Drucksache 18 / 10 513 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 20. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Februar 2017) und Antwort Schwimmausbildung der Berliner Kinder und Jugendlichen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler in Berlin können nach Verlassen der Grundschule nicht sicher schwimmen und welche Kriterien gibt es für die Feststellung der Schwimmfähigkeit? Zu 1.: Wie bereits in den Schriftlichen Anfragen S17/17 410 und S17/17 647 dargestellt, haben 4.503 Schülerinnen und Schüler zum Ende der dritten Klasse im Schuljahr 2014/2015 das Lernziel „Schwimmen“ nicht bzw. nur teilweise erreicht. Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bundesverband zur Förderung der Schwimm-ausbildung (BFS) und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) wird das sichere Schwimmen im Tiefwasser durch ein hohes Niveau des Könnens und darüber hinaus durch beliebige Sprünge ins und selbständiges Verlassen des Wassers ohne Hilfsmittel bestimmt. Weiterhin können beliebige Änderungen der Richtung, der Fortbewegung im tiefen Wasser sowie eine vielseitige Anwendung der erlernten Schwimmart, einschließlich des Wechsels der Schwimmlage, erfolgen. An das Niveau des Schwimmen-Könnens sind mindestens folgende Anforderungen zu stellen: • Sprung ins tiefe Wasser, anschließend 15 Minuten Schwimmen und mindestens 200 Meter in einer beliebigen Schwimmart zurücklegen oder • Kopfsprung ins tiefe Wasser, anschließend 100 m Schwimmen in einer Schwimmart in höchstens 3:30 min (Deutscher Jugendschwimmpass). Die Erfüllung der Prüfbedingungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze oder des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze gilt als Nachweis für sicheres Schwimmen. 2. In welchem Rahmen wird den Berliner Kindern in der Schule die Schwimmbefähigung beigebracht? Zu 2.: Der einstündige Schwimmunterricht an den Grundschulen wird in Berlin für alle Schülerinnen und Schüler in der 3. Klasse obligatorisch durchgeführt. Für die Erteilung des Schwimmunterrichts stehen eine von drei Unterrichtsstunden für das Fach Sport nach der Stundentafel sowie zwei Unterrichtsstunden aus dem Teilungsstundenpool der Schulen zur Verfügung. Die insgesamt vorhandenen drei Stunden sind für die Erteilung des Schwimmunterrichts einschließlich einer Reduzierung der Gruppengröße auf durchschnittlich 15 Schülerinnen und Schüler zu verwenden. Diese Regelung wird in allen Bezirken angewandt, so dass bei Berücksichtigung der betriebsbedingten Schließzeiten der Schwimmhallen seit mehr als zehn Jahren in Berlin im Schuljahr mindestens 32 Unterrichtsstunden pro 3. Klasse und Jahr für das Schulschwimmen zur Verfügung stehen. 3. Wie hat sich die Nichtschwimmerquote nach Verlassen der Grundschule in den vergangenen Jahren entwickelt ? Zu 3.: Die Nichtschwimmerquote hat sich in den letzten Jahren von 19 % (2013) auf 18,2 % (2015) verringert. Die Statistik Schulschwimmen in Berlin wird alle zwei Jahre erhoben. Die nächste Abfrage zur Ausgangsituation und zum Abschlussstand erfolgt im Schuljahr 2016/2017. 4. Wie schneidet Berlin bezüglich der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen im Vergleich zu anderen Bundesländern ab? Zu 4.: Berlin ist das einzige Bundesland, das regelmäßig statistische Erhebungen zum Schulschwimmen durchführt und veröffentlicht. Nach Angaben der Deutschen- Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) 2016 liegt die Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 513 2 deutschlandweite Nichtschwimmerquote bei Grundschülerinnen und Grundschülern bei 33,9 %. Berlin liegt mit 18,2 % deutlich unter dieser Prozentzahl. 5. Liegen Kenntnisse zur Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen vor und wenn ja, welche? Zu 5.: Nein. 6. Wie steht der Senat zum EuGH-Urteil zur Teilnahmepflicht von muslimischen Schülerinnen am gemischten Schwimmunterricht und wie stellt er dessen Umsetzung in Berlin sicher? Zu 6.: Das Urteil bestätigt die seit Jahren vom Senat vertretene Haltung zur Teilnahmepflicht am Sport- und Schwimmunterricht. Durch das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 sowie die Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) vom 19. November 2014 wird die Teilnahme sichergestellt. 7. Welche Maßnahmen werden abseits des Schwimmunterrichts in der Schule seitens des Senates getroffen, um die Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen? Zu 7.: Der Senat hat ressortübergreifend und in Zusammenarbeit mit dem Sport, den Berliner Bäder Betrieben (BBB) und den Bezirken verschiedene Projekte entwickelt , die zur Senkung der Nichtschwimmerquote im Grundschulalter beitragen sollen. In unterschiedlichen Projekten (z.B. „Schwimmbär“ im Bezirk Neukölln, Kooperationsprojekt mit dem Berliner Schwimm-Verband (BSV) „Schwimmförderung in den 3. Klassen“), die zum erfolgreichen Erlernen des Schwimmens führen sollen, wird ein besonderer qualitativer Schwerpunkt auf die Wassergewöhnung gelegt. Die Ergebnisse hierzu sind positiv. Auch die Aktion „Schwimmen für alle“ bietet einen guten Ansatz, um allen Kindern das Erlernen des Schwimmens zu ermöglichen. Das Kooperationsprojekt zwischen den BBB, der Firma „Nordsee“ und der Deutschen Kinderhilfe (Start 2014), das im Jahr 2015 zusätzlich von der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales unterstützt wurde, soll u.a. dazu dienen, den betroffenen Eltern aufzuzeigen, dass Kosten für Schwimmkurse im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets von den Ämtern übernommen werden können. So werden Kursgebühren, Schwimmsachen und auch Fahrtkosten finanziert. Mit dem Projekt soll dafür gesorgt werden , dass mehr Familien diese Leistungen in Anspruch nehmen, damit künftig mehr Kinder im Grundschulalter schwimmen lernen. Berlin, den 09. März 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mrz. 2017)