Drucksache 18 / 10 332 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 23. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Januar 2017) und Antwort Großveranstaltungen in Berlin – Personalbedarf decken Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage umfasst Fragen, die der Senat überwiegend nicht in eigener Zuständigkeit beantworten kann. Die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) fällt in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit wurde um Beantwortung der in ihrer Verantwortung liegenden Fragestellungen gebeten. 1. Wie gedenkt der Senat, bei gleichzeitig stattfindenden Großveranstaltungen in Berlin, den enormen Personalaufwand für Sicherheits- und Ordnungskräfte decken zu können? 2. Sieht der Senat die Notwendigkeit, dass eine Unterbeauftragung anderer Sicherheitsfirmen für das beauftragte Unternehmen unumgänglich ist um den Personalaufwand abzudecken? Zu 1. und 2.: Sofern bei erlaubnispflichtigen Großveranstaltungen im Rahmen der Beauflagung durch die Genehmigungsbehörden der Einsatz von Sicherheitspersonal vorzusehen ist, ist eine eventuell erforderliche Beauftragung von Sicherheitsunternehmen Angelegenheit der Veranstalterinnen und Veranstalter. Dies hat in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu erfolgen. Sofern im Rahmen geltenden Rechts kein Anbieter für die Sicherheitsdienstleistung gefunden oder die Sicherheitsdienstleistung nicht durch die Veranstalterin oder den Veranstalter selbst erbracht werden kann, darf die Veranstaltung aufgrund der Nichterfüllung von Auflagen nicht stattfinden. 3. Wie kann die Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für Spitzen des Personalbedarfs bei Veranstaltungen ausgesetzt bzw. abgeändert zur Anwendung gebracht werden, um die Durchführung von Großveranstaltungen in einer Großstadt wie Berlin weiterhin auf einem hohen qualitativen Level durchführen zu können? 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat das Genehmigungsverfahren (bezogen auf das AÜG) zu beschleunigen ? Zu 3. und 4.: Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 AÜG führt die Bundesagentur für Arbeit dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Der Senat ist in die Verfahren zur Ausführung des AÜG nicht eingebunden. Der Senat kann daher auch nicht darüber befinden, wie die Anwendung des AÜG ausgesetzt oder abgeändert werden kann oder welche Möglichkeiten bestehen, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Eine Änderung des AÜG nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG dieses Entwurfs ist die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Nach der Gesetzesbegründung soll damit sichergestellt werden, dass Leiharbeitskräfte nur von ihrem vertraglichen Arbeitgeber verliehen werden dürfen. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass bereits entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ein Ketten-, Zwischenoder Weiterverleih untersagt ist, bei dem ein Entleiher die ihm von einem Verleiher überlassenen Leiharbeitskräfte seinerseits anderen Entleihern zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Verstöße gegen dieses Verbot könnten wie bisher erlaubnisrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Berlin, den 07. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Feb. 2017)