Drucksache 18 / 10 360 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 28. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2017) und Antwort Rein oder raus ins Beamtenverhältnis – Wie wird bei der Berliner Polizei der Verkehr geregelt ? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach Berichten der BILD-Zeitung vom 25.01.2017 spielte ein Anwärter der Berliner Polizei in dem pornographischen Film „Pimmel Bingo [8]“ mit. Ihm droht nun die Entlassung. 1. Der Berliner Kurier schreibt in einem Artikel vom 27.01.2017 mit dem Titel „Pimmel Bingo – Berliner Polizeischüler dreht Porno und bangt jetzt um Job“: „Polizeischülern in Spandau [sei] es untersagt, in Pornofilmen mitzuspielen.“ Wer erhob dieses Verbot, wann trat es in Kraft und auf welcher Grundlage beruht es? Zu 1.: Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung nach dem Landesbeamtengesetz (LBG) Berlin (§ 62 LBG). Bei der in Frage stehenden Tätigkeit würde es sich um eine entgeltliche Nebentätigkeit handeln . Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 2. 2. Die dpa zitiert in einer Pressemeldung mit dem Titel „Pornoauftritt beschert Berliner Polizeischüler Ärger“ vom 26.01.2017 einen Polizeisprecher mit den Worten „Ein derartiger Auftritt ist nicht erlaubt, weil er mit der Berufswahl und dem Status eines Beamten nicht vereinbar ist“. Bitte begründen Sie diese Unvereinbarkeit. Zu 2.: Beamtinnen und Beamte haben sich auf der Grundlage der Dienst- und Treuepflicht so zu verhalten, dass es dem Ansehen des Dienstherrn nicht abträglich ist. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, welches ihr Beruf er-fordert (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz). Erforderlich ist stets eine Prüfung im Einzelfall, weil es keine gefestigte Rechtsprechung zu Sittlichkeit und Moral im Zusammenhang mit dem Beamtenstatus gibt. 3. Bewertet der Senat eine Teilnahme als Darsteller*in in einem pornographischen Film für sich genommen schon als ein Merkmal charakterlicher Nicht-Eignung für den Polizeidienst, oder generell das Beamtenverhältnis? Zu 3.: Die Teilnahme als Darstellerin oder als Darsteller in einem pornografischen Film gibt Anlass, die charakterliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten bzw. einer Polizeivollzugsbeamtin zu überprüfen. Die Prüfung ist im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen. 4. Nach Aussage der Produktionsfirma wurde der Film am 30.03.2014, also vor knapp 3 Jahren, gedreht. Bewertet der Senat die Teilnahme als Darsteller/in in einem pornographischen Film auch in der Zeit vor einem Dienstverhältnis als Merkmal charakterlicher Nichteignung für den Polizeidienst, oder generell das Beamtenverhältnis ? a) Bewertet der Senat eine Teilnahme als Darsteller /in in einem pornographischen Film zum Zeitpunkt der Beschäftigung als Polizist/in /Beamte/r als ein Merkmal charakterlicher Nicht-Eignung für den Polizeidienst oder generell das Beamtenverhältnis, auch wenn diese in der Vergangenheit liegt? Wenn ja, nach welcher Zeitspanne kann nach Ansicht des Senats diese Teilnahme keinen Hinweis mehr auf die derzeitige charakterliche Eignung mehr zulassen? Zu 4. und 4.a): Vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis ausgeübte Tätigkeiten werden in einem milderen Licht betrachtet. Ansonsten wird für die charakterliche Eignung der gesamte Vorbereitungsdienst in den Blick genommen. Es erfolgt stets eine Prüfung im Einzelfall . Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10360 2 5. Nach welchen objektiven Gesichtspunkten wird die charakterliche Eignung zum a) Polizeidienst, oder b) dem Beamtenverhältnis oder c) einem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst geprüft und entschieden? Zu 5.: Die Prüfung der charakterlichen Eignung erfolgt einzelfallbezogen in allen drei Varianten [a) bis c)]. Im Beamtenverhältnis fällt das Dienst- und Treueverhältnis ins Gewicht. Zudem muss das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz). Beim Polizeivollzugs -dienst ist der besondere Aufgabenkreis von Belang. In der Rechtsprechung gelten beispielsweise Korruption, Diebstahl, Körperverletzung im Amt und der Besitz von Dateien mit Kinderpornographie als Entlassungsgrund. 6. Stellt die Ausübung bestimmter Sexualpraktiken für den Senat eine charakterliche Nicht-Eignung für den Polizeidienst dar? Falls ja, bitte auflisten und begründen. Zu 6.: Die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten , weil es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt. Die Ausübung strafrechtlich irrelevanter Sexualpraktiken ist Teil der privaten Lebensgestaltung und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Eine Beeinträchtigung der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz kann z.B. bei öffentlichen Aktivitäten gegeben sein. 7. Im Artikel aus dem Kurier (siehe Frage 1) wird der Polizeisprecher Thomas Neuendorf zitiert: „Es wird derzeit geprüft, ob [der Polizeischüler] charakterlich geeignet ist“. a) Liegt dem Senat „Pimmel Bingo 8“ vor? Falls nicht, wie ist der Senat dann im Stande den Film zu bewerten ? Falls ja, in welcher Form liegt der Film vor und wird durch wen wird er geprüft? b) In dem betreffenden pornographischen Film „Pimmel Bingo 8“ wurde augenscheinlich ausschließlich Safer Sex praktiziert. Begrüßt der Senat, dass angehende Polizisten Wert auf Verkehrssicherheit legen? Zu 7.: Dem Personalservice der Polizei Berlin liegt ein Foto aus dem Film vor. Eine „Bewertung“ des Films ist für die behördliche Fragestellung derzeit nicht entscheidend . 8. Nach Aussage der Produktionsfirma hätten die Darsteller aus „Pimmel Bingo 8“ maximal eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 € oder eine Kopie des Films „Pimmel Bingo 8“ erhalten können. Fällt eine Aufwandsentschädigung in dieser Höhe respektive der Erhalt einer DVD nach Auffassung des Senats in den Bereich von anzugebenden Nebeneinkünften? Zu 8.: Siehe Antwort zu Frage 1. Berlin, den 14. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Feb. 2017)