Drucksache 18 / 10 683 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Clara West (SPD) vom 07. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. März 2017) und Antwort Anmeldung zur Eheschließung in den Berliner Standesämtern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Warum ist eine Anmeldung zur Eheschließung nur im jeweiligen Wohnbezirk und nicht auch in anderen Bezirken möglich? Zu 1.: Die Anmeldung zur Eheschließung ist gemäß § 12 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hierbei handelt es sich um eine bundesrechtliche Regelung. 2. Wie könnte man es ermöglichen, dass jede(r) Berliner In im gesamten Stadtgebiet eine Eheschließung anmelden kann? Zu 2.: Eine Änderung der vorgenannten Norm könnte theoretisch über den Weg einer Bundesratsinitiative angestrebt werden. Eine solche erscheint dem Senat aber aus folgenden Gründen weder sinnvoll noch erfolgversprechend : Die vorgenannte bundesrechtliche Regelung knüpft ganz bewusst an den „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ an. Die Regelung bewirkt, dass nicht einige beliebte Standesämter besonders belastet werden. Sie erschwert des Weiteren Manipulationen bei einer beabsichtigten Scheinehe, weil für die Anmeldung kein geneigtes Standesamt ausgesucht werden kann, bei dem das wahre Ehemotiv nicht erkannt wird. Darüber hinaus verhindert die Norm im gesamten Bundesgebiet, dass sich die Eheschließungswilligen das Standesamt aussuchen können, bei dem die geringsten Anforderungen zur Anmeldung der Eheschließung (z. B. hinsichtlich der erforderlichen Identitätsnachweise) erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen können auf Grund der bundesrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten (vgl. § 2 Abs. 2 PStG) teilweise sehr unterschiedlich ausfallen. Eine weitere Möglichkeit für eine Anmeldung zur Eheschließung im gesamten Stadtgebiert könnte darin bestehen, ein einheitliches „Standesamt Berlin“ zu schaffen , dessen Zuständigkeitsbereich deckungsgleich mit dem Stadtgebiet ist. Dafür müssten die verschiedenen Standesamtsbezirke zu einem einzigen Standesamtsbezirk zusammengefasst werden. Hierzu wären allerdings zahlreiche landesrechtliche, organisatorische und technische Änderungen erforderlich. Insbesondere müsste konsequenterweise die bezirkliche Zuständigkeit für die einzelnen Bezirksstandesämter entfallen. Ob ein solcher Weg langfristig sinnvoll und wünschenswert wäre, wird zu diskutieren und zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. 3. Inwiefern lassen sich die organisatorischen Abläufe im Vorfeld einer Eheschließung durch eine Umstellung auf elektronische Aktenführung und weiterer Onlineangebote im Service Portal Berlin verbessern und beschleunigen ? Zu 3.: Die derzeitigen Onlineangebote sind in der Funktion „xSta“ des bei den Standesämtern flächendeckend zur Anwendung kommenden elektronischen Fachverfahrens „AutiSta“ des Verlags für Standesamtswesen implementiert und werden von den Bezirken – in unterschiedlichem Umfang - genutzt. Hierzu gehört auch ein Angebot zur Voranmeldung von Eheschließungen. Dieses ersetzt allerdings nicht die vom Bundesrecht geforderte Schriftform der Anmeldung und das persönliche Erscheinen (mindestens) einer oder eines Eheschließenden im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung. Aus diesem Grund wird dieses Angebot auch nicht flächendeckend genutzt. Die Abwägung der Vor- und Nachteile einer Nutzung ist eine organisatorische Entscheidung in der Verantwortung der Bezirke. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 683 2 Ob eine elektronische Führung der standesamtlichen Sammelakten zu einer Verbesserung und Beschleunigung führen könnte, erscheint gegenwärtig zumindest fraglich. Grund hierfür ist insbesondere, dass die entscheidenden Zeitfaktoren für die Bearbeitungsdauer bei den Standesämtern die personelle Ausstattung der Standesämter, die Anzahl der zu bearbeitenden Vorgänge und die Schwierigkeit der inhaltlichen Prüfung sind. An diesen maßgeblichen Faktoren würde eine elektronische Führung der standesamtlichen Sammelakten nichts ändern, eine solche könnte allenfalls einen nicht näher quantifizierbaren ergänzenden Effekt haben, der allerdings aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfte. Berlin, den 23. März 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Mrz. 2017)