Drucksache 18 / 10 167 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 14. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dezember 2016) und Antwort Hassreden („Hate Speech“) und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Angaben zur Anzahl der natürlichen und juristischen Personen, die seit dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Anzeige erstattet haben, können auf Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht getroffen werden. Taten der Hasskriminalität werden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) erfasst. Die Erfassung ist bundeseinheitlich geregelt. Statistische Angaben zu Anzeigenden sind nicht Teil dieser Erhebung. Im von der Staatsanwaltschaft Berlin genutzten Aktenverwaltungssystem Mehrländer- Staatsanwalts- Automation (MESTA) wird ebenfalls nicht die Anzahl der natürlichen und juristischen Personen, die Anzeigen erstattet haben, erfasst. Allerdings ist seit dem 15. November 2014 ermöglicht , bei einem Strafverfahren die Nebenverfahrensklasse „03.web“ einzutragen. Diese umfasst Äußerungsdelikte im weiteren Sinne (neben den eigentlichen Äußerungsdelikten wie Beleidigung, üble Nachrede auch Volksverhetzung , § 130 Strafgesetzbuch (StGB) und Bedrohung, § 241 StGB, die nach der Systematik des Strafgesetzbuches nicht den Äußerungsdelikten zuzuordnen sind) unter Nutzung des Internets. Hingegen werden Beleidigungen z. B. auf sexueller Grundlage oder im Hinblick auf die sexuelle Orientierung durch das Internet/Soziale Medien über die Nebenverfahrensklasse 03.WEB nicht abgebildet. Diesbezüglich erfolgt keine gesonderte Erfassung in MESTA. Die nachstehenden Zahlen beziehen sich jeweils auf eine Sortierung aufgrund der Zuordnung zu diesen Zahlen . 1. Wie viele natürliche und juristische Personen haben seit dem 1.1.2014 aufgrund von menschenfeindlichen, beleidigenden, rassistischen, rechtsextremen, diskriminierenden oder ähnlichen Kommentaren im Internet (z.B. in sozialen Netzwerken, Kommentarforen auf Websites etc.) Strafanzeige bei den zuständigen Stellen im Land Berlin gestellt (bitte wenn möglich zusätzlich aufschlüsseln nach Jahren, Geschlecht und Rechtsgrundlage)? 2. Wie viele der vorbezeichneten Verfahren führten zu Verurteilungen bzw. wurden aus welchem Grund und nach welcher Rechtsgrundlage eingestellt? Zu 1. und 2.: Im Jahr 2015 sind insgesamt 600 Ermittlungsverfahren erfasst worden. In 165 Verfahren sind Einstellungen nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt. 35 Verfahren wurden nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 Absatz 1, 153a, 154 ff StPO und § 45 Jugendgerichtsgesetz) fünf Verfahren nach § 154f StPO und drei wegen § 20 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Verurteilungen hat es in insgesamt 22 Verfahren gegen 26 Beschuldigte gegeben. Zu beachten ist, dass die im Berichtszeitraum eingeleiteten Verfahren regelmäßig nicht mit den Verfahren, die im Berichtszeitraum ihre endgültige Erledigung finden, korrespondieren. Für das Gesamtjahr 2016 liegen noch keine Zahlen vor. Bis zum 19. Dezember 2016 waren 868 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Valide Zahlen zu den Verfahrensabschlüssen liegen nicht vor. 3. Wie lange betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei den vorbezeichneten Verfahren von der Anzeige bis zur Einstellung bzw. Verurteilung und wie hoch sind die durchschnittlich anfallenden Verfahrenskosten einschließlich der Personalkosten? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 2 Zu 3.: Statistische Erhebungen zur Verfahrensdauer von Verfahren, die Hasskriminalität im Internet zum Gegenstand haben, erfolgen nicht. Eine zuverlässige Aussage über die Kosten pro Strafverfahren ist ebenfalls nicht möglich, da diese stark variieren und insbesondere von der Erledigungsart, den verhängten Rechtsfolgen und der Möglichkeit der Beitreibung der Verfahrenskosten abhängen. 4. Auf welchen Plattformen, die vom Land Berlin selbst oder von mehrheitlich beherrschten Unternehmen des Landes Berlin betrieben werden, ist es im Berichtszeitraum zu wie vielen gemeldeten Hate-Speech- Anzeigen bzw. -Meldungen gekommen? Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie betreibt eine Facebook-Seite, auf der Kommentare von Nutzern zugelassen sind. Diese Seite wird redaktionell von der Pressestelle der Senatsverwaltung betreut. Dort werden die Kommentare täglich gesichtet und gegebenenfalls entfernt. Im Berichtszeitraum gab es einen Fall eines beleidigenden Kommentars, der von der Pressestelle gelöscht wurde. Eine Strafanzeige wurde nicht gestellt. Der Redaktion von BerlinOnline (Berlin.de) sind bisher keine Vorkommnisse bekannt. Im Übrigen ist weder im KPMD-PMK noch in MES- TA recherchierbar, auf welchen Plattformen des Landes Berlin oder von mehrheitlich beherrschten Unternehmen des Landes Berlin Anzeigen wegen „Hate Speech“ erstattet werden. 5. Mit welchen Mitteln geht der Senat gegen etwaige Hate-Speech-Kommentare auf den Plattformen des Landes bzw. den Plattformen der mehrheitlich beherrschten Unternehmen vor? Zu 5.: Sobald die Polizei Berlin Kenntnis von möglichen strafrechtlich relevanten Kommentierungen erlangt, werden in jedem Einzelfall vorliegende Erkenntnisse und Hinweise gesondert geprüft, bewertet und anlassbezogen die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen eingeleitet. Die Polizei Berlin betreibt seit Mai 2014 eine Facebook -Fanpage. Diese Fanpage wird rund um die Uhr überwacht. Die redaktionelle Arbeit auf dieser Plattform wird zentral durch das Social Media Management beim Stab des Polizeipräsidiums durchgeführt. Gegen Hate- Speech-Kommentare auf dieser Seite wird durch das Social Media Management konsequent vorgegangen. Bei strafrechtlich relevanten Hate-Speech-Kommentaren werden diese unverzüglich gesichert, von der Fanpage der Polizei Berlin entfernt und dem polizeilichen Staatsschutz zur Prüfung und ggf. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übersandt. Verfasser strafloser, aber mit freiheitlich demokratischen Wert- und Moralvorstellungen nicht vereinbarer Äußerungen werden für die Community sichtbar mit einer kreativen und pädagogischkommunikativen Gegenrede (Counter-Speech) angesprochen . Die Verfasser ändern oder löschen danach oftmals unter dem Druck der Community ihre Kommentare bzw. Antworten. Soweit dies angezeigt erscheint, verbirgt oder löscht das Social Media Team der Polizei von sich aus entsprechende Kommentare. 6. Ist dem Senat bekannt, dass sich zuletzt immer wieder Betreiberinnen und Betreiber gezwungen sahen, Angebote aufgrund einer Vielzahl von Hasskommentaren mit teils erheblicher strafrechtlicher Relevanz (vorübergehend ) einzustellen (vgl. exemplarisch Berliner Zeitung vom 26. Januar 2016, „Uns reicht es!“, abrufbar unter www.berliner-zeitung.de/berlin/in-eigener-sache-unsreicht -es-,10809148,33618660.html?dmcid=sm_fb_p)? Zu 6.: Dem Senat ist dieser Umstand bekannt. 7.: Ist der Senat der Ansicht, dass die bestehende Rechtslage ausreicht, um effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen? 9.: Sieht der Senat Defizite bei der Durchsetzung der bestehenden Rechtslage bezüglich der Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz? Wenn ja, welche konkret? Zu 7. und 9.: Die strafrechtlichen Ermittlungen gestalten sich in den Fällen, in denen die Täter anonym und nicht unter ihren Klarnamen agieren, schwierig und zeitaufwändig . Durch gezielte Maßnahmen zur Beschleunigung und Effektivierung der Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden kann die Justiz zu einer konsequenten Bekämpfung der Hasskriminalität im Bereich des Phänomens „Hate Speech“ beitragen. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an entsprechenden Verfahren und dem zu erwartenden weiteren Anstieg in den nächsten Jahren bedarf es insbesondere einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar in Deutschland an den Anbieter entsprechender Dienste herantreten können, einen originären Auskunftsanspruch haben und auch auf gelöschte Einträge zurückgreifen können. Deshalb hat sich das Land Berlin im Frühjahr 2016 auf der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister für eine weitergehende Effektivierung der Strafverfolgung von „Hate Speech“ im Internet eingesetzt. So ist auf Antrag Berlins einstimmig der Beschluss gefasst worden, den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz um Prüfung zu bitten, inwieweit Betreiber von Social-Media-Plattformen bundesgesetzlich verpflichtet werden können, den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar Auskunft über den Urheber der Hassbotschaft zu erteilen, die inkriminierten Einträge bei Bekanntwerden zu löschen und diese als Beweismittel zu dokumentieren sowie die strafprozessualen Möglichkeiten gegenüber im Ausland ansässigen Dienstanbietern auszuloten . Berlin hat sich in Fortsetzung dessen im Rahmen der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justiz- Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 3 minister 2016 zur Stärkung der Position der von Hasskriminalität im Internet betroffenen Nutzer für weitere Maßnahmen eingesetzt; insbesondere dafür, dass eine effektive Löschung von „Hate Speech“ im Internet bei gleichzeitiger Beweissicherung ermöglicht und dafür ein transparentes Beschwerdeverfahren geschaffen wird. Bereits nach dem geltenden Zivilrecht können dem Opfer einer in sozialen Netzwerken veröffentlichten Beleidigung insbesondere Unterlassungs- und Löschungsansprüche zustehen. Diese Ansprüche können sich - unter gewissen Voraussetzungen - sowohl gegen den Täter als auch gegen den Betreiber der Plattform richten. Um die Rechtsklarheit zu steigern, kann es sich ggf. anbieten, jene Ansprüche, insbesondere diejenigen gegen den Betreiber auf Unterlassung und Löschung, spezialgesetzlich zu regeln. Besondere Probleme stellen sich dann, wenn der Täter anonym handelt. Dann kann der Verletzte daran interessiert sein, von dem Betreiber diejenigen Daten zu erhalten, die erforderlich sind, um den Täter identifizieren und zivilrechtlich in Anspruch nehmen zu können. Nach dem geltenden Recht ist - insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen - zweifelhaft, ob ein solcher Auskunftsanspruch besteht. Unabhängig hiervon kann es sinnvoll sein, die Betreiber der Plattformen zu verpflichten , in Deutschland eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen. Dies kann die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den aus dem Ausland agierenden Betreibern erleichtern. Die Frage, in welchen der vorgenannten Bereiche ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht, wird derzeit von Bund und Ländern auf unterschiedlichen Ebenen diskutiert. Diese Diskussion ist allerdings noch nicht abgeschlossen. 8. Wie bewertet der Senat den Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 27/16), der das Ziel verfolgt, verfassungsfeindliche Propaganda auch dann zu bestrafen, wenn sie vom Ausland aus betrieben wird? Zu 8.: Hintergrund des Gesetzesantrags ist die Bestrebung , eine Gesetzeslücke zu schließen, die durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 19. August 2014 (BGH 3 StR 88/14) offenbar wurde. Danach kann das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden, bei denen Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in das Internet einstellen, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre und die Täter sich mit den entsprechenden Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richten. Dies birgt die Gefahr, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte hochzuladen. Durch Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) würde die Strafbarkeitslücke geschlossen und ein „Tourismus“ zur Begehung von Straftaten wirksam unterbunden, was der Senat ausdrücklich begrüßt. 10. Teilt der Senat die Ansicht, dass die bisherigen Bemühungen der Plattformanbieter, effektiv gegen „Hate Speech“ und sonstige strafbare Meinungsäußerungen im Netz vorzugehen, oftmals bei Weitem nicht ausreichen? Zu 10.: Die Betreiber der Plattformen haben sicherzustellen , dass sie nicht gegen Recht und Gesetz verstoßen. In welchen Bereichen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird derzeit geprüft (siehe dazu die Antwort zu 7. und 9.). Dazu gehört auch die Frage, ob die gebotene Transparenz der von den Betreibern praktizierten Prüfverfahren durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden muss. Für eine effektive Bekämpfung von strafbaren Inhalten ist es notwendig, dass Provider, Webseitenanbieter und insbesondere Betreiber von sozialen Netzwerken gegenüber Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden Auskünfte erteilen. In diversen Fällen wurden in der Vergangenheit Auskünfte nur unzureichend oder gar nicht gewährt. Dies kann im Einzelfall die Ermittlung einer tatverdächtigen Person erschweren oder sogar unmöglich machen. Vor diesem Hintergrund wird die Ansicht geteilt, dass die Bemühungen der Plattformanbieter bislang noch nicht ausreichen, um effektiv gegen „Hasspostings“ vorzugehen . Die bestehenden Initiativen des Bundes zur Verbesserung des Engagements bzw. der Verpflichtung der Plattformanbieter werden ausdrücklich begrüßt. 11. Wie beurteilt der Senat, dass Facebook erst nach einem erheblichen öffentlichen Druck der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) beigetreten ist und nach eigenem Bekunden hausinterne Richtlinien nun erst so überarbeitet hat, dass von den Community Operation Teams zukünftig Androhungen von physischer Gewalt als glaubhafte Drohungen eingeschätzt und nach Meldung entfernt werden und dies trotz klarer gesetzlicher Vorgaben vorher offenbar nicht der Fall war? Zu 11.: Der Senat hat keine Veranlassung zu den „hausinternen Richtlinien“ eines privaten Unternehmens eine Stellungnahme abzugeben. Jeder in Deutschland tätige Unternehmer muss sich an Recht und Gesetz halten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 7., 9. und 10. verwiesen . 12. Wie bewertet der Senat die Ergebnisse der vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz initiierten „Task Force“ zu „Hate Speech“ im Netz, nach denen sich das Unternehmen Facebook beispielsweise zukünftig nicht nur an die eigenen Nutzungsbestimmungen , sondern an geltendes deutsches Recht halten will, und hält der Senat derartige Zusagen nicht für eine rechtsstaatlich gebotene Selbstverständlichkeit? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 4 Zu 12.: Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass jedes in Deutschland tätige Unternehmen sicherstellt, dass es durch sein Handeln oder Unterlassen nicht gegen geltendes Recht verstößt. 13. Ist dem Senat die vom IT-Branchenverband Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. erstellte Studie bekannt , nach der 77 Prozent der Internetnutzerinnen und - nutzer ab 14 Jahren einen starken Anstieg von Beleidigungen und Hetze im Netz festgestellt haben, aber nur 16 Prozent der Befragten angeben, entsprechende Kommentare bereits an die Betreiber und nur ein Prozent an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet zu haben? Falls ja, ist der Senat der Ansicht, dass diese geringe Anzahl an Meldungen aus der Erfahrung resultieren könnte, dass nach Meldungen entsprechende Inhalte in der Vergangenheit oftmals im Netz verblieben, und was will der Senat unternehmen bzw. unternimmt er bereits, um beispielsweise mit entsprechenden Kampagnen dafür zu werben, dass strafbare Inhalte häufiger gemeldet werden? Zu 13.: Der Senat setzt sich regelmäßig mit den neusten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung auseinander . Dazu gehören auch die in der Frage angeführten öffentlich zugänglichen Studienergebnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22. verwiesen. 14. Hält der Senat die bestehende Meldestruktur bei den Anbietern und bei den Strafverfolgungsbehörden für ausreichend, oder sieht er Reformbedarf? Falls ja, wo konkret? Zu 14.: Bei der Polizei Berlin werden die technischen Voraussetzungen der Internetwache regelmäßig geprüft und angepasst, um die Qualität von Anzeigen sowie die Funktionalität insgesamt bei der Entgegennahme von Hinweisen und Strafanzeigen mit Internetbezug zu verbessern . Im Übrigen ist die Frage, ob und inwieweit zu der Thematik „Hasskriminalität im Internet“ ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, Gegenstand einer intensiven Diskussion. Dies betrifft insbesondere auch die Ausgestaltung der Prüfverfahren, das letztlich auch die vom Internetanbieter eröffneten Rügemöglichkeiten (sog. Flagging) umfasst. Im Übrigen wird auf die Antworten zu 7., 9. und 10. verwiesen. 15. Ist der Senat der Ansicht, dass die personellen und technischen Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden ausreichen, um auf die neue Dimension von strafbaren Inhalten im Netz zu reagieren? Falls nein, wo sieht der Senat Defizite, und was tut er unter Berücksichtigung des föderalen Systems, diese schnellstmöglich abzustellen ? Zu 15.: Die personellen und technischen Kapazitäten unterliegen auch im Hinblick auf die Verhinderung und Verfolgung strafbarer Inhalte im Internet einer fortlaufenden Prüfung und erforderlichenfalls der Anpassung an sich verändernde Erscheinungsformen. Der Personalbedarf der Strafverfolgungsbehörden wird von vielen Faktoren beeinflusst (Anzahl und Umfang der Strafverfahren) und unterliegt daher einem ständigen Wandel. Der Senat ist stets bestrebt, für eine ausreichende Personalausstattung Sorge zu tragen 16. Wie beurteilt der Senat die Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), in die Kriminalitätsstatistik des Bundes eine neue Kategorie „Hasskriminalität “ aufzunehmen, in der alle Straftaten aufgeführt werden sollen, die unabhängig von der politischen Einstellung des Täters aufgrund eines Vorurteils begangen werden, und wie könnte nach Meinung des Senats eine rechtsstaatskonforme Definition aussehen? Zu 16.: Die durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ausgesprochene Empfehlung ist umgesetzt . Im KPMD-PMK werden bereits seit dessen Einführung im Jahr 2001 Fälle der Hasskriminalität erhoben und können somit auch statistisch ausgewertet werden. Gemäß der aktuell überarbeiteten bundeseinheitlichen Definition bezeichnet Hasskriminalität Politisch motivierte Straftaten , wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit , Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sozialen Status , physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität oder äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. 17. Wie beurteilt der Senat die Empfehlung der ADS, bei den Staatsschutzdienststellen der Polizei eigene Kontaktpersonen für Hasskriminalität einzusetzen und das Thema verstärkt in der Aus- und Fortbildung von Polizei und Justiz zu behandeln? Zu 17.: Die Empfehlungen der ADS sind weitgehend umgesetzt. Die Ermittlungen bei Delikten der Hasskriminalität erfolgen in Berlin bei der Abteilung Polizeilicher Staatsschutz im Landeskriminalamt. Sämtliche Straftaten in diesem Zusammenhang werden zentral in dem für Politisch motivierte Kriminalität (rechts) (PMK-rechts) zuständigen Dezernat bearbeitet. Das Thema Hasskriminalität wird in der Polizeiakademie sowohl in der Aus- als auch in der Fortbildung insbesondere in den Fachbereichen Verhaltenstraining, Recht und Politik thematisiert. In Abhängigkeit zu den gesellschaftlichen Entwicklungen wird das Thema in allen Fachbereichen fortlaufend angepasst . Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 5 18. Welche Stellen, die sich u. a. mit der Bekämpfung von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz beschäftigen, unterstützt der Senat mit Mitteln in welcher Höhe jährlich (bitte konkret aufschlüsseln )? 19. Ist der Senat der Ansicht, dass die bisherige finanzielle Unterstützung für die in der vorausgegangenen Frage angesprochenen Stellen ausreicht oder gibt es innerhalb des Senates Überlegungen, die finanzielle Unterstützung angesichts einer neuen Dimension von „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz zu erhöhen? Wenn ja, bis wann und in welcher Höhe konkret? Zu 18. und 19.: Der Senat unterstützt diverse Stellen, die sich im Rahmen verschiedener Programme auch mit der Bekämpfung von „Hate Speech“ befassen. Auf die Antworten zu den Fragen 20., 21. und 22. wird verwiesen. Eine Bezifferung der Mittel, die alleine für die Bekämpfung von „Hate Speech“ anfallen, ist daher nicht möglich. Die Frage der Wirksamkeit und finanziellen Unterstützung von Fördermaßnahmen unterliegt einer permanenten Überprüfung. 20. Hat der Senat vor, Fachberatungsstellen als Anlaufstelle bei der Beratung gegen „Hate Speech“ zu unterstützen ? Wenn ja, wie konkret? Zu 20.: Der Berliner Senat fördert im Rahmen des Landesprogramms „Demokratie. Vielfalt. Respekt. Gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus“ Maßnahmen zur Unterstützung von Personen, die sich gegen Hassrede im Internet engagieren wollen oder davon betroffen sind: Nutzerinnen und Nutzer von sozialen Netzwerken können sich z. B. bei menschenverachtender und vorurteilsmotivierter Hasssprache im Internet an die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus“ (MBR Berlin) wenden. Die MBR unterstützt bei der Analyse und entwickelt gemeinsam mit den Betroffenen eine Kommunikations - und Verhaltensstrategie. (Vgl. auch Drucksache 18/10025, Antwort auf Frage 2). Der Berliner Senat wird darüber hinaus prüfen, inwiefern im Land Berlin ein Bedarf an einem spezifischen Beratungsangebot zum Thema „Digitalkompetenz zur Auseinandersetzung mit vorurteilsmotivierter Hassrede“ besteht. Die Polizei Berlin bietet sowohl Opfern als auch Fachberatungsstellen Unterstützung und Beratung zum Thema „Hate Speech“ an. 21. Wie beurteilt der Senat den Erfolg der im Vorfeld des „Safer Internet Day“ von der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes freigeschalteten, jugendgerechten Webseite „Extrem im Netz“, die bezüglich des richtigen Verhaltens gegenüber „Hate Speech“ und sonstigen strafbaren Meinungsäußerungen im Netz berät, und ist dem Senat bekannt, ob dieses oder vergleichbare Angebote weiter ausgebaut werden sollen? Zu 21.: Der Senat begrüßt und unterstützt die genannten Initiativen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK). Durch ProPK erfolgt die regelmäßige konzeptionelle Fortschreibung aktueller Themen. Medien- und Cybersicherheit bilden dabei eines der Schwerpunktthemen der kommenden Jahre. In der Bund-Länder-Projektgruppe „Mediensicherheit “ ist auch ein Mitarbeiter des Landeskriminalamts Berlin vertreten. 22. Plant der Senat Maßnahmen im Bereich Medienbildung und Medienpädagogik, um gezielt Minderjährige und junge Erwachsene auf einen angemessenen Umgang mit „Hate Speech“ vorzubereiten bzw. welche führt er aktuell durch? Zu 22.: Der Senat misst der Bekämpfung von Hass- Kriminalität im Internet große Bedeutung zu. Um junge Internetnutzerinnen und Internetnutzer frühzeitig für das Thema zu sensibilisieren, unterstützt der Senat einige Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. So wurde vor einem Jahr das durch den Europäischen Sozialfonds und das Land Berlin geförderte Qualifizierungsprogramm „Medienbildung für sozialpädagogische Fachkräfte “ aufgelegt, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kindertagesstätten, Familienzentren und Jugendeinrichtungen praxisorientiert im Umgang mit den Medien und Informationstechnologien qualifiziert. Im Seminarprogramm finden sich auch Angebote zum Umgang mit „Hate Speech“ und „Cyber Mobbing“, um Hintergrundinformationen sowie Praxiswissen für die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen zu vermitteln. Das Qualifizierungsprogramm ist Bestandteil des Landesprogramms „jugendnetz-berlin.de“. Zum Landesprogramm „Jugendnetz-berlin.de“ gehören auch die Medienkompetenzzentren, die in den Bezirken Angebote zur Stärkung der Medienkompetenz der Heranwachsenden und der medienerzieherischen Kompetenz in den Familien durchführen. Sie sind maßgebliche Stütze und signifikanter Bestandteil eines präventiven Jugendmedienschutzes, bei dem Kinder und Jugendliche nicht nur vor den Gefährdungen im Umgang mit den digitalen Medienwelten gewarnt werden, sondern präventiv , über die Entwicklung einer soliden Medienkompetenz , in die Lage versetzt werden, mit den digitalen Medien sachgerecht und verantwortungsbewusst umzugehen, d. h., Kinder und Jugendliche zu befähigen, das Internet selbstbewusst und kompetent zu nutzen und mit problematischen Situationen im virtuellen Raum umzugehen. Auch in den Berliner Jugendbildungsstätten und in den Berliner Jugendfreizeitstätten werden Angebote für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene zum verantwortungsbewussten Umgang mit digitalen Medien bereitgehalten . Der Informationsbedarf zum Jugendmedienschutz ist sowohl bei Kindern und Jugendlichen als auch bei Eltern und Fachkräften hoch. Der Senat hat in Kooperation mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu den Themen „Soziale Netzwerke & Datenschutz “ eine Broschüre für Jugendliche aufgelegt, die Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 6 Hinweise und Tipps zum Schutz der Privatsphäre in den sozialen Netzwerken gibt. Die Broschüre ist sowohl in den bezirklichen Medienkompetenzzentren kostenlos erhältlich als auch online unter www.jugendnetz-berlin.de abrufbar. Darüber hinaus hat sich die durch alle Jugendministerien der Länder - also auch durch den Senat von Berlin - finanzierte länderübergreifende Stelle für den Jugendschutz im Internet „jugendschutz.net“ in letzter Zeit verstärkt mit dem Phänomen auseinandergesetzt. Aktuelle Erkenntnisse dazu finden sich in den von jugendschutz .net veröffentlichten Broschüren „Rechtsextremismus online“ (Jahresbericht 2014) und „Islamismus im Internet“. Darüber hinaus wurde ein eigenes Internetangebot zum Thema entwickelt (vgl. http://www.hass-imnetz .info/). Bei seiner Arbeit nutzt jugendschutz.net den direkten Kontakt zu Plattformbetreibern und bittet um Löschung extremistischer Inhalte. Wenn deutsche Verantwortliche bekannt sind, werden die Fälle an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), als Aufsicht nach dem Jugendmedienschutz -Staatsvertrag (JMStV), abgegeben. International arbeitet das Team mit Partnern aus dem International Network Against Cyber Hate (INACH) zusammen, um Betreiber für Extremismus auf ihren Plattformen zu sensibilisieren und gemeinsam dagegen vorzugehen . Wenn die Frage zu beantworten ist ob Internetseiten, auf denen Hass verbreitet wird, jugendgefährdend sind und damit eine sog. „Indizierung“ in Betracht kommt, wirkt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung schließlich durch eine Länderbeisitzerin im Gremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) mit. Das Basiscurriculum Medienbildung des neuen Rahmenlehrplans 1 - 10, der zum Schuljahr 2017/18 unterrichtswirksam wird, trägt der sich ständig verändernden digitalen Lebensumwelt Rechnung. Es enthält Standards, die in allen Fächern und allen Jahrgangsstufen der Berliner Schule zu berücksichtigen sind. Der im Basiscurriculum Medienbildung verwendete Medienbegriff schließt alle Medienarten von analog (z. B. Buch, Zeitung, Radio, Film/Fernsehen) bis digital (z. B. Internet, Soziale Netzwerke, Smartphone und Computerspiele ) ausdrücklich mit ein. Schulische Medienbildung versteht sich über alle Schulstufen hinweg als ein dauerhafter, pädagogisch strukturierter und begleiteter Prozess der konstruktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der von verschiedenen Interessen geprägten Medienwelt, ihren sich stetig verändernden Medientechnologien und -inhalten in allen Medienarten sowie der Reflexion des eigenen Mediengebrauchs . Dieser Dynamik muss auch das Lehren und Lernen (auch mit digitalen Medien) Rechnung tragen. Dabei kommt der Entwicklung eines Problembewusstseins in Bezug auf Informationssicherheit und insbesondere auf das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen, eine hohe Bedeutung zu. Im Basiscurriculum Medienbildung findet sich in den Kompetenzbereichen Analysieren und Reflektieren der folgende Standard zum kritischen Umgang mit Medien: „die Schülerinnen und Schüler können alters- und situationsangemessene Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf einen sozial, ethisch und ökonomisch verantwortlichen Mediengebrauch entwickeln“. Dieser Standard gilt für alle Schulstufen. Auf Anfrage der Schulen erfolgt die Erläuterung der Themen Cybergewalt und -mobbing in Anti-Gewalt- Veranstaltungen für Schulklassen durch die Präventionsbeauftragten der Polizeiabschnitte. 23. Welchen Umgang mit rechtspopulistischen Äußerungen , die rassistischen Hass befördern können, aber nicht strafbar sind, hält der Senat für sinnvoll? Zu 23.: Wenn eine juristische/strafrechtliche Verfolgung menschenverachtender Hassrede nicht erfolgversprechend ist, gibt es verschiedene Maßnahmen, die ergriffen werden können. Zur Entwicklung von Interventions- und Präventionsstrategien sollte Hassrede im Internet zunächst erfasst, dokumentiert und zu diesem Zweck gemeldet werden. Onlineanbieter/innen Sozialer Netzwerke bieten i.d.R. Möglichkeiten, Hassrede zu melden. Darüber hinaus erfassen auch verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen in Berlin Hassrede im Internet (vgl. Antwort zur Drucksache 18/10025, Antwort auf Frage 2). Zudem gibt es bundesweit ausgerichtete Online- Beschwerdestellen wie z. B. Jugendschutz.net: www.jugendschutz.net/hotline/ . Jenseits der Meldung menschenverachtender Hassrede gibt es weitere Möglichkeiten der Reaktion: beispielsweise demokratische Gegenrede und Solidarisierung mit Betroffenen. Einen Überblick über mögliche Strategien geben die Broschüren „Hetze gegen Flüchtlinge in Sozialen Medien“ und "Geh sterben! - Umgang mit „Hate Speech“ und Kommentaren im Internet“ der Amadeu-Antonio-Stiftung. Bei sämtlichen Maßnahmen sind Fragen des Eigen- und Datenschutzes prioritär zu behandeln Im schulischen Kontext ist verfassungsfeindlichen Äußerungen auch unterhalb der Strafbarkeit nachzugehen. Die Schulen finden in den „Notfallplänen für Berliner Schulen“ entsprechende Handlungshinweise und erhalten schulpsychologische Unterstützung bei der pädagogischen Aufarbeitung. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 167 7 Es ist ein besonderes Anliegen des Senats, allen Äußerungen , die Rassismus, Vorurteilen und Diskriminierung Vorschub leisten, aktiv entgegen zu treten. Dies wird in der Kommunikation nach außen und innen in einer klaren, transparenten und faktenorientierten Positionierung umgesetzt . Um „Hate Speech“ auf allen Ebenen kompetent begegnen zu können, wird auch ein besonderer Wert auf die Erhöhung der Diversitykompetenz der Mitarbeitenden durch Aus- und Fortbildungsangebote gelegt. 24. Ist bekannt, dass organisierte Nazistrukturen das Netz gezielt für Propaganda nutzen? Wenn ja, was ist dagegen geplant, und wie soll die Strafverfolgung in diesem Bereich verbessert werden? Zu 24.: Es ist bekannt, dass Personen, die der organisierten Politisch motivierten Kriminalität - rechts zuzuordnen sind, das Internet gezielt für Propaganda nutzen. Sofern in diesem Zusammenhang zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen , prüft die Polizei Berlin in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft strafprozessuale Maßnahmen und leitet entsprechende Ermittlungsverfahren ein. 25. Hat der Senat vor, die Polizei- und Justizbehörden mit Informationsmaterialien zum Umgang mit „Hate Speech“ zu unterstützen bzw. wie und womit tut er es bereits? Zu 25.: Das zur Umsetzung der unter Frage 17 beschriebenen Maßnahmen entwickelte Material ist ausreichend und wird an die aktuellen Entwicklungen angepasst . Es erfolgt dazu auch eine Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, wie beispielsweise der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung (LADS) und der Stiftung SPI - Sozialwissenschaftliches Institut Walter May. Berlin, den 29. Dezember 2016 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jan. 2017)