Drucksache 18 / 10 285 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg (LINKE) vom 19. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2017) und Antwort Überlange Zulässigkeitsprüfung beim Volksbegehren „Volksentscheid retten“ – 3. Fortschrittsanfrage Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Zulässigkeitsprüfung des Volksbegehrens „Volksentscheid retten“, die seit dem 07.07.2016 läuft, inzwischen abgeschlossen, so wie es die Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage 18/10037 vom 25. November 2016 vermuten lässt, in der es heißt: „Die materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung steht nunmehr vor ihrem Abschluss“, und inwiefern ist der Zeitraum der Prüfung nach Ansicht des Senats mit Artikel 62 Abs. 3 VvB und § 17 AbstG vereinbar, nach denen die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit eines Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens unverzüglich durchzuführen und abzuschließen ist? 2. Wenn die Zulässigkeitsprüfung nunmehr abgeschlossen ist, seit wann ist das der Fall? 3. Wenn nicht, 1. wann ist nach aktuellem Stand damit zu rechnen ? 2. welche Aspekte nach §§ 10 – 16 AbstG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Prüfung? 3. welche Ressorts und Senatsverwaltungen sind in die Zulässigkeitsprüfung einbezogen? 4. Gibt es Ergebnisse der Zulässigkeitsprüfung durch die zuständige Senatsverwaltung (§ 17 (2) AbstG), die über die in der Drucksache 18/10037 vom 25. November 2016 genannten hinausgehen? Wenn ja, welche? Zu 1. bis 4.: Die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens „Volksentscheid retten!“ durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wurde dieser Tage abgeschlossen. Die auf dem Ergebnis dieser Zulässigkeitsprüfung beruhende Mitteilung an die Vertrauenspersonen des beantragten Volksbegehrens wird derzeit mit der Senatskanzlei und der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abgestimmt. Vor Abschluss dieser senatsinternen Abstimmung unterliegt das Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Erstmals war im hiesigen Fall die Zulässigkeit eines Volksbegehrens zu prüfen, das auf eine Änderung der Verfassung von Berlin gerichtet ist. Ein solches Volksbegehren – zumal wenn es das Verhältnis zwischen Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung ändern soll – muss mit besonderer Sorgfalt, juristischer Tiefenschärfe und gegebenenfalls – wie hier – unter Einbeziehung externen Sachverstands auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht geprüft werden. Angesichts dessen wahrt die Zulässigkeitsprüfung nach § 17 Abs. 2 Abstimmungsgesetz (AbstG) des am 7. Juli 2016 beantragten Volksbegehrens das für diese Prüfung geltende Beschleunigungsgebot . 5. Wie lauten die Ergebnisse des Gutachtens von Herrn Professor Dr. C.P. (Freie Universität Berlin)? Ist das Gutachten öffentlich einsehbar? Wenn nein, warum nicht? Zu 5.: Die gutachtliche Stellungnahme von Herrn Professor Dr. C. P. vom 24. Oktober 2016 kommt zu dem Ergebnis, „dass die Regelungen des Entwurfs [gemeint sind Art. 62 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 4 der Verfassung von Berlin in der Fassung des Gesetzentwurfs der Trägerin des Volksbegehrens – Anmerkung des Verfassers] mit dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und dem änderungsfesten Kern der Verfassung von Berlin schwerlich vereinbar sind.“ Die gutachtliche Stellungnahme wurde den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens inzwischen übermittelt und auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (http://www.berlin.de/sen/inneres/aktuelles/artikel.556950 .php) veröffentlicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 285 2 6. Liegen der Senatsverwaltung über das Gutachten von Herrn Professor Dr. C.P. (Freie Universität Berlin) hinaus weitere Gutachten oder Stellungnahmen vor, oder wurden beauftragt bzw. angefragt? a. Wenn Gutachten/Stellungnahmen vorliegen: welche und seit wann? b. Wer ist ggfs. der Auftragnehmer bzw. die angefragte Behörde? c. Wie ist jeweils der volle Wortlaut des Auftrags bzw. der Anfrage? Zu 6.: Nein. Zu dem Gesetzentwurf der Trägerin des beantragten Volksbegehrens liegen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport keine weiteren Gutachten oder Stellungnahmen vor oder wurden beauftragt beziehungsweise erbeten. Berlin, den 03. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2017)