Drucksache 18 / 10 396 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU) vom 06. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2017) und Antwort Dienstwaffengebrauch bei der Berliner Polizei außerhalb von Dienstzeiten (II) in Ergänzung zur Drs 18/10153 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es Fälle, in denen Berliner Polizistinnen und Polizisten in den Jahren 2014 bis 2016 außerhalb ihrer Dienstzeiten ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Dienstverrichtung zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig geworden sind und falls ja, in wie vielen Fällen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Anlass)? 2. Gibt es Fälle, in denen Berliner Polizisten oder Polizistinnen in den Jahren 2014 bis 2016 außerhalb ihrer Dienstzeiten und ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Dienstverrichtung zur Gefahrenabwehr tätig geworden sind und dabei ihre Dienstwaffe eingesetzt haben und falls ja, in wie vielen Fällen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Anlass)? Zu 1. und 2.: Eine statistische Erhebung zu derartigen Fällen erfolgt nicht. 3. Geht der Senat davon aus, dass Berliner Polizistinnen und Polizisten außerhalb ihrer Dienstzeiten weniger pflichtbewusst mit ihren Dienstwaffen umgehen als während ihrer Dienstzeiten? Zu 3.: Nein. 4. In welchen anderen Bundesländern ist nach Kenntnis des Senates Polizistinnen und Polizisten das Führen ihrer Dienstwaffe außerhalb ihrer Dienstzeiten und ohne unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Dienstverrichtung nur mit besonderer Dienstanordnung erlaubt und damit ähnlich restriktiv geregelt wie im Land Berlin? Zu 4.: In Baden-Württemberg ist das Führen der dienstlich überlassenen Waffe außerhalb des Dienstes auf notwendige Anlässe beschränkt. In Sachsen ist den Dienstkräften der Wachpolizei das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe untersagt. Nähere Angaben können nicht getätigt werden, da hierfür eine Einsichtnahme in und Auswertung von Geschäfts -/ Dienstanweisungen aus den Ländern erforderlich wären. Diese liegen dem Senat jedoch nicht vor. Berlin, den 27. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Feb. 2017)