Drucksache 18 / 10 168 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 14. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Dezember 2016) und Antwort Belastung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist der Anteil von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in den öffentlichen Schulen Berlins, differenziert nach den Geschlechtern? Zu 1.: Die Anteile von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften differenziert nach dem Geschlecht entnehmen Sie bitte der beigefügten Tabelle: Insgesamt Beschäftigungsumfang Nicht- Schulart Geschlecht vollzeit- kräfte Absolut in % Vollzeit Teilzeit Stundenweise in % Insgsamt männlich 8.699 28,1 7.275 1.357 67 16,4 weiblich 22.239 71,9 15.280 6.727 232 31,3 insgesamt 30.938 100 22.555 8.084 299 27,1 2. Hat die Sen BJW Maßnahmen ergriffen und den Rechtsanspruch umgesetzt, der sich sowohl aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 (2 C 16/14) als auch aus dem Frauenförderplan 2015-17 der Sen BJW (Nr. 4.5.2 Abs.4) ergibt: dass bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nicht nur die unterrichtliche Tätigkeit , sondern auch alle außerunterrichtlichen Aufgaben entsprechend zu reduzieren sind und wenn dies real nicht möglich ist, eine weitere Unterrichtsreduzierung angezeigt ist? Zu 2.: Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung hat nach Bekanntwerden des Urteils eine Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Schullaufsicht und Schulleiterinnen und Schulleitern einberufen, um auszuarbeiten, wie sichergestellt werden kann, dass Belastungen durch Teilnahme an unteilbaren Aufgaben durch Entlastungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können. Ein Ergebnis der Arbeitsgruppe war es, dass eine konkrete Reglementierung vermieden werden soll, um den Schulen hinreichende Flexibilität zu geben, um sowohl den Lehrkräften als auch den schulischen Prozessen gerecht werden zu können. 3. Warum blieben die Anträge mehrerer Hundert teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte, die sich im Frühjahr 2016 mit der Bitte, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechen, an die Senatsverwaltung wandten, bisher von der Behörde unbeantwortet? Wann wird der Senat dem Rechtsanspruch der Beamten und Beamtinnen auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid und dem Anspruch der Angestellten darauf, dass der Arbeitsgeber reagiert bzw. ihnen Entlastung gewährt, nachkommen? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 168 2 Zu 3.: Die Schulleiterinnen und Schulleiter handeln grundsätzlich entsprechend den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2016 - BVerwG 2 C 16.14. Es ist schulorganisatorische Aufgabe jeder Schulleiterin und jedes Schulleiters die außerunterrichtlichen Aufgaben der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzupassen. 4. Nach dem Schulgesetz § 79 Abs. 3 (9) trifft die Gesamtkonferenz jeder Schule Grundsatzentscheidungen über den Einsatz der Kolleginnen und Kollegen in Unterricht , Betreuung, Aufsicht, Vertretung und die Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben: Welche Grundsatzentscheidungen nach dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind dem Senat bekannt? Zu 4.: Die gemäß Schulgesetz § 79 Abs.3 Nr. 9 getroffenen Entscheidungen der Gesamtkonferenzen zum Einsatz der Kolleginnen und Kollegen in Unterricht, Aufsicht , Vertretung und Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben liegen sowohl in den Schulen als auch in den regionalen Schulaufsichten vor. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht. 5. Sieht der Senat die Lohngerechtigkeit unter Lehrkräften gewahrt, wenn Vollzeit- und Teilzeitlehrkräfte im gleichen Maße außerunterrichtliche Tätigkeiten im Schulbereich leisten, wie das zurzeit der Fall ist? Wenn nicht, welche Maßnahmen will er hier künftig treffen? Zu 5.: Der Umfang der außerunterrichtlichen Tätigkeiten ist bei Vollzeit- und Teilzeitlehrkräften nicht identisch . Die Teilzeittätigkeit findet Berücksichtigung, weil teilbare Aufgaben wie z.B. Hofaufsichten, Vertretungen, Anzahl von Veranstaltungen (z.B. Wandertage) anteilig zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden können . Es gehört zu den Leitungsaufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters, dies zu berücksichtigen. Anders ist es bei den unteilbaren Aufgaben. Hier liegt es in der Verantwortung des Schulleiters/der Schulleiterin im Einzelfall abzuwägen, ob eine überproportionale Anwesenheit der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft zwingend erforderlich ist und falls ja, für einen Ausgleich an anderer Stelle zu sorgen. 6. Warum wurden bisher keine Orientierungen zur Teilbarkeit von außerunterrichtlichen Aufgaben für Lehrkräfte vorgegeben, obwohl dies von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Frauenförderplan als Selbstverpflichtung festgelegt wurde. Bis wann wird der Senat hierzu Orientierungen vorlegen? Zu 6.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie prüft, ob und gegebenenfalls welche Orientierung zur Teilbarkeit von außerunterrichtlichen Aufgaben von Lehrkräften erforderlich ist. Berlin, den 23. Dezember 2016 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Dez. 2016)