Drucksache 18 / 10 661 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 07. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2017) und Antwort Fällt Schwimmeinzeltraining ins Wasser? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Regularien gibt es für privates Schwimmtraining und Einzeltraining in den Schwimmhallen der Berliner Bäder Betriebe? Zu 1.: In den Bädern der Berliner Bäder-Betriebe (BBB) gilt die Satzung über die Haus- und Badeordnung in Bädern der Berliner Bäder-Betriebe vom 11.02.1998, die alle Kundinnen und Kunden der Berliner Bäder mit dem Kauf einer Eintrittskarte akzeptieren. Dort steht unter „Allgemeine Hinweise“: „Der vorherigen Zustimmung der Berliner Bäder-Betriebe bedürfen Sie für a) die Erteilung von privatem Schwimmunterricht, b) Foto- und Filmaufnahmen für gewerbliche Zwecke, c) das Anbieten von Waren und das Verteilen von Druck- oder Reklameschriften.“ Mit der Verteilung der Wasserfläche in öffentlichen Bädern wird ein Versorgungsauftrag erfüllt, dessen Einhaltung durch die Betreiberin des Bades überwacht wird. Zu diesen Pflichten gehört es, die Wasserfläche zwischen den einzelnen Nutzergruppen so aufzuteilen, dass möglichst alle Interessen gewahrt sind. Ich verweise insoweit für die gewerbliche Nutzung auf § 11 der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder- Betriebe. Daher kann Einzel- bzw. Gruppenschwimmunterricht immer nur dann stattfinden, wenn dafür auch Kapazität im Schwimmbecken vorhanden ist. Gewerbliche Angebote sind generell möglich, sollen aber nicht subventioniert werden. Daher müssen gewerbliche Trainerinnen und Trainer Wasserfläche anmieten und bezahlen, soweit das öffentliche Schwimmen bzw. das Schul- und Vereinsschwimmen dadurch nicht eingeschränkt wird. Auch in den Bädern anderer deutscher Städte ist ebenfalls per Hausordnung die Erteilung von kommerziellem Schwimmunterricht nicht gestattet. Auch der Bundesverband öffentlicher Bäder (die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen) empfiehlt, diese kommerzielle Tätigkeit in den öffentlichen Bädern nicht oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung zuzulassen. 2. Sind die dem Sportausschuss des Abgeordnetenhauses zugegangenen Schreiben zutreffend, wonach ein generelles Verbot für diese Trainingsformen erlassen wurde und wenn ja, wann, von wem und mit welcher Begründung? Zu 2.: Es wurde kein generelles Verbot für diese Trainingsform erlassen. 3. Welche Lösungen gibt es für Personen, die aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen Einzelstunden benötigen? 4. Was spricht dagegen, während der normalen Öffnungszeiten für die Allgemeinheit oder während des Schulschwimmens jeweils eine am Rand gelegene Bahn für Einzeltraining zu reservieren und diese dann mit Terminvergabe effektiv auszulasten, ohne den anderen Schwimmbetrieb zu beeinträchtigen? Zu 3. und 4.: Laut Aussage der BBB gibt es derzeit die Möglichkeit, einzelne abgeleinte Bahnen nach einem feststehenden Tarif zu mieten. Diese Bahnen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten vermietet . So wird auch gewährleistet, dass nicht gleichzeitig mehrere Personal-Trainerinnen und Personal-Trainer in den Bädern unterwegs sind und sich andere Badegäste möglicherweise gestört fühlen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 661 2 Während des Schulschwimmens werden vor allem die Außenbahnen genutzt. Eine parallele Nutzung mit privatem Schwimmunterricht ist in dieser Zeit ausgeschlossen . Für die betroffenen Personen gibt es unterschiedliche Optionen wie beispielsweise die Anmietung von Schwimmbahnen, eine Kooperation als freie Dienstleisterin bzw. freier Dienstleister mit den Schwimmschulen, die bereits mit den BBB zusammen arbeiten oder die einer Bewerbung bei den BBB als Trainerin oder Trainer. Zudem prüfen die BBB Konzepte, die gegebenenfalls eine unbürokratische Lösung ermöglichen. Berlin, den 16. März 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mrz. 2017)