Drucksache 18 / 10 598 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 21. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. März 2017) und Antwort Organisierte Kriminalität in Berlin – Verbindungen zu Inkasso-Unternehmen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Inkasso-Unternehmen sind derzeit in Berlin registriert und wie hat sich ihre Anzahl in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Aufstellung nach Jahren erbeten .) Zu 1.: Derzeit sind bei der für Berlin zuständigen Registrierungsbehörde nach § 13 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) insgesamt 101 Inkasso-Unternehmen registriert. Die Entwicklung der Jahre 2012 bis 2016 ergibt sich aus folgender Übersicht: Zugänge Abgänge 2016 17 7 2015 24 5 2014 13 5 2013 18 4 2012 11 8 2. Welche Voraussetzungen müssen konkret erfüllt werden, um ein Inkasso-Unternehmen zu gründen und zu betreiben? Zu 2.: Wer Inkassodienstleistungen durchführen möchte, muss über eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verfügen (www.rechtsdienstleistungsregister.de). Voraussetzung hierfür sind die in § 12 Abs. 1 RDG benannten Kriterien (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung ). 3. Welche Grenzen gibt es bei der Eintreibung von Ausständen beziehungsweise Vermögenswerten durch Inkasso-Unternehmen? Zu 3.: Wertgrenzen für die einzutreibenden Schulden existieren nicht. 4. Ab wann darf ein Inkasso-Unternehmen tätig werden ? Zu 4.: Mit Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister ist das Inkasso-Unternehmen befugt, die Tätigkeit als Inkassodienstleister aufzunehmen. 5. Wurden Inkasso-Unternehmen die Ausübung ihrer Geschäfte in den letzten fünf Jahren untersagt und wenn ja, wie vielen und aus welchen Gründen? (Aufstellung erbeten.) Zu 5.: Eine Untersagung ist in den letzten fünf Jahren nicht erfolgt. 6. Ist bekannt, ob es in den letzten fünf Jahren zu gewalttätigen Auseinandersetzungen von Inkasso- Unternehmen bzw. ihren Angestellten mit Schuldnern kam und in welcher Form? Zu 6.: Erkenntnisse über Vorfälle mit gewalttätigen Auseinandersetzungen liegen nicht vor. 7. Welche Kenntnisse hat der Senat in den letzten fünf Jahren zu Inkasso-Unternehmen, die in Verbindung zur Organisierten Kriminalität standen beziehungsweise stehen ? Zu 7.: Solche Kenntnisse liegen nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 598 2 8. Existieren Gütesiegel oder andere Darlegungsformen für den Verbraucher, um zu erfahren, ob das Unternehmen rechtens und legitimiert handelt? Zu 8.: Als Gütesiegel‚ Gütezeichen oder Qualitätssiegel werden grafische oder schriftliche Produkt- oder Dienstleistungskennzeichnungen bezeichnet, die eine Aussage über die Qualität oder bestimmte Eigenschaften eines Produktes oder Dienstleistung machen. Um ein Gütesiegel zu erhalten, müssen die Produkte bzw. Dienstleistungen anhand bestimmter transparenter Kriterien durch eine unabhängige Stelle geprüft werden. In Bezug auf Inkasso-Unternehmen existieren in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine so verstandenen Gütesiegel. Ein gewisses Maß an Qualitätskontrolle bieten die Berufsverbände (wie z. B. der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. - BDIU -) durch ihre satzungsmäßig festgeschriebenen „berufsrechtlichen Richtlinien “ und die Einrichtung von Beschwerdestellen. Die rechtliche Legitimität eines Inkasso- Unternehmens folgt in Deutschland aus seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister nach den Vorschriften des Rechtdienstleistungsgesetzes (RDG). Ob ein Inkassounternehmen registriert ist, kann jede Verbraucherin und jeder Verbraucher im Rechtsdienstleistungsregister (unter http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/ ) kostenfrei nachprüfen. Die Registrierung als Inkassodienstleister ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Antwort zu Frage 2). 9. Gibt es eine Vereinigung deutscher oder Berliner Inkasso-Unternehmen und welche Voraussetzungen müssen für die Aufnahme eines Unternehmens erfüllt sein? Zu 9.: Mangels Zuständigkeit verfügt der Senat nicht über besondere Erkenntnisse zu dieser Frage. Aus dem Internet ist die Existenz des Bundesverbands deutscher Inkassounternehmen e.V. ersichtlich. Nähere Informationen zur Mitgliedschaftspolitik dieses Vereins dürften auf http://www.inkasso.de erhältlich sein. 10. Sieht das LKA Berlin Handlungsbedarf bei einzelnen Inkasso-Unternehmen oder der Branche im Allgemeinen im Bezug zu illegalen Handlungen oder Verbindungen zur Organisierten Kriminalität und wenn ja, welchen ? Zu 10.: Es wird kein Handlungsbedarf gesehen. Bisher wurden keine Verbindungen von einzelnen Inkasso- Unternehmen zur Organisierten Kriminalität bekannt. Berlin, den 14. März 2017 In Vertretung M. Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mrz. 2017)