Drucksache 18 / 10 552 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 22. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. März 2017) und Antwort Zugang zum Höheren Dienst durch FH-Abschluss Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie geht das Land Berlin mit der gemeinsamen Vereinbarung der KMK und IMK zum Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen um? Zu 1.: Nach § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Laufbahngesetz (LfbG) ist als Zugangsvoraussetzung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt (ehemals höherer Dienst) u.a. mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung zu fordern. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 LfbG muss der geforderte Abschluss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde. Die jeweiligen nach § 3 Abs. 1 LfbG zuständigen Laufbahnordnungsbehörden des Landes Berlin prüfen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) LfbG in Bezug auf den Bildungsabschluss zum einen, ob der erworbene Mastergrad bzw. der diesem gleichwertige Hochschulabschluss in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung erworben wurde. Dies regelt sich nach den jeweiligen Laufbahnverordnungen (bspw. § 23 LVO-AVD für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des nichttechnischen Verwaltungsdienstes). Zum anderen wird geprüft, soweit der geforderte Mastergrad nicht an einer Universität erworben wurde, ob der Studiengang akkreditiert ist. Die Akkreditierung ist über den Akkreditierungsrat der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland einsehbar. Eine unterschiedliche Behandlung von Masterabschlüssen , welche an Fachhochschulen und solchen, welche an Hochschulen erworben wurden, besteht nicht. Sofern der jeweilige Studiengang akkreditiert ist, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) i.V.m. § 8 Abs. 4 LfbG eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 möglich. 2. Sind der Senatsverwaltung Fälle bekannt, in denen Fachhochschulabsolventen mit Masterabschluss der Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes mit Verweis auf den Fachhochschulabschluss versagt wurde? Zu 2.: Nein. 3. Gibt es unterschiedliche Handhabungen zwischen der Senatsverwaltung und den Bezirksämtern im Umgang mit Masterabschlüssen von Fachhochschulen und Universitäten ? Zu 3.: Über eine unterschiedliche Handhabung ist dem Senat nichts bekannt. Die Laufbahnordnungsbehörden und nicht die Bezirksämter sind zudem für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung zuständig. Berlin, den 14. März 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mrz. 2017)