Drucksache 18 / 10 343 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 23. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Januar 2017) und Antwort Stand des Bebauungsplanverfahrens Olivaer Platz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wird voraussichtlich die Stellungnahme der Senatsverwaltung zum Bebauungsplan Olivaer Platz erfolgen? Antwort zu 1: Das Antwortschreiben der Senatsverwaltung zum Anzeigeverfahren des Bebauungsplans 4-42 (Olivaer Platz) gemäß § 6 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) erfolgte am 22. Dezember 2016. Frage 2: Ist die Aussage des zuständigen Bezirksstadtrats in der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf zutreffend, dass entsprechend der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung eine neue Auslegung des Bebauungsplans zum Olivaer Platz notwendig ist? Antwort zu 2: Ja. Frage 3: Wenn ja, aus welchen Gründen muss eine erneute Auslegung erfolgen? Antwort zu 3: Die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans 4-42 war fehlerhaft , da hinsichtlich der verfügbaren Umweltinformationen auf den Umweltbericht verwiesen wurde. Dies widerspricht den Vorschriften des § 214 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB), da der Plangeber alle Arten der verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung in Themenblöcken zusammenzufassen und schlagwortartig zu charakterisieren hat. Die öffentliche Auslegung ist deshalb zu wiederholen. Frage 4: Welche Fristen ergeben sich im Falle einer Neuauslegung des Bebauungsplans und wann könnte frühestens danach ein Baubeginn erfolgen? Antwort zu 4: Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf kann nach Rückfrage zu einem möglichen Baubeginn derzeit keine verbindliche Aussage geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann bei einer erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Berlin, den 03. Februar 2017 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2017)