Drucksache 18 / 10 664 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 07. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2017) und Antwort Wassersport auf dem Müggelsee Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat der nahezu einstimmige Beschluss der BVV Treptow-Köpenick Nr. 0059/05/17 (Drs. VIII/0109) vom 02.03.2017 bekannt, der hinsichtlich der weiteren Nutzung des Müggelsees für den Wassersport klare Forderungen an den Senat artikuliert? Antwort zu 1: Der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Treptow-Köpenick vom 02.03.2017 (Drs. VIII/0109) bekannt. Die darin artikulierten Forderungen hinsichtlich der weiteren Nutzung des Müggelsees für den Wassersport werden in den Regelungen der Verordnung zum neuen Landschafts- und Naturschutzgebiet Müggelsee angemessen berücksichtigt. Frage 2: Inwieweit ist auch künftig eine ganzjährige Nutzung des Müggelsees für alle Wassersportarten (Freizeitsport , Trainings und Regatten) gewährleistet? Sind weiterhin Verschärfungen gegenüber dem jetzigen Ist- Zustand geplant und wenn ja, in welcher Form? Antwort zu 2: Das individuelle Segeln, Rudern und Kanufahren auf dem Müggelsee und den angrenzenden Gewässern ist weiter möglich wie bisher, da es sich um Gemeingebrauch der Bundeswasserstraße handelt, der durch die Verordnung zum Landschafts- und Naturschutzgebiet Müggelsee nicht eingeschränkt werden kann und soll. Befahrenseinschränkungen und Kennzeichnungen der Naturschutzgebietszonen nach Wasserstraßenrecht könnten erst auf Grund von Bundesregelungen erfolgen , die der Bund dann treffen würde, wenn das Land Berlin einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz plant nicht, solche Bundesregelungen anzustoßen, sondern wird gemeinsam mit der Berliner Wassersportkommission auf die freiwillige Einhaltung der Naturschutzgebietsvorschriften durch die Nutzerinnen und Nutzer hinwirken . Für Regatten und Wettkämpfe von wind- oder muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen (Segeln, Rudern, Kanu), für Schwimmwettkämpfe sowie für Trainingseinheiten auf dem Müggelsee und den angrenzenden Gewässern gilt im Landschaftsschutzgebiet: Wenn diese schutzzweckverträglich durchgeführt werden, wenn also dadurch Schutzgüter gemäß § 3 der Verordnung nicht beeinträchtigt werden, bedürfen sie keiner Genehmigung. Frage 3: Ist die genehmigungsfreie Durchführung von Wassersportveranstaltungen (Regatten und Wettkämpfe) auch weiterhin möglich und wenn nein, warum nicht? Antwort zu 3: In der Wassersportsaison von Anfang April bis Ende Oktober sind von den Vereinen der Berliner Wassersportverbände organisierte und durchgeführte Regatten und Wettkämpfe gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung zum Landschafts- und Naturschutzgebiet Müggelsee ohne Genehmigung zulässig. Außerhalb der Wassersportsaison von Anfang November bis Ende März unterliegen Regatten und Wettkämpfe im Landschaftsschutzgebiet Müggelsee dem Genehmigungsvorbehalt für Veranstaltungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zum Landschafts- und Naturschutzgebiet Müggelsee . Dadurch werden Zug- und Wasservögel, die in den Wintermonaten auf dem Müggelsee rasten und ruhen, angemessen geschützt. Der Zeitraum 1.4. bis 31.10. für die Genehmigungsfreiheit von Regatten und Wettkämpfe wurde insbesondere mit der Berliner Wassersportkommission abgestimmt. Die Einzelheiten der naturverträglichen Durchführung und Genehmigung von Regatten und Wettkämpfen in den Wintermonaten werden in einer freiwilligen Vereinbarung zwischen der Obersten Naturschutzbehörde und der Berliner Wassersportkommission unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände abgestimmt werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 664 2 Frage 4: Kann der Senat auch künftig einen Haftungsausschluss der Wassersportler für eventuelle Umweltbeeinträchtigungen (z.B. durch Segelschlag) garantieren? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Dem Senat ist nicht bekannt, dass für Wassersportler ein Haftungsausschluss existiert oder in Zukunft erklärt werden kann. Frage 5: Ist eine Nutzung des Müggelsees für den Wassersport bei allen Windrichtungen auch weiterhin möglich? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 5: Ja. Berlin, den 22. März 2017 In Vertretung S t e f a n T i d o w ................................ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mrz. 2017)