Drucksache 18 / 10 292 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 10. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2017) und Antwort Nachfrage zu Drucksache 18/10112, Antwort 9 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erwägungen, die auf der Fragestellung beruhen, haben dazu geführt, dass der Senat seine Antwort entgegen dem Wortlaut der Frage einseitig auf einen Teil der möglichen Rücknahmevorschriften, nämlich gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz abgestellt hat, in dem über rechtswidrige Bescheide gesprochen wird? Antwort zu 1: Der Senat hat auf die Frage nach einer Rücknahme der Schließungsbescheide geantwortet. Bei seiner Antwort ist er an Recht und Gesetz gebunden. Das Gesetz definiert die "Rücknahme" von Verwaltungsakten in § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes so: "Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden." Da der Senat in Übereinstimmung mit den rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen die Schließungsbescheide für den Flughafen Berlin-Tegel nicht für rechtswidrig hält, hat er sich mit der Frage einer Rücknahme nicht befasst. Genau dies hat er auf die Frage geantwortet. Frage 2: Warum hat der Senat die doch deutlich näher liegende Vorschrift des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz zum Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte nicht zuerst herangezogen? Antwort zu 2: Der Senat hat dazu keine Aussage getroffen , weil ausschließlich nach der Rücknahme der Schließungsbescheide gefragt wurde. Frage 3: Stimmt also der Senat zu, dass gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz Bescheide auch dann zurückgenommen werden können, wenn sie nicht rechtswidrig sind und dass diese Rechtsvorschrift sehr wohl auf die beiden Schließungsbescheide angewandt werden kann, besonders unter Heranziehung des § 49 Abs. 2 Punkt 3? Antwort zu 3: Nein, nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Bescheide nicht zurückgenommen , sondern nur widerrufen werden. Berlin, den 03. Februar 2017 In Vertretung J e n s – H o l g e r K i r c h n e r ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2017)