Drucksache 18 / 10 290 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 17. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2017) und Antwort Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Berliner Taxigewerbe Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen hat der Senat inzwischen aus dem Gutachten des Marktforschungsinstituts Linne+ Krause im Auftrag der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt aus dem Juni 2016 („Untersuchung zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in der Bundeshauptstadt Berlin“) gezogen? Antwort zu 1: Auf Grund der Erkenntnisse aus der Untersuchung (Stand Juni 2016) wurde zwecks effektiven Vorgehens eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe, bestehend aus den relevanten Senatsverwaltungen, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und dem Zoll gebildet. Erste Arbeitssitzungen haben bereits stattgefunden. Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen abgestimmten Vorgehensweise. Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen wird auch auf die nachstehenden Antworten verwiesen. Frage 2: Welche Maßnahmen wurden seit der Vorlage des Gutachtens seitens des Senats inzwischen eingeleitet, um die Schattenwirtschaft im Berliner Taxigewerbe stärker zu bekämpfen? Insbesondere a. bei der Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch der Behörden? (LABO, Polizei, Zoll)? b. für das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen ? c. für die personelle und sachliche Ausstattung des LABO? Antwort zu 2: a. Der Bundesrat hat sich anlässlich des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (BR-Drs. 1 409/16) auf Antrag des Landes Berlin dafür ausgesprochen , die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Finanzkontrolle 1 Bundesratdrucksache Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung und den Taxibehörden der Länder zu intensivieren (BR- Drs. 409/16 [Beschluss]), Ziffern 1 und 2). Der Bundestag hat den vorgenannten Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Bundesrates am 15.12.2016 angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat dem in Rede stehenden Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 10.02.2017 ebenfalls zustimmen wird.“ b. Das LABO fordert seit Beginn des Jahres 2017 für die Erteilung, Erweiterung oder Erneuerung einer Taxigenehmigung grundsätzlich den Nachweis, dass ein sog. Fiskaltaxameter vorhanden ist. c. Für das Jahr 2017 wurden dem LABO weitere 8 Beschäftigungspositionen zur Verfügung gestellt, die sich aktuell in der Ausschreibung befinden. Diese Beschäftigungspositionen sollen mit der Dienstkräfteanmeldung 2018/2019 dauerhaft in Stellen umgewandelt werden. Die sachliche bzw. technische Ausstattung des LABO wird ergänzt, sofern erste Erkenntnisse aus der Tätigkeit der Finanzverwaltung , die zeitnah erste Fiskaltaxameterdaten prüfen wird, vorliegen. Frage 3: Welche Maßnahmen hält der Senat für geeignet , um gegen die Gründe für die Entwicklung von Schattenwirtschaft im Berliner Taxigewerbe vorzugehen und die seriösen Taxibetriebe in Berlin zu schützen? Frage 4: Welche Maßnahmen wurden eingeleitet, um die Ankündigung auf der Website der Senatsverwaltung umzusetzen, gezielt gegen „Intensivtäterbetriebe“ vorzugehen ? Inwieweit konnten dabei bereits Erfolge erzielt werden? Antwort zu 3 und 4: Die Berliner Taxigenehmigungsund Aufsichtsbehörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt bereits seit 2009 eine intensivierte Zuverlässigkeitsprüfung bei den Berliner Taxiunternehmen in Anlehnung an ein in Hamburg prak- Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 290 2 tiziertes Verfahren durch. Insofern sind im Zuge der Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nicht nur die Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) vorzulegen, sondern weitere Betriebsunterlagen . Hierzu zählen z. B. die sog. Einnahmeursprungsaufzeichnungen , HU 2 -Bescheinigungen und Jahresabschlüsse. Anhand dieser Unterlagen bewertet das LABO eigenständig, ob ein Taxiunternehmen seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Diese Maßnahmen sind aus Sicht des Senats nach wie vor geeignet, gegen Schattenwirtschaft im Taxigewerbe vorzugehen und seriöse Betriebe zu schützen. Deshalb wird das LABO die genannten Maßnahmen fortführen. Dabei wird das LABO durch die erwähnte Taxiuntersuchung von LINNE+KRAUSE unterstützt, weil es sich auf die dort ermittelten Referenzdaten stützen kann. Die Beauftragung der Firma Linne + Krause war gerade mit dem Ziel erfolgt, für die LABO-Prüfungen repräsentativere und belastbarere Referenzwerte zu erhalten. Hinsichtlich der Maßnahmen betr. sog. Fiskaltaxameter wird auf die Antworten zu 2 b und 5 d verwiesen. Bezüglich des Vorgehens gegen Intensivtäter, wird das LABO darüber hinaus insbesondere zur Bekämpfung des sog. „Drehtüreffekts“ eine intensivierte Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erst im Zuge eines Antrags auf Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen durchführen, sondern bereits in zeitlicher Nähe zur Geschäftsaufnahme eines neuen Unternehmens . Wesentliche Voraussetzung hierfür ist allerdings die Besetzung der 8 Beschäftigungspositionen, die dem LABO zusätzlich in 2017 zur Verfügung stehen, und die Einarbeitung dieser neuen Dienstkräfte. Frage 5: Seit dem 01.01.2017 besteht die Pflicht, die im Taxameter erfassten steuerlich relevanten Einzeldaten vollständig und unveränderbar zu speichern und aufzubewahren . a. In wie vielen Fahrzeugen wurde dazu bereits ein Fiskaltaxameter installiert? b. Wird das Vorhandensein von Fiskaltaxametern in Taxis seit dem 1.1.2017 gezielt kontrolliert? c. Welche Behörde ist berechtigt und in der Lage, dies zu überprüfen und auszuwerten? d. Wie werden Verstöße gegen die Pflicht zum Einbau eines Fiskaltaxameters geahndet? 2 Hauptuntersuchung Antwort zu 5: a. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, in wie vielen Fahrzeugen tatsächlich bereits sog. Fiskaltaxameter installiert sind. Unternehmen, die das sog. INSIKA 3 -Verfahren nutzen, benötigen hierzu eine INSIKA-Smartcard, die bei der D-Trust GmbH erhältlich ist. Die D-Trust GmbH hat bis Ende Dezember 2016 insgesamt 3.209 Smartcards an Berliner Taxiunternehmen ausgegeben. b. Ja c. Zuständig sind die Finanzbehörden. Wie ausgeführt , fordert das LABO seit Beginn dieses Jahres für die Erteilung, Erweiterung oder Erneuerung einer Taxigenehmigung grundsätzlich den Nachweis , dass ein sog. Fiskaltaxameter vorhanden ist. Darüber hinaus sind die aufgezeichneten Einzeldaten auf Verlangen der Finanzbehörden dem LABO zur Prüfung vorzulegen. d. Da diese Unternehmer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht erfüllen, greift die Folge des § 158 Abgabenordnung (AO) nicht mehr und die Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 AO zu schätzen. Insbesondere bei Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wird zudem die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens geprüft. Weiterhin ist die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers betroffen , weshalb ggf. Mitteilungen an das LABO gem. § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfolgen können. Bei Nichterfüllung der Vorgaben prüft das LABO die Zuverlässigkeit. Berlin, den 31. Januar 2017 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2017) 3 Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme