Drucksache 18 / 10 430 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 14. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Februar 2017) und Antwort Prüfarchitekten im Baugenehmigungsverfahren Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie beurteilt der Senat die seit längerer Zeit vom BDA Berlin artikulierte Forderung, zur Entlastung der chronisch unterbesetzten Bauaufsichtsbehörden in den Berliner Bezirken Prüfarchitekten im Baugenehmigungsverfahren einzuführen? Frage 2: Spricht etwas dagegen, durch die Zuarbeiten von Prüfarchitekten für die Bauaufsichtsbehörden, also die Durchführung von Vorprüfungen in Baugenehmigungsverfahren (Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Anlagen, Einhaltung der technischen Vorschriften der Bauordnung, Erstellung eines Prüfberichts für die Bauaufsicht), die Bezirksbehörden von Routinevorgängen zu entlasten? Frage 3: Könnte neben der Prüfung von Bauvorlagen auch die Ausstellung von Bescheiden durch die Prüfarchitekten denkbar sein, etwa bei kleinen Bauvorhaben (Einfamilienhäuser , Umbauten etc.), wo der Prüfaufwand überschaubar ist? Antwort zu 1., 2.und 3: Die Idee, durch Einführung von sog. Prüfarchitektinnen und -architekten die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten, ist nicht zielführend, da • die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen die Bauaufsichtsbehörde nicht belastet • das Nachfordern von Unterlagen durch beteiligte Fachbehörden nicht in das Kompetenzfeld der Architektinnen und Architekten fällt (Denkmalpflege, Immissionsschutz, Stadtplanungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Berliner Forsten, etc.) • die Beteiligungsverfahren und die Bescheiderteilungen eine Verwaltungsausbildung voraussetzen, die in einem noch zu schaffenden Prüf- und Anerkennungsverfahren für Prüfarchitektinnen und - architekten münden müsste, • die Einführung von Prüfarchitektinnen und -architekten zur Folge hätte, dass sich die Kosten bzw. Gebühren dieser bauaufsichtlichen Verfahren für Bauherrinnen und Bauherrn erhöhen würden, da z.B. Architekten und Architektinnen nach der HOAI wesentlich höhere Kosten in Rechnung stellen würden als die Gebühren nach der Baugebührenordnung (BauGebO) betragen. • im Genehmigungsfreistellungsverfahren (ca. 30% der Bauvorhaben in Berlin im Jahr 2016) bereits seit den 90er Jahren bauordnungsrechtliche Anforderungen nicht mehr geprüft werden, so dass der Bauherr bzw. die Bauherrin in der Regel vier Wochen nach Einreichung vollständiger Unterlagen mit dem Bau beginnen kann. • Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (ca. 45% der Bauvorhaben in Berlin im Jahr 2016), seit der BauO Bln 2005 sowohl für die Anforderung fehlender Unterlagen als auch für die Erteilung der Baugenehmigung eine einmonatige Fiktionsfrist gilt, so dass in diesem Fällen spätestens zweieinhalb Monate nach Antragstellung die Baugenehmigung sogar als erteilt gilt. Frage 4: Ist dem Senat anderenorts in Deutschland der Einsatz von externen Prüfingenieuren in Baugenehmigungsverfahren bekannt? Antwort zu 4: Nein. Auf Nachfrage der Obersten Bauaufsicht Berlin bei den anderen 15 Bundesländern haben 12 Bundesländer geantwortet. In diesen Ländern gibt es keine Regelungen für „Prüfarchitekten“ und auch keine Überlegungen zu deren Einführung. Berlin, den 28. Februar 2017 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Mrz. 2017)