Drucksache 18 / 10 410 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 10. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2017) und Antwort Das Informationsfreiheitsgesetz in der Praxis – Bilanz 2016 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurden 2016 an öffentliche Stellen des Landes Berlin und andere unter das IFG fallende Einrichtungen gestellt? In wie vielen Fällen wurde dabei eine Auskunft erteilt, eine Teilauskunft erteilt oder der Antrag abgelehnt? Bitte um Einzelaufschlüsselung nach den angefragten Behörden bzw. anderen Stellen. 4. In wie vielen Fällen wurden Anträge vom Antragsteller zurückgezogen? Bitte um Einzelaufschlüsselung, inwieweit Gründe für das Zurückziehen angegeben wurden . Zu 1. und 4.: Ich bitte, die Antworten zu diesen Fragen aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Soweit bei einzelnen öffentlichen Stellen in dem genannten Zeitraum keine Anträge gestellt wurden, sind sie nicht in der Übersicht aufgeführt. Darüber hinaus werden Anfragen auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht in jedem Fall dokumentiert. Die Antworten sind daher nicht erschöpfend. Öffentliche Stellen Anfragen 2016 insgesamt Auskunft Teilauskunft Ablehnung Anfrage (a) zurückgezogen, (b) nicht weiter verfolgt oder (c) offen Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 11 2 3 6 (a) 1 (b) 3 wegen Gebühr (c) 1 1 nicht zuständig Senatsverwaltungen Senatskanzlei einschließlich Wissenschaft und Forschung 22 6 3 3 10 (a) 1 (b) 2, davon 1 wegen Gebühr (c) 6 (- Hinsichtlich 5 Verfahren wurde Klageerhoben , über die erst 2017 entschieden wurde. 1 Antrag hat sich erst 2017 durch Fortfall Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 410 2 der Rechtsfähigkeit des Anfragenden erledigt). 1 nicht zuständig Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie 10 5 4 1 (a) 1 Senatsverwaltung für Finanzen (einschließlich Finanzämter ) 361 156 8 135 62 (b) 62 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 2 1 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport 13 3 6 3 1 (c) 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 65 14 22 24 5 (b) 3 (c) 2 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (einschließlich Gerichte und Staatsanwaltschaften ) 72 25 10 21 16 (a) 1 (b) 13 (c) 1 1 nicht zuständig Senatsverwaltung für Kultur und Europa 3 2 1 (c) 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz 240 234 6 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe 8 7 1 Bezirke Charlottenburg- Wilmersdorf 573 566 1 4 2 (c) 1 Friedrichshain- Kreuzberg 483 475 1 4 3 (b) 1 – zum Termin nicht erschienen Lichtenberg 1070 1016 4 0 50 (b) 10 – zum Termin nicht erschienen (c) 40 Marzahn-Hellersdorf 279 276 1 2 (b) 1 (c) 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 410 3 Mitte 1888 1853 1 2 32 (a) 5 (b) 11 (c) 3 – 1 wegen fehlender Vollmacht , 2 Widerspruchsverfah - ren 2 keine Akten vorhanden 1 erfragte Daten nicht auswertbar Neukölln 1241 1240 1 (a) 1 Pankow Reinickendorf 1819 1713 1 3 102 (a) 41 (b) 59 1 kein Interesse Spandau Steglitz-Zehlendorf 2671 2662 2 4 3 (b) 2, davon 1 wegen Gebühr (c) 1 Tempelhof- Schöneberg 435 433 1 1 (b) 1 Treptow-Köpenick 544 535 1 8 (a) 6 (c) 2 Sonstige Rechnungshof von Berlin 1 1 Polizeipräsident in Berlin 51 20 9 7 15: (a) 5 (b) 9 (c) 1 Berliner Feuerwehr 2 1 1 (c) 1 Landesamt für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten 6 6 Landesverwaltungsamt Berlin 1 1 Der Beauftragte für Kirchen, Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften 7 5 2 (b) 1 (c) 1 Landesdenkmalamt 9 9 Handwerkskammer 2 1 1 Berliner Sparkasse 1 1 IHK Berlin 1 1 Investitionsbank Berlin 1 1 Berliner Verkehrsbetriebe 11 5 1 5 (b) 5 Berliner Wasserbetriebe 8 6 2 Berliner Stadtreinigungsbetriebe 1 1 Ärztekammer Berlin 1 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 410 4 2. Wie verteilen sich die stattgegebenen Anträge auf Auskunft bzw. Einsicht nach dem IFG auf die in der Verwaltungsgebührenordnung definierten Kategorien? Zu 2.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Die Übersicht enthält die Fälle, die erfasst worden sind. Kategorie nach Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses der Verwaltungsgebührenordnung Anzahl insgesamt Mündliche Auskunft 349 Einfache schriftliche Auskunft 3917 Umfangreiche schriftliche Auskunft 407 Schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 5 Einfache Akteneinsicht 5316 Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 59 Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 17 Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß , im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie 2580 3. In wie vielen Fällen fanden Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen zu diesen Anträgen statt und inwieweit waren diese erfolgreich? Zu 3.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Widersprüche Verfahrensausgang Insgesamt: 69 Abhilfe 11 Teilstattgabe 2 Zurückweisung 37 Rücknahme 2 Offen 17 5. In wie vielen Fällen wurde der Beauftragte für Informationsfreiheit von Menschen angerufen, die ihre Rechte nach dem IFG aufgrund einer nicht oder unzureichend erteilten Auskunft bzw. Einsicht verletzt sahen? 6. In wie vielen der von Frage 5 erfassten Fälle wurde der Beauftragte tätig, indem er eine Empfehlung zu einer anderen Handhabung des IFG aussprach? Inwieweit wurde dies umgesetzt? Zu 5. und 6.: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) wurde in 33 dokumentierten Fällen und zusätzlich in geschätzten (nicht dokumentierten ) 100 Fällen angerufen. In 13 der 33 dokumentierten Fälle wurde eine Empfehlung zu einer Handhabung des IFG ausgesprochen; in 5 Fällen wurde die Empfehlung umgesetzt. In vier dokumentierten Fällen ist das Ergebnis noch offen. In einem dokumentierten Fall wurde die Akteneinsicht gebührenfrei nach einer anderen Rechtsgrundlage gewährt. 7. In wie vielen Fällen wurde ein Antrag nach dem IFG abgelehnt bzw. nur eine Teilauskunft erteilt auf Grundlage von (einzeln aufgeschlüsselt) a. § 6 IFG (Schutz personenbezogener Daten) b. § 7 bzw. § 7a IFG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ) c. § 9 IFG (Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der Strafverfolgung) d. § 10 IFG (Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ) e. § 11 IFG (Gefährdung des Gemeinwohls) f. § 2 IFG, insoweit die angefragte Stelle nicht im Anwendungsbereich des IFG liegt g. anderer Ausnahmen (aufgeschlüsselt) Zu 7.: Ich bitte, die Antworten zu dieser Frage aus der folgenden Übersicht zu entnehmen. Je nach Sachverhalt waren für die Ablehnungen und Teilauskünfte über einzelne Vorgänge Mehrfachnennungen erforderlich. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 410 5 Rechtsgrundlage für die (Teil-) Ablehnung nach IFG Fallzahlen Ablehnungen Fallzahlen Teilauskünfte § 6 60 29 § 7 bzw. 7a 6 14 § 9 3 7 § 10 12 18 § 11 3 2 § 2 23 3 Sonstige 21: Akten nicht vorhanden 11: Verweis auf Spezialvorschrift , Keine Akten vorhanden 6: nicht zuständig 3: §§ 5, 2 und 8 IFG 3: Gebühr nicht gezahlt 2: § 17 Abs. 4 IFG, § 5 VgV 2: falsches IFG 1: kein Aktenauskunftsanspruch , sondern das technische Verfahren zur Herstellung von Schwerbehindertenausweisen erfragt wurde 1: Keine Vollmacht 1: nicht geschäftsfähige Person 1: fehlende Rechtspersönlichkeit (§3 Abs. 1 IFG Bln) 1: Antrag auf Denkmalakte, aber Gebäude steht nicht unter Denkmalschutz 1: fehlende Identitätsangabe 68: § 30 AO (Steuergeheimnis ) 1: § 17 Abs. 4 i.V.m. § 50 Satz 3 BeamtStG 4: Keine Aufzeichnungen vorhanden 3: nicht zuständig 1: §§ 2, 5 und 8 IFG 5: Grund nicht mitgeteilt 8. Plant der Senat, in Zukunft eine offizielle Statistik über die Wahrnehmung des IFG zu erstellen und zu veröffentlichen , wie es z.B. für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Praxis ist! Wenn nicht, wieso nicht? Zu 8.: Nein. Die Erstellung einer Statistik und deren Veröffentlichung sind nicht erforderlich. Berlin, den 28. Februar 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2017)