Drucksache 18 / 10 611 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Fuchs und Carsten Schatz (LINKE) vom 03. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2017) und Antwort (Neufassung) Wann geht das Ausflugslokal am Müggelturm endlich in Betrieb? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Genehmigungen und Umwidmungen im Bereich des Müggelturms müssen durch die Senatsverwaltung noch erteilt werden, damit der dort geplante Restaurantbetrieb in vollem Umfang in Betrieb gehen kann? Antwort zu 1: Der Bezirk Treptow-Köpenick wurde zu den Fragen 1 bis 4 abgefragt und beantwortet alle Fragen wie folgt: Für eine dauerhafte Wiederinbetriebnahme des Müggelturms ist eine Baugenehmigung erforderlich, für den Betrieb der Gaststätte ist eine Schankerlaubnis erforderlich . Die bauaufsichtliche und gewerberechtliche Prüfung liegt in der Zuständigkeit des Bezirks Treptow-Köpenick. Sachstand Baugenehmigungsverfahren Für den Restaurantbetrieb im Untergeschoss – Müggelturmbaude – wurde eine Teilbaugenehmigung durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick erteilt. Für den Umbau und die Erweiterung der Restaurantbereiche im Erdgeschoss und Obergeschoss steht die Baugenehmigung noch aus. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der ausstehenden Baugenehmigung ist die Grundstücksbildung infolge des vom Bauherrn betriebenen Flächenerwerbs von Teilflächen öffentlichen Straßenlandes sowie die Stellungnahme der Wasserbehörde insbesondere zur Abwasserentsorgung. Letzteres hatte sich durch den Umzug der Behörde etwas verzögert. Sachstand Schankerlaubnis Im bezirklichen Ordnungsamt lagen 2 Anträge zur Genehmigung vor, zum einen für die Müggelturmbaude und zum anderen für den Schankstand auf dem Wendehammer am Fuße des Müggelturms. Die Schankerlaubnis wurde bisher nur für die Müggelturmbaude erteilt. Aktuell ist noch der Gaststättenantrag für den Schankstand, befindlich auf dem Vorplatz (Wendehammer), offen. Um diese Erlaubnis erteilen zu können, fehlen die Zustimmungen durch die bezirkliche Bauaufsicht und das Veterinär - und Lebensmittelaufsichtsamt. Für die avisierten Restaurantbereiche im Erdgeschoss und Obergeschoss liegen noch keine Anträge auf Schankerlaubnis bzw. Erweiterung der Schankerlaubnis vor. Diese sind Voraussetzung dafür, dass der Restaurantbetrieb, nach erteilter Baugenehmigung und Genehmigung des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, beginnen kann. Um die Genehmigung zum Betreiben der Schank – und Imbissstände auf dem Wendehammer zu erteilen, ist die Beibringung eines Wasserbefundes erforderlich. Es wurden neue Leitungen verlegt. Hierfür ist der Nachweis der Trinkwasserqualität Grundbedingung für die Zustimmung . Dieser Nachweis ist zunächst durch das bezirkliche Gesundheitsamt freizugeben. Die beteiligten Behörden arbeiten eng und auf sehr kurzfristiger Basis zusammen. Frage 2: Wann rechnet der Senat mit der Erteilung der nötigen Genehmigungen und Umwidmungen? Antwort zu 2: Das Verwaltungsverfahren zur Einziehung des öffentlichen Straßenlandes als Voraussetzung für den Eigentumswechsel wird zzt. im Bezirksamt Treptow -Köpenick durchgeführt und voraussichtlich im Juni 2017 beendet sein. In dem Zusammenhang ist die Widmung eines Fußweges zur Erschließung für die Öffentlichkeit auf dem geplanten zukünftigen Privatgrundstück bereits erfolgt. Frage 3: Gibt es schon jetzt feste Versagungsgründe? Antwort zu 3: Ausgehend von den im laufenden Baugenehmigungsverfahren vorliegenden Stellungnahmen und bautechnischen Prüfberichten lassen sich keine Versagungsgründe erkennen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 611 2 Frage 4: Wann ist mit der Erteilung der Gesamtbaugenehmigung für den Bereich Müggelturm zu rechnen? Antwort zu 4: Da das Verfahren zur Grundstücksbildung noch andauert, kann zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung keine Angabe gemacht werden. Berlin, den 21. März 2017 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2017)