Drucksache 18 / 10 375 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 01. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2017) und Antwort Islamische Organisationen und Moscheevereine in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Islamische Organisationen und Dachverbände sind dem Berliner Senat bekannt (bitte Name, Adresse und Rechtsform angeben)? Zu 1.: Name Rechtsform Adresse Alevitische Gemeinde Berlin e.V. Waldemarstraße 20, 10999 Berlin Arbeitsgemeinschaft Muslimische Gefängnisseelsorge e.V. Boppstraße 4, 10967 Berlin Forum Dialog e.V. Mohrenstraße 34, 10117 Berlin Gemeinschaft muslimischer Juristen e.V. Rathausstr. 30d, 12105 Berlin IBMus – Initiative Berliner Muslime keine Gitschiner Str. 17, 10969 Berlin INSSAN e.V. Gitschiner Str. 17, 10969 Berlin Institut Buhara Berlin e.V. Wallensteinstr. 22, 10318 Berlin Islamic Relief Deutschland, Büro Berlin e.V. Gitschiner Str. 17, 10969 Berlin Islamische Föderation in Berlin (IFB) e.V. Boppstraße 4, 10967 Berlin Islamische Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands (IGS) e.V. Harzer Str. 51-52, 12059 Berlin Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), Landesverband Berlin e.V. Kottbusser Damm 75, 10967 Berlin Islamische Grundschule, Träger: Islam Kolleg Berlin e.V. Boppstraße 4, 10967 Berlin Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Berlin e.V. Wiener Straße 12, 10999 Berlin JUMA – Jung-Muslimisch-Aktiv, Träger: RAA e.V. e.V. Boyenstraße 41, 10115 Berlin Lichtjugend e.V. e.V. Britzerdamm 56, 12347 Berlin M.A.H.D.I. e.V. (Muslime aller Herkunft deutscher Identität) e.V. Morusstraße 18 a, 12053 Berlin Muslimisches SeelsorgeTelefon, Träger: Islamic Relief Deutschland e.V. e.V. Postfach 58 02 51, 10412 Berlin Stiftung Dialog und Bildung Stiftung Taubenstraße 26, 10117 Berlin Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 375 2 Tauhid e.V. Spandauer Damm 86, 14059 Berlin Theologenverein/ İlahiyatçılar Derneği e.V. Reuterstr. 58, 12047 Berlin Islamisches Kulturzentrum Berlin (VIKZ) e.V. Lindower Str. 18, 13374 Berlin Zentralrat der Muslime in Deutschland, Landesverband Berlin e.V. Sachsenring 20, 50677 Köln Die oben stehende Liste führt ausschließlich diejenigen islamischen Verbände und Organisationen auf, die dem Berliner Senat durch Anfragen, Anträge oder Kooperationen bekannt sind. Darüber hinaus führt die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung die Rechtsaufsicht über rund 900 Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne dieser Stiftungen als Islamische Organisationen im Sinne der Fragestellung angesehen werden könnten. Hinsichtlich der Zwecke der Stiftungen wird auf das Stiftungsverzeichnis verwiesen, das im Internet unter http://www.berlin.de/sen/justva/service/stiftungsaufsicht/a rtikel.275316.php einsehbar ist. 2. Welche Moscheevereine sind dem Berliner Senat bekannt (bitte Name, Adresse und Rechtsform angeben)? Zu 2.: Name Rechtsform Adresse Ahamdiyya Muslim Jamaat, Khadija-Moschee e.V. Tiniusstr. 7, 13089 Berlin Ahmadiyya Anjuman Ischait Moschee "Wilmersdorfer Moschee" e.V. Brienner Straße 7-8, 10713 Berlin Alevitische Gemeinde zu Berlin e.V. Waldemarstraße 20, 10999 Berlin Almarkaz - Islamisches Kultur- und Erziehungszentrum Berlin e.V. Finowstraße 27, 12045 Berlin Deutschsprachiger Muslimkreis Berlin/ Bilal-Moschee e.V. Drontheimer Straße 16, 13359 Berlin DITIB-Sehitlik Türkisch-Islamische Gemeinde zu Neukölln e.V. Columbiadamm 128, 10965 Berlin Forum Muslime Tempelhof-Schöneberg - Mariendorfer Moschee e.V. Mariendorfer Damm 46, 12109 Berlin Gesellschaft zur Förderung des Koran- und Arabisch- Unterrichts „Zentrum Arresalah“ e.V. Brunnenstrasse 70 / 71, 13355 Berlin Haus der Weisheit - Darul Hekma e.V. Rathenower Straße 16, 10551 Berlin Interkulturelles Zentrum für Dialog und Bildung e.V. e.V. Drontheimer Str. 32a, 13359 Berlin Islamischer Verein für wohltätige Projekte/ Umar-Ibn- Khattab-Moschee e.V. Wiener Straße 1-6, 10999 Berlin Islamisches Kulturzentrum der Bosniaken e.V. Adalbertstr. 94, 10999 Berlin Masjid Al-Falah Berlin - IWKZ Indonesisches Weisheits- & Kulturzentrum e.V. Feldzeugmeisterstr. 1, 10557 Berlin Mizgefta Navenda Mesopotamia e.V. Karl-Marx-Straße 194, 12043 Berlin Neuköllner Begegnungsstätte Dar assalam/ - Haus des Friedens e.V. Flughafenstraße 43, 12053 Berlin Semerkand Glaubens- und Kulturzentrum e.V. Kurfürstenstraße 67, 10785 Berlin Tauhid e.V. Spandauer Damm 86, 14059 Berlin Teiba Kulturzentrum zur Förderung der Bildung und Verständigung e.V. Askanierring 57, 13585 Berlin Die oben stehende Liste führt ausschließlich diejenigen Moscheevereine auf, die dem Berliner Senat durch Anfragen, Anträge oder Kooperationen bekannt sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 375 3 3. Wie schätzt der Senat die Aktivitäten dieser Organisationen , Dachverbände und Moscheevereine ein? Welche sind nicht nur religiöse Begegnungsstätten sondern verfolgen politische Ziele? Zu 3.: Islamische Organisationen, Dachverbände und Moscheevereine üben wichtige Funktionen aus, um die Religionsausübung zu gewährleisten. Moscheegemeinden sind religiöse Versammlungsorte. Sie erbringen religiöse Dienstleistungen. Viele Moscheevereine kümmern sich auch um die sozialen Belange in ihren Gemeinden. Die Angebote reichen von Beratungen bis zu Hilfestellungen bei Problemen im Alltag, mit Behörden oder bei der Arbeitsplatzsuche . Der Senat achtet und schützt die Religions - und Weltanschauungsfreiheit und das Recht der Menschen auf Ausübung ihres Bekenntnisses. Religiöse und weltanschauliche Freiheit und Vielfalt, Solidarität und Toleranz sind Grundbedingungen des friedlichen Zusammenlebens in unserer Stadt. Zu islamistischen Moscheevereinen wird auf den Verfassungsschutzbericht von 2015 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verwiesen. 4. Woher stammen die Personen, die in diesen Moscheen als Imame tätig sind? Gibt es eine Überprüfung der Qualifikation dieser Personen? Zu 4.: Die Entscheidung darüber, welche Imame von den Gemeinden eingesetzt werden, obliegt den Gemeinschaften selbst. Die Überprüfung von Herkunft und Qualifikation der Imame durch das Land Berlin würde einen staatlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinschaften darstellen und damit das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes und das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche/ Religionsgemeinschaften verletzen. Eine entsprechende Überprüfung findet daher nicht statt. 5. Gibt es Zuwendungen seitens des Berliner Senats an diese Organisationen, Dachverbände und Moscheevereine (bitte Name und Art der Zuwendung) auflisten? Zu 5.: Die Religionsausübung wird grundsätzlich nicht mit staatlichen Zuwendungen gefördert. In Einzelfällen werden zivilgesellschaftliche Projekte oder öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen von Moscheevereinen unterstützt. So erhielten der Deutschsprachiger Muslimkreis e.V. und Inssan e.V. Projektförderungen. Im Rahmen der religiösen Betreuung muslimischer Inhaftierter erhalten Einzelpersonen, die über die Vereine und Verbände als Religiöse Betreuer benannt und durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung berufen wurden, für ihre Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten Honorare entsprechend der „Allgemeinen Verfügung über Honorare für freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin und bei den Sozialen Diensten der Justiz“. Die Honorare werden durch den Verein „Freiabonnements für Gefangene“ e.V., als Trägerverein des Runden Tisches für ausländische Inhaftierte, mit den Einzelpersonen abgerechnet und bezahlt. Der Trägerverein hat zur Deckung der Honorarkosten eine Erhöhung der Zuwendungsmittel erhalten. 6. Hält der Senat es für geboten, Islamische Organisationen als Religionsgemeinschaften rechtlich anzuerkennen und gegebenenfalls mit diesen Staatsverträge abzuschließen? Falls ja, wieweit sind die Überlegungen des Senats gediehen? Welche Voraussetzungen müssten diese Organisationen mitbringen? Welche Inhalte würden in diesen Staatsverträgen geregelt werden? Zu 6.: Islamische Organisationen sowie einzelne Musliminnen und Muslime leben ihren Glauben gemäß Art. 4 Grundgesetz aus. Eine rechtliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Viele der nötigen Regelungen zur Religionsausübung, die in anderen Bundesländern in Verträgen zwischen islamischen Gemeinschaften und den Ländern getroffen wurden , sind in Berlin im Integrations- und Partizipationsgesetz festgelegt wie etwa zu Feiertagen und Bestattungen. Der Religionsunterricht ist im Schulgesetz und die religiöse Betreuung in öffentlichen Einrichtungen in Vereinbarungen geregelt. In anderen Bereichen besteht hingegen noch Klärungsbedarf . Welche Themen dies im Einzelnen betrifft und ob diese mit einem Vertrag oder einzelnen Maßnahmen festgelegt werden können, soll in Zusammenarbeit mit den islamischen Verbänden und Gemeinden in Berlin erarbeitet werden. Der Berliner Senat plant daher, das Islamforum und den Runden Tisch Islam Berlin zur Vorbereitung von Verhandlungen und verbindlichen Regelungen zwischen dem Land Berlin und den islamischen Verbänden und Gemeinden weiterzuentwickeln. Berlin, den 16. Februar 2017 Dr. Klaus Lederer Senator für Kultur und Europa (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Feb. 2017)