Drucksache 18 / 10 361 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 27. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2017) und Antwort Häufung nichtbezahlter Klinikrechnungen bei ausländischen Patienten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Im Stuttgarter Klinikum wurde zuletzt ein Skandal zutage gefördert, bei dem lybische Patienten ohne vollständige Bezahlung behandelt wurden. Die Botschaft des Landes hatte zwar 19 Millionen Euro Vorkassezahlung geleistet, jedoch blieb das Klinikum auf 9,4 Millionen Euro sitzen, was letztendlich die öffentliche Hand als Träger des Krankenhauses belastet. Laut mehren Medienberichten ist dieses Phänomen ein häufigeres Vorkommnis . Insgesamt entstand 2016 durch unbezahlte Rechnungen ausländischer Patienten ein Schaden von 150 Mio. Euro. Deshalb frage ich: 1. Gibt es in den Berliner Kliniken - insbesondere in der Charité und bei Vivantes - ähnliche Fälle? 2. Lassen sich die Verluste durch diese Fälle beziffern ? Zu 1. und 2.: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die BKG (Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.), die Charité Universitätsmedizin Berlin sowie die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH um eine Stellungnahme zu den Fragestellungen gebeten. Diese in eigener Verantwortung erstellten Stellungnahmen sind dem Senat übermittelt worden und nachfolgend mit Bezugnahme auf den Ursprung wiedergegeben. Die BKG hat mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit den Leistungen der Krankenhäuser in der gesundheitlichen Versorgung für Ausländer/innen ohne Aufenthaltsstatus , nichtversicherte EU-Bürger/innen sowie Drittstaatler /innen immer wieder Probleme mit der Kostenerstattung entstehen. Aktuelle Zahlen zu offenen Forderungen der Berliner Krankenhäuser für die Behandlung libyscher Patientinnen oder Patienten liegen der BKG derzeit nicht vor. In Vivantes Einrichtungen wurden seit Oktober 2011 libysche Kriegsopfer versorgt. Vivantes hatte im Jahr 2012 mit Libyen einen Vertrag über die Behandlung libyscher Kriegsopfer als Beitrag zur humanitären Hilfe für die libysche Bevölkerung abgeschlossen. Der Vertrag regelte die Behandlung der Patientinnen und Patienten in Vivantes Klinken nach deutschen gesetzlichen Grundlagen . Nach Auskunft der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sind dort keine derartigen Fälle nicht bezahlter Rechnungen zu verzeichnen. Die Charité - Universitätsmedizin Berlin hat mitgeteilt : "Der Charité Berlin wurden in 2012 insgesamt 4,2 Millionen Euro vorab für die Behandlung von 168 namentlichen Kriegsverletzten aus Libyen überwiesen. Darüber hinaus wurden in 2013 weitere 2,2 Millionen Euro für weitere 71 namentliche Kriegsverletzte überwiesen . Der Charité entstanden daraus keine Verluste. Die Behandlungskosten aller Patienten waren geringer als das dafür überwiesene Guthaben. Das verbleibende Guthaben wurde an die libysche Botschaft in 2016 zurücküberwiesen . Neben diesem libyschen Sachverhalt kommt es im Rahmen der stationären Behandlung ausländischer Selbstzahlerpatienten immer wieder zu Nachforderungen (bspw. aufgrund von auftretenden Komplikationen während der Behandlung), die jedoch im Rahmen des Forderungsmanagements in der Regel beigetrieben werden können. Für stationäre Behandlung ausländischer Selbstzahlerpatienten lagen die Abschreibungsquoten in den letzten Jahren gemessen am Umsatz im einstelligen Prozentbereich und bewegen sich damit innerhalb des branchenüblichen Niveaus." Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 361 2 3. Was gedenkt der Senat für Maßnahmen zu ergreifen ? Zu 3.: Der Abschluss eines Behandlungsvertrages mit ausländischen Patientinnen und Patienten, die sich zum Zweck der medizinischen Behandlung nach Berlin begeben , richtet sich nach § 630a BGB. Wie die Krankenhäuser im Einzelnen die Vergütungsverpflichtung vertraglich näher ausgestalten, ist Angelegenheit des einzelnen Krankenhauses , sofern die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Vergütung von Krankenhausleistungen ausländischer Patientinnen und Patienten eingehalten werden. Berlin, den 17. Februar 2017 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2017)