Drucksache 18 / 10 365 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 31. Januar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Februar 2017) und Antwort Aufklärung von Straftaten mit Hilfe der Videoüberwachung im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2016 (hier: BVG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2016 im Rahmen der Strafermittlungsarbeit Anträge mit der Bitte um Videodatenübermittlung an die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) gestellt? Zu 1.: Die BVG teilte dazu folgendes mit: Die Polizei Berlin forderte in 6.087 Fällen Videodaten an. Eine valide Vergleichbarkeit der Zahlen zu den Jahren 2013 / 2014 ist aufgrund der Harmonisierung und Optimierung der Erfassungsmodalitäten nicht mehr gegeben. 2. In wie vielen Fällen konnte den Anträgen im Jahr 2016 nicht entsprochen werden, weil die Videodaten gemäß der Neufassung des § 31 b Abs. 3 a Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes nach 48 Stunden gelöscht waren? Zu 2.: Die BVG AöR lieferte dazu nachfolgende Aussage : In 46 Fällen konnte in 2016 kein Bildmaterial geliefert werden. 3. Wie viele Straftäter konnten im Jahr 2016 aufgrund der übermittelten Videodaten ermittelt werden? Zu 3.: Im Jahr 2016 wurden 1.924 ermittelte Tatverdächtige in Strafanzeigen eingetragen. Ob allein die zur Verfügung gestellten Videodaten ursächlich für die Identifizierung einer/eines Tatverdächtigen waren, kann nicht nachvollzogen werden. Es kann lediglich festgestellt werden, dass 740 Tatverdächtige nach Anforderung des Videomaterials erfasst wurden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Videodaten grundsätzlich kein alleinstehendes Beweismittel darstellen . Die Anzahl ermittelter Tatverdächtiger setzt sich aus Personen zusammen, die durch Feststellungen am Tatort im Rahmen der Anzeigenerstattung namhaft gemacht oder im Zuge von Nachermittlungen (z. B. Vernehmungen von Zeugen, Gegenüberstellungen, Wahllichtbildvorlagen, etc.) identifiziert werden konnten. Auch wenn Personalien von Tatverdächtigen bereits feststehen, werden Videodaten zur Beweisführung angefordert. Berlin, den 13. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Feb. 2017)