Drucksache 18 / 10 416 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 09. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2017) und Antwort Familienfördergesetz für das Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche zeitlichen Planungen gibt es für das in den rot-rot-grünen Koalitionsvereinbarungen vorgesehene Familienfördergesetz (u. a. Vorlage des Referentenentwurfs , Abstimmung mit den Verbänden, Vorlage im Abgeordnetenhaus )? Zu 1.: Es ist beabsichtigt, in der 2. Hälfte der Legislatur einen Gesetzesentwurf einzubringen. Dem soll ein breiter Beteiligungsprozess zeitlich vorgelagert werden. 2. Auf welche inhaltlichen Schwerpunkte (bitte konkret benennen) hat sich der Senat bzw. will sich der Senat in diesem Gesetz einigen und wird er sich dabei auf Beispiele anderer Bundesländer, wie zum Beispiel Thüringen , stützen? Zu 2.: Schwerpunkt des Familienfördergesetzes bildet die Festlegung verbindlicher quantitativer, qualitativer und struktureller Standards für die Leistungen der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie im Land Berlin, in bezirklicher und gesamtstädtischer Zuständigkeit . Der Senat wird im Rahmen der Erarbeitung einer solchen Gesetzesvorlage selbstverständlich schon bestehende Regelungen anderer Bundesländer einbeziehen und diese auf eine Übertragbarkeit für die Berliner Situation prüfen. 3. Wie will der Senat den angekündigten „breiten Beteiligungsprozess “ für die Erarbeitung eines Familienfördergesetzes inhaltlich und organisatorisch gestalten? 5. Gedenkt der Senat schon im Vorfeld der Vorbereitungen zum Familienfördergesetz mit den Familienverbänden Kontakt aufzunehmen, um einen möglichst breiten inhaltlichen Konsens bereits im Referentenentwurf zu erzielen und wenn nein, warum nicht? Zu 3. und 5.: Der Beteiligungsprozess sieht die Einbeziehung verschiedener Gremien und Institutionen mit familienpolitischer und leistungsbezogener Expertise vor Beginn des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens vor. Dabei werden unterschiedliche Formate der Beteiligung (Experten-Workshop, gutachterliche Stellungnahmen, Fachforen) angewandt. 4. Wer soll das Berliner Familienfördergesetz umsetzen ? Wäre hier beispielsweise die Thüringer Familienstiftung zur Umsetzung des Familienförderungsgesetzes auch eine Option für eine Berliner Familienstiftung ähnlicher Art? Müsste unter diesen Umständen die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin einer Umgestaltung unterzogen werden? Zu 4.: Die in einem Familienfördergesetz angesprochenen Leistungen werden im Land Berlin sowohl von Trägern der öffentlichen als auch der freien Jugendhilfe angeboten und umgesetzt. Ein Erfordernis der Umgestaltung des einschlägigen Stiftungswesens in Berlin wird im Rahmen eines solchen Gesetzes nicht gesehen. Berlin, den 22. Februar 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mrz. 2017)