Drucksache 18 / 10 417 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 09. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2017) und Antwort Jugendfördergesetz für das Land Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum ist neben dem AG KJHG und dem KitaG nach Auffassung der rot-rot-grünen Koalition noch ein Jugendfördergesetz notwendig? Zu 1.: Die Regelungen des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) zur Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung in § 45 Abs. 2 legen fest, dass der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) angemessene Anteil für die Jugendarbeit mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen hat. Diese gesetzliche Vorgabe konnte nicht verhindern, dass der Anteil in den bezirklichen Budgets für die Jugendarbeit in den vergangenen Jahren gesunken ist. Auch konnte mit dieser Art von Vorgabe nicht der Umfang der Aufgaben von Jugendarbeit definiert werden. Das von der damaligen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an Prof. Dr. Dr. Wiesner und Prof. Dr. Schlüter in Auftrag gegebene Gutachten „Jugendarbeit in Berlin stärken - gesetzliche Standards und eine bessere Finanzierung - Vorschlag für eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)“ (2017) kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige gesetzliche Vorgabe für die Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung in Bezug auf die Jugendarbeit verbesserungsbedürftig ist. 2. Welche inhaltlichen Schwerpunkte sollen in diesem Gesetz geregelt werden und auf welche Vorbilder aus anderen Bundesländern will sich der Senat dabei stützen? 3. Was verspricht sich der Senat von diesem Gesetz hinsichtlich der Verbesserung und Planung der Jugendarbeit im Land Berlin? Zu 2. und 3.: Die Neuregelung der gesetzlichen Vorgaben für die Jugendarbeit in Berlin soll die fachgerechte Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben des § 11 SGB VIII und des § 6 AG KJHG für die Jugendarbeit durch eine Rechtsverordnung mit qualitativen und quantitativen Standards für Jugendarbeit sicherstellen. Jugendfördergesetze gibt es in zahlreichen Bundesländern , u.a. in Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen , Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz. 4. Wann soll der Referentenentwurf fertig sein und zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus gehen? Zu 4.: Die Planung und Umsetzung für die Erstellung eines Entwurfs sind darauf ausgerichtet, dass die neue gesetzliche Regelung der Berliner Jugendarbeit Ende 2018 in Kraft treten soll. Berlin, den 28. Februar 2017 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mrz. 2017)