Drucksache 18 / 10 172 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) vom 20. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dezember 2016) und Antwort Auseinandersetzungen/Aggressionen in Berliner Zuwandererunterkünften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Soweit Sie einleitend auf Presseberichte über Vorfälle in Flüchtlingsunterkünften verweisen, stellt der Senat klar, dass die Gewaltbereitschaft und das Aggressionspotential unter Asylsuchenden und Flüchtlingen nach seinen Erkenntnissen pauschal nicht signifikant höher zu bewerten ist als bei anderen Personengruppen der Bevölkerung. So wird der Bundesminister des Innern in der Pressemitteilung seines Ministeriums vom 13.11.2015 zur Lageübersicht „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ mit folgender Aussage zitiert: "Insgesamt zeigen uns die derzeit verfügbaren Tendenzaussagen , dass Flüchtlinge im Durchschnitt genauso wenig oder oft straffällig werden wie Vergleichsgruppen der hiesigen Bevölkerung. Der Großteil von ihnen begeht keine Straftaten, sie suchen vielmehr in Deutschland Schutz und Frieden." Weiterhin lautet eine der im Internet veröffentlichten Kernaussagen der vom Bundeskriminalamt (BKA) für den Betrachtungszeitraum 01.01. bis 30.06.2016 durchgeführten Studie „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung “, dass „die Straftaten in Erstaufnahmeeinrichtungen/ Sammelunterkünften (…) von Januar bis Juni 2016 um 33 Prozent zurückgegangen (sind).“ Ferner wird festgestellt, dass „im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gruppe der Zuwanderer (…) der Anteil von Syrern, Afghanen und Irakern an der Gruppe der Tatverdächtigen deutlich niedriger (war).“ Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2015 rund 50 Prozent und im ersten Halbjahr 2016 sogar rund 75 Prozent aller in Deutschland aufgenommenen Asylsuchenden aus diesen drei Herkunftsländern stammten . Da die Medien zwar über Auseinandersetzungen in Gemeinschaftsunterkünften berichten, jedoch die Tatsache , dass in Berlin tagtäglich über 30.000 Geflüchtete in rund 130 Unterkünften - gemeinsam mit engagiertem und kompetentem Personal und unterstützt von zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern - erfolgreich und konfliktfrei die nicht unerheblichen Herausforderungen bewältigen, die sich naturgemäß einstellen, wenn eine große Zahl von Menschen aus vielen Nationen und unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen unter meist beengten Verhältnissen zusammen leben müssen, in der öffentlichen Berichterstattung nur selten angemessenen gewürdigt wird, könnte die Resonanz der in Rede stehenden Vorfälle in den Medien zu der unzutreffenden Annahme verleiten, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Flüchtlingsunterkünften besonders anfällig für deviantes Verhalten seien. Eine derartige Interpretation entspricht aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass es sich bei den in Berlin aufgenommenen und bis zum Bezug einer eigenen Wohnung in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Geflüchteten in aller Regel um Menschen handelt , die vor Verfolgung, Terror und Kriegshandlungen in ihrer Heimat geflohen sind und in Deutschland um Schutz nachsuchen mit dem Ziel, hier friedlich und konfliktfrei mit ihren Mitmenschen zusammen zu leben und sich um eine erfolgreiche Eingliederung in das hiesige soziale und wirtschaftliche Leben zu bemühen, ohne zugleich ihre kulturellen Gepflogenheiten und religiösen Bindungen aufgeben zu müssen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass viele Geflüchtete durch traumatische Erfahrungen vor und während der Flucht, die Sorge um in der Heimat zurückgelassene Angehörige und den ungewissen Ausgang des – oftmals langwierigen - Asylverfahrens unter großem psychischem Druck stehen, wodurch die mentale Belastbarkeit in konfliktträchtigen Situationen zusätzlich verringert werden kann. Und nicht anders als bei Menschen ohne Migrationshintergrund handelt es sich bei Geflüchteten nicht um eine homogene Personengruppe, sondern um Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 2 Individuen mit eigenständiger Persönlichkeit und charakterlicher Prägung, so dass auch die Stressresilienz und die Fähigkeit, auf alltägliche zwischenmenschliche Konflikte gewaltfrei und besonnen zu reagieren, individuell verschieden sind. Insbesondere in behelfsmäßig als temporäre Notunterkünfte hergerichteten Liegenschaften wie Großquartieren oder Turnhallen bieten sich keine optimalen Bedingungen für ein konfliktfreies Zusammenleben von vielen Menschen unterschiedlicher Nationalität und einer Vielzahl von – z. T. schon historisch bedingt einander entfremdeter - kultureller, religiöser und sprachlicher Prägungen. Zwar konnte auf die Nutzung derartiger Objekte in der Vergangenheit nicht verzichtet werden, weil nur so Obdachlosigkeit bei Geflüchteten ungeachtet der hohen Zuzugszahlen vermieden werden konnte; der Senat hat sich jedoch zum Ziel gesetzt, für die derzeit noch nicht bedarfsgerecht versorgten und neu ankommenden Geflüchteten unter Berücksichtigung der Sozialraumbindung und besonderer Schutzbedarfe von vulnerablen Personenkreisen eine Belegungssteuerung zur bedarfsgerechten Versorgung zu organisieren sowie Unterkünfte und Wohnraum nach den realen Bedarfskriterien zu entwickeln und Notunterkünfte zügig aufzulösen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seiner Sitzung am 13.12.2016 kurzfristig umgesetzte Maßnahmen beschlossen, die einen beschleunigten Umzug der noch in Turnhallen lebenden Geflüchteten in reguläre Gemeinschaftsunterkünfte, die vollumfänglich den Qualitätsanforderungen entsprechen, ermöglichen sollen. Dies wird kontinuierlich zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensbedingungen für immer mehr Geflüchtete führen und somit auch die Voraussetzungen für ein konfliktfreies und sozialverträgliches Miteinander, sowohl von Geflüchteten untereinander als auch zwischen Menschen mit und ohne Fluchtgeschichte, nachhaltig verbessern. Mit diesen klarstellenden Ausführungen soll aber keineswegs die Notwendigkeit in Frage gestellt werden, jede gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Heimbetriebs mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären, gegen Störer entschieden vorzugehen, die Bewohnerinnen und Bewohner vor Übergriffen zu schützen und präventive Vorkehrungen zur Vermeidung von eskalierenden Konfliktsituationen zu treffen. Immer wieder, zuletzt in der BZ vom 19. Dezember 2016, wird von verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen /Aggressionen in Berliner Zuwandererunterkünften berichtet. Dabei soll auslösendes Element solcher Auseinandersetzungen auch der unterschiedliche religiöse oder ethnische Hintergrund der Beteiligten sein. 1. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über verbale und/oder körperliche Auseinandersetzungen/ Aggressionen in den Berliner Zuwandererunterkünften vor? 2. Aus welchen Quellen schöpft der Berliner Senat seine Kenntnisse?! 3. Welche Art von mündlichen oder schriftlichen Dienst-, Arbeits- oder Verfahrensanweisungen gibt es, um das geschilderte Auseinandersetzungsphänomen systematisch zu erkennen, zu erfassen und zu bewerten? 5. Welche Art von mündlichen oder schriftlichen Dienst-, Arbeits- oder Verfahrensanweisungen gibt es, Vorkommnisse im Rahmen körperlicher Auseinandersetzung /Aggressionen als „Bagatelle“ einzuordnen und infolge dessen weder systematisch zu erkennen, zu erfassen oder zu bewerten? 6. Wie hat der Berliner Senat die Betreiber der Zuwandererunterkünfte angehalten, verpflichtet und kontrolliert , jede Art von verbaler und/oder körperlicher Auseinandersetzung /Aggressionen zu erkennen, zu erfassen und systematisch zu bewerten? 7. Welche Meldesysteme und Meldewege hat der Berliner Senat implementiert, um jeden Ansatz von verbalen und/oder körperlichen Auseinandersetzungen/ Aggressionen zu erkennen, zu erfassen und systematisch bewerten zu lassen? 11. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus dem Umstand, dass Beteiligte in zuwanderungsauslösenden Konflikten in den Berliner Zuwandererunterkünften unmittelbar zusammentreffen können? Zu 1. bis 3., 5. bis 7. und 11.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Eine statistische Erfassung der in der Fragestellung zu 1. bezeichneten Vorfälle in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften erfolgt seitens des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) nicht und wäre auch in der Verwaltungspraxis schon deshalb nicht leistbar, weil hierfür Voraussetzung wäre, dass für alle Einrichtungen und die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einheitliche, objektivierbare und verbindliche Definitionen derartiger Vorgänge aufgesetzt werden müssten. Eine derartige allgemeinverbindliche Begriffsklärung würde aber der Lebenswirklichkeit in den Unterkünften nicht gerecht, da schon die Frage, wie eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Streitgesprächen und (verbalen) Auseinandersetzungen /Aggressionen vorgenommen werden kann, unter Berücksichtigung der Verhältnisse in derartigen Einrichtungen nicht sinnvoll vorgenommen werden könnte. Darüber hinaus würde eine Erhebung derartiger Vorfälle eine lückenlose Überwachung der Bewohnerinnen und Bewohner von Flüchtlingsunterkünften erfordern, was mit der gebotenen Achtung der Privatsphäre der Geflüchteten unvereinbar wäre. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 3 Allerdings sieht der Musterbetreibervertrag die Verpflichtung der Betreiberinnen und Betreiber von Flüchtlingsunterkünften vor, das Land Berlin unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über sämtliche besonderen Vorfälle wie z. B. Gefahrensituationen in der Unterkunft oder in deren Umfeld, über Infektionskrankheiten, polizeiliche Einsätze, Hausverbote, Straftaten, radikale oder extremistische Aktivitäten etc. zu unterrichten. Das gilt auch dann, wenn andere Behörden (z. B. Feuerwehr, Polizei, bezirkliche Ämter) bereits informiert sind und/ oder aktiv wurden. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass über Vorfälle ermittelt wird oder in den Medien berichtet werden kann. Es gehört ferner zu den vertraglich geregelten eigenverantwortlichen Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber , im Bewusstsein der im Rahmen dieses Vertrages übertragenen besonderen Verantwortung sowohl den unterzubringenden Personen als auch Berlin gegenüber bewusst alles Erforderliche dafür zu tun, dass eine Gefährdung der untergebrachten Personen vermieden wird. Dazu gehört u. a., dass die Heimordnung jeder untergebrachten Person am Tage der Aufnahme, möglichst in der jeweiligen Muttersprache gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben und in Kopie auszuhändigen ist. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat die Einhaltung der Heimordnung zu kontrollieren und durchzusetzen. Ungeachtet ihrer Herkunft, Kultur und ihres religiösen Bekenntnisses oder der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft hat der Schutz aller Bewohnerinnen und Bewohner von Flüchtlingsunterkünften vor Übergriffen sowie die Gewährleistung eines konfliktfreien Zusammenlebens höchste Priorität und gehört zu den vorrangigen Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber derartiger Einrichtungen. Bei Verstößen gegen deutsche Gesetze wird durch die Heimleitung die Polizei benachrichtigt und – sofern dies zum Schutze der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich ist - ein Hausverbot erteilt. In einigen Fällen werden zusätzlich Beratungsangebote hinzugezogen, z. B. bei häuslicher Gewalt, Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, psychiatrische Erkrankungen oder Kindeswohlgefährdung. Die Heime stehen mit dem jeweils zuständigen Polizeiabschnitt in engem Austausch und haben konkrete Ansprechpartner bei der Polizei, den Präventionsbeauftragten sowie den zuständigen Trägern. Im Rahmen ihrer Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften bemühen sich die Heimleitungen sowie die mit der Sozialarbeit und –betreuung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , die Eskalation von Konfliktsituationen durch geeignete Mechanismen zu vermeiden und aufgetretene Spannungen unter Einbeziehung aller Beteiligten aufzulösen. Zudem soll durch konfliktpräventive Regelungen etwa im Rahmen der Organisation und Koordination des Heimbetriebs erreicht werden, dass mögliche Konfliktsituationen von vornherein vermieden werden. Hierzu gehört auch, im Zusammenhang mit der Religionsausübung bestehende Bedürfnisse zu berücksichtigen, etwa bei der Auswahl der Zimmernachbarn oder der Mahlzeiten. Es ist Aufgabe der Heimleitung, jede Form der religiösen Bevorzugung oder Benachteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern zu vermeiden, z. B. haben sich ehrenamtliche Aktivitäten rund um Ramadan oder das Weihnachtsfest an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu richten und Veranstaltungen für eine spezielle Glaubensgruppe unter Ausschluss anderer Gruppen werden innerhalb der Einrichtung nicht genehmigt. Ebenso wenig wird der Zugang zu den Einrichtungen zum Zwecke der allgemeinen Missionierung für oder gegen eine Religion zugelassen . Über die bereits derzeit praktizierten gewaltpräventiven Maßnahmen in den Flüchtlingsunterkünften hinaus hat der Senat im Masterplan Integration und Sicherheit festgelegt, dass die Ansätze der Demokratiebildung mit dem Ziel der Vermittlung von Werten, Normen und Prinzipien der bundesdeutschen Gesellschaftsordnung an die aufgenommenen Flüchtlinge weiterentwickelt und angepasst werden. Dies wird mit spezifischen Informationsmaterialien , mit Qualifikationsangeboten für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Helferinnen und Helfer sowie mit modellhaften Kursangeboten für geflüchtete Menschen umgesetzt. 4. In welcher Art und Weise wirkt der Berliner Senat darauf hin, dass das, insbesondere Sicherheits-, Personal in den Zuwandererunterkünften auf den Umstand rassischer und oder religiöser Feindseligkeiten hingewiesen und vorbereitet wird? 8. Welche Anweisungen oder andere Vorkehrungen hat der Berliner Senat getroffen, dass, insbesondere Sicherheits -, Mitarbeiter in den Zuwandererunterkünften vor deren Einsatz in den Unterkünften keinerlei dokumentierte rassisch oder religiös konnotierte Ausgrenzungsoder Überlegenheitsverhaltensweisen praktizieren, aufweisen oder praktiziert oder aufgewiesen haben? Zu 4. und 8.: Die langjährigen Erfahrungen mit einer Vielzahl engagiert und kompetent betriebener Einrichtungen zeigen, dass die vorgenannten Konfliktfälle zumeist sozialverträglich und einvernehmlich unter allen Beteiligten gelöst werden können. Keinesfalls wäre es deshalb gerechtfertigt, vom Vorliegen „rassistisch und/oder religiöser Feindseligkeiten“ unter den Bewohnerinnen und Bewohnern als Normalfall auszugehen. Die Voraussetzungen, unter denen Sicherheitsunternehmen im Land Berlin mit Dienstleistungen im Wachund Sicherungsdienst in einer Flüchtlingsunterkunft beauftragt werden können, werden in der Leistungsbeschreibung als Teil der Vergabeunterlagen beschrieben: Insbesondere sind die Dienstleisterinnen und Dienstleister vertraglich verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben so wahrzunehmen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die Voraussetzungen eines gewaltfreien Zusammenlebens im Vertragsobjekt gegeben sind. Dabei hat das eingesetzte Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 4 Personal auf die nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Besonderheiten der untergebrachten Personen Rücksicht zu nehmen. Ein besonderes Augenmerk wurde bei der Ausgestaltung des Muster-Dienstleistungsvertrags auf die Anforderungen an das für Wachschutzaufgaben eingesetzte Personal gerichtet: Das beauftragte Unternehmen hat grundsätzlich eigenes Personal einzusetzen, das persönlich zuverlässig, körperlich und geistig den Anforderungen zur Erfüllung dieses Vertrages gewachsen ist. Qualifikation und Zuverlässigkeit des Personals hat die Sicherheitsdienstleisterin /der Sicherheitsdienstleister vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Vorlage der in den Qualitätsanforderungen aufgeführten Nachweise zu belegen; dazu gehören u. a. ein Sachkundenachweis gemäß § 34a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO), Unterrichtungsnachweise nach § 3 Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV) oder Prüfungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 BewachV oder Bescheinigungen des/der früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV sowie ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) – ohne Eintrag (nicht älter als drei Monate). Ferner ist ein aktueller Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deeskalationstraining und einer Fortbildung in Konfliktmanagement mit Wiederholungsteilnahme mindestens einmal pro Halbjahr erforderlich. Für Wachkräfte mit Leitungsaufgaben sind zusätzliche Qualifikationen nachzuweisen. Die Sicherheitsdienstleisterin bzw. der Sicherheitsdienstleister ist weiterhin vertraglich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr bzw. sein Personal eine angemessene administrative Betreuung, sachgerechte Aus- und Fortbildung sowie mitarbeiterspezifische Personalentwicklungsmaßnahmen inklusive Supervisionen während der Arbeitszeit erhält. Die Sicherheitsdienstleisterin/der Sicherheitsdienstleister hat sicherzustellen, dass das Personal mindestens einmal im Jahr an einer tätigkeitsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt. Die Fortbildung muss dem sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgabengebiet entsprechen. Die ergriffenen Maßnahmen gegen Diskriminierung, Gewalt und Machtmissbrauch durch private Sicherheitsfirmen in der Flüchtlingshilfe sollen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit kontinuierlich evaluiert werden, um beurteilen zu können, ob sie ausreichend sind oder eine bedarfsgerechte Nachbesserung erforderlich ist. 9. In wie weit nutzt der Berliner Senat bei der einstellungsvorausgehenden Überprüfung des Personals in den Unterkünften polizeiliche und/oder staatsanwaltliche Erkenntnisse, die sich nicht bis hin zu rechtskräftigen Verurteilungen manifestiert haben? Zu 9.: Die zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das LAF, und den Betreiberinnen und Betreibern abgeschlossenen Verträge über den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft sind zivilrechtlicher Natur. Bei dem in den Unterkünften eingesetzten Personal handelt es sich mithin um privatrechtlich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören . Es besteht zwischen diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und dem Land Berlin kein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis. Die für den Eintritt in den Landesdient maßgebenden Kriterien bei der Personalgewinnung können mithin für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften keine Anwendung finden . Vor diesem Hintergrund werden die Kriterien für das in Flüchtlingsunterkünften tätige Personal abschließend in den Qualitätsanforderungen für vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte geregelt. Diese erlangen allerdings für die Betreiberinnen und Betreiber als Anlage zum Betreibervertrag Rechtsverbindlichkeit. Im Einzelnen sind die Betreiberinnen und Betreiber verpflichtet, für den Betrieb der Unterkunft nur Personal einzusetzen, das persönlich und fachlich für die von ihm ausgeübte Tätigkeit geeignet ist. Bei den eingesetzten Personen dürfen insbesondere keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Die Betreiberin bzw. der Betreiber ist weiterhin verpflichtet , jährlich einen Fortbildungsplan zu erstellen und über die Umsetzung zu berichten. Ferner verpflichtet sich die Betreiberin bzw. der Betreiber, der Heimleitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung (unter Anrechnung auf die Arbeitszeit) zu geben. Weitergehende konkrete Anforderungen gelten für das Betreuungspersonal, welches für die Sozialarbeit, Sozialbetreuung und Kinderbetreuung eingesetzt wird; so müssen etwa alle zum Betreuungspersonal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Kenntnisse der politischen und sozialen Verhältnisse der wichtigsten Herkunftsländer sowie über interkulturelle und Diversity- Kompetenz verfügen. Auf Grund ihrer herausgehobenen Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Heimbetrieb gelten für die Besetzung der Heimleitung besondere Anforderungen; dazu gehören u. a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium, eine mehrjährige Leitungserfahrung (in Unterkünften), die Kenntnis der politischen/ sozialen Verhältnisse der wichtigsten Herkunftsländer, Diversity-Kompetenz sowie interkulturelle Kompetenz. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 5 10. Welche Bedeutung misst der Berliner Senat dem Umstand zu, dass ein großer Teil der Zuwanderer aus Konfliktgebieten stammt, in denen die religiöse Identität eine das gesellschaftliche Miteinander bestimmende Rolle spielt? Zu 10.: Die Analyse der Hauptherkunftsländer zeigt, dass der überwiegende Teil der Schutzsuchenden aus Staaten stammt, die von autoritären Herrschafts- und zum Teil patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen, häufig auch ohne die in der Europäischen Union praktizierte Trennung zwischen staatlicher Gewalt und kirchlichen bzw. religiösen Instanzen geprägt sind. Es ist daher erforderlich , dass die aus diesen Staaten nach Deutschland kommenden Menschen schnellstmöglich mit den Grundwerten eines freiheitlich-demokratischen Staatswesens sowie den in der Tradition der europäischen Aufklärung wurzelnden Prinzipien des hiesigen Gemeinwesens - wie die Unveräußerlichkeit der Menschenrechte, Gewaltenteilung , Gleichstellung der Geschlechter, Gewaltmonopol des Staates, Religions-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, sexuelle Selbstbestimmung usw. - vertraut gemacht und ertüchtigt werden, aktiv und ohne Preisgabe ihrer kulturellen und nationalen Identität oder ihres Glaubensbekenntnisses an dem von Vielfalt, Toleranz, Offenheit und gegenseitigem Respekt bestimmten sozialen Leben der Metropole Berlin teilzuhaben. Durch die Betreuerinnen und die Betreuer in den Unterkünften ebenso wie durch zahlreiche Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, Verbände und Vereine werden die Geflüchteten dabei bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft unterstützt und begleitet. Der Senat ist gleichwohl der Auffassung, dass es zur Realisierung dieser Zielsetzung weitergehender staatlicher Anstrengungen sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene bedarf. Daher sollen zur Stärkung der Nachbarschaften an Unterbringungsstandorten für Geflüchtete zusätzlich 20 Integrationsmanagements eingerichtet werden. Die Förderung ehrenamtlichen Engagements in Nachbarschaften (FEIN) wird durch zusätzliche Landesmittel verstärkt. Es werden weitere sozialversicherungspflichtige Stellen für Stadtteilmütter geschaffen und deren Ausbildung wird in die Regelfinanzierung übernommen. Der Senat wird darüber hinaus zusammen mit der Stadtgesellschaft ein neues Konzept zur Integration und Partizipation geflüchteter Menschen entwickeln. Die begonnenen Projekte, die auf dem „Masterplan Integration und Sicherheit“ beruhen, werden bis dahin fortgeführt oder weiterentwickelt. Auf Bundesebene setzt sich die Landesregierung für die Öffnung der Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für alle Geflüchteten unabhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Bleibeperspektive ein. Bis dahin sollen auf Landesebene Deutschkurse auch für diejenigen, die bisher von den Angeboten des BAMF ausgeschlossen sind, angeboten und bedarfsdeckend ausgebaut werden. Mit diesen Maßnahmen soll die gesellschaftliche Integration der Geflüchteten erleichtert werden. Der Senat legt dabei die Überzeugung zu Grunde, dass das sukzessive „Hineinwachsen“ in das gesellschaftliche Leben maßgeblich auch dazu beiträgt, dass die Geflüchteten konfliktfrei mit den kulturellen Unterschieden umgehen können, die zwischen ihrem Herkunfts- und dem Aufnahmeland hinsichtlich der Bedeutung bestehen, welche der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder dem religiösen Bekenntnis in der Tradition der jeweiligen Gesellschaften beigemessen wird. 12. Welche institutionalisierte Anlaufstellen hat der Berliner Senat eingerichtet oder einrichten lassen, bei denen Opfer von Auseinandersetzungen /Aggressionen insbesondere in einem religiösen oder rassischen Zusammenhang unmittelbaren Schutz und Beratung erhalten können? 13. Was unternimmt der Berliner Senat, um Opfer von Auseinandersetzungen /Aggressionen vor Obdachlosigkeit zu schützen, falls diese die Unterkünfte schlagartig verlassen müssen? Ist es sinnvoll, hier eine besondere Notaufnahmestelle einzurichten? 14. Wie stellt der Berliner Senat sicher, dass nicht die zahlenmäßig ggf. geringeren Opfer von Auseinandersetzungen /Aggressionen zurückweichen und Obdachlosigkeit in Kauf nehmen müssen, sondern die ggf. mehrheitlichen Aggressoren die Konsequenzen für die Störung des Gemeinschaftsfriedens zu tragen haben? Zu 12. bis 14.: Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, die sich einer Konfliktsituation ausgesetzt sehen oder eine solche zumindest subjektiv wahrnehmen, sollten sich zunächst an die vor Ort tätigen Sozialbetreuerinnen und –betreuer sowie die Heimleitung wenden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist das in den Einrichtungen tätige Personal bemüht – und dazu im Übrigen auch vertraglich verpflichtet -, ein konfliktfreies Zusammenleben in der Einrichtung zu gewährleisten . Sollten die Betroffenen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, stehen auch im LAF Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, um sich der Beschwerden anzunehmen. Vielfach wird auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich mit einem einrichtungsbezogenen Anliegen an den Sozialdienst bzw. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA) oder der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) im LAF zu wenden. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 6 Bei einer akuten Gefährdungslage für einzelne Bewohnerinnen und Bewohner, die vor Ort nicht behoben werden kann, bemüht sich das LAF um eine unverzügliche Verlegung betroffener Personen, um das Konfliktpotential zu entschärfen. Welche Personen für eine Verlegung in Betracht kommen, wird situativ nach den konkreten Umständen des Einzelfalls entschieden. Der Rechtsanspruch auf Unterbringung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bleibt unbeschadet von der Beteiligung in einem Konfliktfall unberührt; der Eintritt von Obdachlosigkeit wird bei allen leistungsberechtigten Personen vermieden. Für gefährdete geflüchtete Frauen werden im Rahmen eines Gewaltschutzkonzepts u. a. Notplätze in besonders qualifizierten Einrichtungen vorgehalten; zu den Einzelheiten wird auf die Antwort des Senats vom 28.12.2015 auf die Schriftliche Anfrage 17/17580 vom 10.12.2015 verwiesen. Begleitende Unterstützung erhalten Betroffene durch diverse Beratungsstellen, die im Abschnitt V – „Hilfe in Notfällen“ – des mehrsprachig vom Beauftragten für Integration und Migration herausgegebenen Info-Papiers für Zuwanderinnen und Zuwanderer „Willkommen in Berlin“ aufgeführt sind. 15. Welche Erkenntnisse liegen dem Berliner Senat über rassen- oder religionsspezifische Auseinandersetzungen /Aggressionen vor? Zu 15.: Die Formulierung „rassenspezifisch“ weist der Senat mit Entschiedenheit zurück. Soweit Konflikte zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt geworden sind, waren diese nach Erkenntnissen des LAF letztlich nicht auf das religiöse Bekenntnis oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft der Beteiligten zurückzuführen, sondern betrafen Aspekte des alltäglichen Zusammenlebens wie etwa Lärmbelästigung, Missachtung des Rauchverbots o. ä. Vorfälle. Behördlich wurde eine Begebenheit in der Notunterkunft im ehemaligen Flughafens Tempelhof bekannt, wo ein Flüchtling zwei andere Flüchtlinge beim Duschen belauschte und dabei etwas über angedachte Angriffe auf christliche Flüchtlinge vernahm. In diesem Zusammenhang wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen eines möglichen Straftatbestands nach § 30 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Beobachtet wurde zwar in Einzelfällen auch, dass im persönlichen Umfeld entstehende Differenzen im Zuge der Eskalation zu Solidaritätshandlungen und Parteinahmen von unbeteiligten, aber zum gleichen Sprach- und Kulturkreis der Kontrahenten gehörenden Personen führen können, was bei oberflächlicher Betrachtung wie eine ethnisch oder religiös bedingte Auseinandersetzung rivalisierender Gruppen anmuten mag. Tatsächlich sind derartige Konflikte aber durch die häufig schon sprachlich bedingten Hürden in der Kommunikation der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander zu erklären, so dass es verfehlt wäre, derartige meist situativ entstehende Konflikte auf tiefer verwurzelte, ethnisch oder religiös verursachte Ressentiments oder gar Feindseligkeiten zurückführen zu wollen. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats vom 30.03.2016 auf die Schriftliche Anfrage Nr. 17/18189 vom 08.03.2016 verwiesen. 16. Wird von den in Zuwandererunterkünften lebenden Menschen ihre Religionszugehörigkeit erfragt? Können diese Menschen ihre Religionszugehörigkeit auf freiwilliger Basis angeben? 17. Sollte die Religionszugehörigkeit nicht erfragt werden: Warum hält der Berliner Senat das Erfragen der Religionszugehörigkeit angesichts der berichteten religiös bedingten Auseinandersetzungen /Aggressionen für entbehrlich ? 18. Beabsichtigt der Berliner Senat, das Erfragen der Religionszugehörigkeit, ggf. auf freiwilliger Basis, grundsätzlich einzuführen? 19. Wie viele der in Berlin in Zuwandererunterkünften lebenden Menschen haben ein christliches Glaubensbekenntnis angegeben (absolute Zahl und in Prozent)? Zu 16. bis 19.: Bei der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft bzw. dem religiösen Bekenntnis handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Absatz 1 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und § 3 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach § 3 Absatz 9 in Verbindung mit §§ 4 Absatz 3, 13 Absatz 2 BDSG gehören diese Angaben zu der Kategorie der besonders geschützten personenbezogenen Daten. Da die Unterbringung als Leistungsgewährung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfolgt, findet § 6 Absatz 2 BlnDSG Anwendung, so dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf § 12 AsylbLG zurückzugreifen ist. Das religiöse Bekenntnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft gehören nicht zu den nach dieser Vorschrift zu erhebenden Daten. Daher ist auch nicht bekannt, wie viele Geflüchtete, die sich zum Christentum bekennen, in Berliner Flüchtlingsunterkünften aufhältlich sind. Dessen ungeachtet besteht selbstverständlich für jeden Bewohner/jede Bewohnerin einer derartigen Einrichtung jederzeit die Möglichkeit, unter Verweis auf seine/ihre konfessionelle Bindung bei der Heimleitung oder beim LAF vorzusprechen, um religiös bedingte Anliegen, etwa bei der Zubereitung von Mahlzeiten oder der Einhaltung religiöser Bräuche, geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich der oder die Betroffene von Angehörigen anderer Glaubensgemeinschaften bedroht fühlt oder es bereits zu entsprechenden Anfeindungen gekommen ist. Die Heimleitung und das LAF werden in derartigen objektiv eingetretenen Gefährdungssituationen umgehend die zum Schutz der Betroffenen erforderlichen Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 172 7 Maßnahmen veranlassen, über deren konkrete Ausgestaltung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor Ort entschieden wird. Weitergehende statistische Angaben zu derartigen Fällen können nicht gemacht werden. 20. In welchem Umfang und wie wertet der Berliner Senat Berichte von kirchlichen Organisationen wie z.B. von „Open Doors“, „Haus Gotteshilfe“ aus? 21. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Auswertung solcher Berichte? 22. In welcher Art und Weise haben sich Vertreter der evangelischen und oder der katholischen Kirche im Zusammenhang mit den geschilderten Auseinandersetzungen /Aggressionen an den Berliner Senat gewandt? 23. Welche Forderungen haben die o.g. Kirchenvertreter gegenüber dem Berliner Senat hinsichtlich der Lage von Christen in den Zuwandererunterkünften erhoben? 24. In wie weit ist der Berliner Senat solchen Forderungen nachgekommen? 25. Welche Forderungen seitens islamischer Vertreter gibt es gegenüber dem Berliner Senat zur Unterbringung von muslimischen Zuwanderern in den Zuwandererunterkünften ? 26. In wie weit ist der Berliner Senat solchen Forderungen nachgekommen? Zu 20. bis 26.: Der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, zu dessen Geschäftsbereich das LAF als nachgeordnete Behörde gehört, liegen im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung keine Schreiben der evangelischen oder katholischen Kirche vor. Ebenso wenig sind schriftlich an die vorgenannte Senatsverwaltung herangetragene diesbezügliche Forderungen seitens islamischer Organisationen bekannt. Eine statistische Erhebung über Schriftverkehr mit kirchlichen Organisationen und muslimischen Verbänden im Sinne der Fragen 22 ff erfolgt weder bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport noch bei der Polizei. Eine manuelle Suche in vorhandenen Ablagen verlief negativ. Bekannt sind ein an den Regierenden Bürgermeister von Berlin gerichtetes Schreiben des Ökumenischen Rats Berlin-Brandenburg zur Verbesserung der Lage christlicher Flüchtlinge in den Notunterkünften aus dem März 2016 sowie ein Schriftwechsel zwischen der Organisation „Open Doors“ und der Senatskanzlei zu den Ausführungen unter Ziffer 8.5.3 im Masterplan Integration und Sicherheit - Gewaltschutz für religiöse Minderheiten im August 2016. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die beiden großen christlichen Kirchen erhebliche Zweifel an der allgemeinen Aussagekraft der Studie von Open Doors zu „religiös motivierten Übergriffen gegen christliche Flüchtlinge“ von Anfang Mai 2016 angemeldet haben: Die Erhebung dokumentiere vor allem die Situation iranischer und afghanischer Asylsuchender, die in einer bestimmten Berliner Kirchengemeinde vom islamischen zum christlichen Glauben übergetreten sind. Der sehr spezifische Kontext, in dem es zu den betreffenden Vorfällen gekommen sei, eigne sich nicht, um allgemeine Aussagen über die Situation christlicher Asylbewerber in Deutschland zu treffen (vgl. Fußnote 4 der gemeinsamen Stellungnahme von Kardinal Marx und dem Ratsvorsitzenden Landesbischof Dr. Bedford-Strohm vom 12.07.2016, veröffentlicht unter http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_download s/presse_2016/2016-123a-Gemeinsame-Stellungnahme- Situation-Asylbewerberunterkuenfte.pdf ). Der Senat teilt die in der Stellungnahme aufgeführten Erfahrungen der kirchlichen Betreiberinnen und Betreiber von Asylbewerberunterkünften, dass eine getrennte Unterbringung von Menschen unterschiedlicher Religionsund Konfessionszugehörigkeit generell nicht zu empfehlen sei. Vielmehr sei anzustreben, in sämtlichen Unterbringungseinrichtungen die Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen. In diesem Zusammenhang schlagen die Kirchen vor, in den Unterkünften ein unabhängiges Beschwerdemanagement vorzusehen . Ein solches Beschwerdemanagement einzurichten bzw. auszubauen ist geplant Berlin, den 10. Januar 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Jan. 2017)