Drucksache 18 / 10 596 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 20. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2017) und Antwort Ärztlicher Dienst bei der Berliner Polizei – Status Quo 2017 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Stellen sind im ärztlichen Dienst der Berliner Polizei vorgesehen und wie viele davon sind derzeit besetzt? 2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den jeweiligen Bereichen Medizinischer Dienst, Service & Verwaltung, Sanitätseinsatzdienst sowie Sozialbetreuung tätig? (Aufstellung erbeten.) Zu 1. und 2.: Die nachfolgende Übersicht bildet den Stellen- und Personalbestand zum Stichtag 28. Februar 2017 ab: Bereich Stellen VZÄ* Medizinischer Dienst 29,50 11,23 Service und Verwaltung** 31,20 31,24 Sanitätseinsatzdienst 21,00 19,00 Sozialmedizinische Betreuung 13,00 12,25 Gesamtergebnis 94,70 73,72 * Vollzeitäquivalent ** einschließlich Medizinisch-technischer Assistenten und Medizinischer Fachangestellte Das im Bereich des Medizinischen Dienstes bestehende Personaldefizit wird sich in Kürze durch die laufenden intensiven Einstellungsbemühungen mit der Einstellung von Ärzten weiter reduzieren. 3. Müssen Wartelisten zur Bearbeitung der Anliegen von Auszubildenden und Polizeivollzugskräften geführt werden, weil das Personal für die einzelnen Fachbereiche nicht ausreicht? Zu 3.: Zur Bearbeitung der Anliegen werden keine Wartelisten geführt, es gibt allerdings erhebliche Gutachtenrückstände . 4. Ist ein Stellenaufwuchs beim ärztlichen Dienst geplant und wenn ja, um wie viele Personalstellen? Zu 4.: Durch die Schließung des Abschiebungsgewahrsams gehen dem Ärztlichen Dienst aus der Direktion Einsatz zwei Stellen für den Bereich der Sozialbetreuung zu. Im Hinblick auf das laufende Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2018/2019 können keine Aussagen zum Stellenaufwuchs getroffen werden. 5. Wer untersteht im ärztlichen Dienst der ärztlichen Schweigepflicht und wer ist nicht daran gebunden? Zu 5.: Die Ärztinnen und Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes unterliegen – wie alle anderen Ärztinnen und Ärzte auch – der ärztlichen Schweigepflicht. Die beim Ärztlichen Dienst vorliegenden Gesundheitsdaten unterliegen deshalb auch besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Um sicherzustellen, dass nur Befugte von den sensiblen personenbezogenen Daten Kenntnis nehmen , sind in Abstimmung mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit klarstellende sog. Compliance-Regelungen geschaffen worden, die die Zugangsrechte der Leitung des Ärztlichen Dienstes sowie der Mitarbeitenden zu den im Bereich geführten Gesundheitsakten festlegen. Die nachfolgenden Vorgaben gelten Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 596 2 für den Leiter und die Mitarbeitenden des Ärztlichen Dienstes: - Der Leiter des Ärztlichen Dienstes hat grundsätzlich keinen Zugriff auf Gesundheitsdaten. Er nimmt keine Einsicht in Gesundheitsakten und an ihn werden keine Informationen aus Gesundheitsakten gegeben. - Eine Befassung mit Gesundheitsdaten ist dem Leiter des Ärztlichen Dienstes möglich, wenn der/die Betroffene darin einwilligt und den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin von seiner/ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Leiter des Ärztlichen Dienstes entbindet. - Eine Befassung des Leiters des Ärztlichen Dienstes mit Einzelfällen, bei denen Gesundheitsdaten betroffen sein können und keine Einwilligung des/der Betroffenen bzw. eine Schweigepflichtentbindung vorliegt, erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form. - Weisungen des Leiters des Ärztlichen Dienstes, welche auf Herausgabe von Gesundheitsdaten gerichtet sind, sind unzulässig. - Die nicht ärztlich Mitarbeitenden des Ärztlichen Dienstes verarbeiten Gesundheitsdaten gemäß § 2 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) i.V.m. § 32 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und § 9 BlnDSG, wenn dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des/der Betroffenen und im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zugewiesenen Aufgabe für den konkret damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Die Mitarbeitenden, die nicht dem medizinischen Personal angehören, sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Strafgesetzbuch als Hilfspersonen des ärztlichen Personals an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Die vorstehenden Regelungen sind vor ihrem Inkrafttreten mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt worden. Die Beauftragte hat bestätigt, dass die festgelegten Maßnahmen die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht sicherstellen. 6. Seit wann wird dieser Bereich durch einen Beamten ohne medizinische Ausbildung geleitet und warum? 7. Wann gab es zuletzt Strukturveränderungen und welche Zielrichtung hatten diese? Zu 6. und 7.: Mit der 4. Organisationsverfügung zur Umsetzung der Ergebnisse der Projektgruppe Einsatzeinheiten und Stäbe (PG EES) II vom 11. Januar 2016 ist der Ärztliche Dienst der Polizei Berlin als Referat (SE Pers D) der neu eingerichteten Serviceeinheit Personal (SE Pers) aufbauorganisatorisch zugeordnet worden. Seit diesem Zeitpunkt wird der Ärztliche Dienst durch einen Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes geleitet. Der Referatsleitung sind folgende Sachgebiete unterstellt: SE Pers D 1 – Medizinischer Dienst SE Pers D 21 – Service und Verwaltung SE Pers D 22 – Sanitätseinsatzdienst SE Pers D 23 – Sozialbetreuung Die Aufbauorganisation des Polizeiärztlichen Dienstes gewährleistet eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung und entspricht dem Betriebsmodell anderer erfolgreicher medizinischer Einrichtungen. Berlin, den 14. März 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mrz. 2017)