Drucksache 18 / 10 579 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 28. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. März 2017) und Antwort Hindernisse für bürgernahe Verwaltung: An- und Abmeldungen von Wohnungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welches sind die Gründe, warum im Land Berlin es bisher nicht möglich ist elektronische An- und Abmeldungen von Wohnungen nach Bundesmeldegesetz vorzunehmen ? Welche Gründe gibt es für das Fehlen der Möglichkeit von elektronischen Vermieternachweisen? Zu 1.: Mit § 23 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage normiert, damit meldepflichtige Bürgerinnen und Bürger den Bezug ihrer neuen Wohnung auch in elektronischer Form anmelden können. Die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen sind bislang jedoch noch nicht geschaffen worden, weil mit dem Bezug einer neuen Wohnung neben der melderechtlichen Anmeldung weitere gesetzliche Verpflichtungen verbunden sind, die ein persönliches Erscheinen der oder des Betroffenen auf der Behörde notwendig machen. So verlangen beispielsweise Regelungen wie § 15 Nr. 1 Passgesetz (PassG) oder § 27 Abs. 1 Nr.1 Personalausweisgesetz (PAuswG) von Inhaberinnen und Inhabern eines Ausweises, der Personalausweisbehörde den Ausweis unverzüglich vorzulegen, wenn sich der Wohnort bzw. die Anschrift geändert hat und die Eintragung auf dem Pass damit unrichtig geworden ist. Selbst wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anmeldung einer Wohnung nach dem BMG geschaffen würden, wären die Bürgerinnen und Bürger auf Grund anderer bestehender Regelungen beim Bezug einer neuen Wohnung somit weiterhin dazu verpflichtet, persönlich auf dem Bürgeramt zu erscheinen. Um die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache auf den Bürgerämtern aufzuheben, müssten zunächst in anderen Bundesgesetzen die rechtlichen Grundlagen zur Nutzung von elektronischen Wegen geschaffen werden. Um den Auszug aus einer Wohnung zu melden, ist der Besuch eines Bürgeramts aber schon jetzt nicht erforderlich . Die Abmeldung kann schriftlich, per E-Mail oder per De-Mail erfolgen. Auch die elektronische Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen wäre gemäß § 23 Abs. 7 BMG zulässig, ist technisch aber noch nicht vollumfänglich umgesetzt. § 19 Abs. 4 BMG sieht die Möglichkeit vor, dass der Wohnungsgeber den Einzug der Meldepflichtigen/des Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch bestätigen kann. Nach zahlreichen Informationsveranstaltungen mit Wohnungsunternehmen und deren Interessenverbänden vor Inkrafttreten des BMG wurde deutlich, dass das elektronische Verfahren nicht als wesentlicher Vorteil für die dortigen Prozesse angesehen wurde, so dass bislang von der Eröffnung dieses Weges abgesehen wurde. 2. Welche Bemühungen hat der Senat seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes unternommen, um etwaige (verwaltungs-)technische Hinderungsgründe für elektronische An- und Abmeldungen von Wohnungen und elektronische Vermieternachweise auszuräumen? Zu 2.: Der Senat hat entsprechende Bemühungen bislang nicht unternommen. Wegen der Gründe wird auf die Beantwortung von Frage 1 verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 579 2 3. Bis wann plant der Senat die elektronische Anund Abmeldung von Wohnungen und elektronischen Vermieternachweise in Berlin einführen? Welche Schritte sind bis dahin vorgesehen? (mit der Bitte um detaillierte Darstellung der einzelnen Schritte) Zu 3.: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Senat noch keine vergleichbaren Schritte geplant. Berlin, den 16. März 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Mrz. 2017)