Drucksache 18 / 10 451 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lars Düsterhöft (SPD) und Bettina König (SPD) vom 15. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Februar 2017) und Antwort Schonvermögen im SGB XII Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Anträge auf Grundsicherung nach SGB XII wurden in Berlin in den letzten 5 Jahren im Anschluss an einen ALG II-Bezug gestellt? 2) Wie viele Anträge auf Grundsicherung nach SGB XII wurden in Berlin in den letzten 5 Jahren im Rahmen des Beginns der Zahlung der Altersrente gestellt? 3) Wie viele Anträge auf Grundsicherung nach SGB XII wurden in Berlin in den letzten 5 Jahren nach dem eigentlichen Eintritt in den Rentenbezug gestellt? 4) Wie viele Anträge (Zahl und Prozent in Bezug auf die Gesamtzahl der gestellten Anträge) mussten aufgrund von vorhandenen Vermögen abgelehnt werden? 5) Wie lange mussten die AntragsstellerInnen im Durchschnitt vom eigenen Vermögen leben, bis der Leistungsbezug nach SBG XII begann? Zu 1. bis 5.: Im Rahmen der Statistik zum Vierten Kapitel SGB XII werden nur Daten über den tatsächlichen Leistungsbezug erfasst. Weil Daten über Antragstellungen nicht erhoben werden, liegen dem Senat dazu keine Erkenntnisse vor. 6) Welche Unterlagen müssen BürgerInnen bei der Antragstellung für Leistungen der Grundsicherung einreichen , damit die zuständigen Ämter das vorhandene Vermögen prüfen können? Zu 6.: Zur Prüfung des Vorliegens der Hilfebedürftigkeit sind den Leistungsstellen alle Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die Vermögenslage geben können. Dazu zählen insbesondere Kontoauszüge und Versicherungspolicen . Je nach den Umständen des Einzelfalles können Auszüge aus dem Grundbuch oder Expertisen zu Kunstgegenständen dazu kommen. 7) Welche Erfahrungswerte gibt es bezüglich der Dauer der Prüfung der möglichen vorhandenen Vermögenswerte im Rahmen der Antragsstellung? Zu 7.: Die Prüfung obliegt allein den Sozialämtern. Dem Senat liegen insoweit keine Erfahrungswerte bezüglich der Dauer vor. Sie ist höchstwahrscheinlich im Einzelfall abhängig von Art und Umfang der vorhandenen Vermögenswerte sowie von der Mitwirkungsbereitschaft der antragstellenden Person und ihrer Einstandsgemeinschaft . 8) Wie hoch sind die jährlichen Einsparungen für die Kostenträger der Grundsicherung nach SGB XII, welche sich aus dem vorherigen Verbrauch von vorhandenen Vermögen seitens der AntragsstellerInnen ergeben? 9) Wie bewertet der Senat das Verhältnis zwischen den Einsparungen durch den Einsatz von vorhandenen Vermögen und den Kosten für die Prüfung von möglichen Vermögen sowie der zunächst erfolgenden Bearbeitung des Antrages auf Grundsicherung nach SGB XII? Zu 8. und 9.: Dem Senat liegen keine Daten vor, wie hoch die jährlichen Einsparungen für den Bund als Kostenträger sind, welche sich aus dem vorherigen Verbrauch von vorhandenem Vermögen seitens der Antragstellerinnen und Antragstellern ergeben. Aus demselben Grund ist dem Senat eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Vermögensprüfung und den „Einsparungen“ durch den Vermögenseinsatz nicht möglich. Im Anschluss an die Reform der Eingliederungshilfe durch das BTHG wird die Vermögensschongrenze für die Grundsicherung nach dem SGB XII zum 1. April 2017 auf 5000 Euro für jede volljährige Person der Einsatzgemeinschaft angehoben. Damit wird sie den Mindestschonbetrag nach dem SGB II (bislang 3100 Euro für jedes volljährige Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft) überstei- Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 451 2 gen. Das bedeutet für betroffene Einzelfälle, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten. Der Senat setzt sich auch künftig auf Bundesebene dafür ein, dass die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in noch größerem Umfang als bisher unabhängig vom Einkommens- und Vermögenseinsatz erbracht wird. Berlin, den 03. März 2017 In Vertretung Alexander Fischer Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mrz. 2017)