Drucksache 18 / 10 716 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 14. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. März 2017) und Antwort Einfluss der „Causa Wendt“ auf die Tariffähigkeit der DPolG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie steht der Senat vor dem Hintergrund der Tatsache , dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gem. § 97 Abs. 1 ArbGG als oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin antragsberechtigt in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung wäre, zu der Auffassung, dass angesichts der Vorgänge um die unrechtmäßige Besoldung des Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt sowie weiterer Funktionäre der Deutschen Polizeigewerkschaft berechtigte Zweifel an der Gegnerfreiheit und damit der Tariffähigkeit der Deutschen Polizeigewerkschaft bestehen ? Zu 1.: Nach Medienberichten von Anfang März 2017 hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den in der Frage genannten Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) dienstrechtliche Ermittlungen einleiten lassen, mit denen u. a. geklärt werden soll, in welchem Umfang dieser neben der Vergütung seiner Tätigkeit als Gewerkschaftsvorsitzender auch seine Besoldung als Polizeibeamter trotz vollständiger Freistellung vom Polizeidienst weiter bezogen habe und wie es dazu kommen konnte. Auch hinsichtlich eines weiteren Vertreters der DPolG sowie eines Vertreters des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, die beide ebenfalls bei Fortzahlung ihrer Bezüge teilweise für ihre Gewerkschaftstätigkeit freigestellt worden waren, laufen entsprechende Untersuchungen. Vor Abschluss dieser Verfahren und der Auswertung ihrer Ergebnisse sind dem Senat Schlussfolgerungen zu einer möglichen Relevanz dieses Sachverhalts für die Beurteilung der Tariffähigkeit der DPolG nicht möglich. Der Senat hält es nach den bisher bekannt gewordenen Erkenntnissen jedoch für zweifelhaft, ob die Gerichte für Arbeitssachen allein aus der Fortzahlung von Bezügen an einzelne in der Gewerkschaftsarbeit tätige freigestellte Personen die mangelnde Gegnerfreiheit und damit die fehlende Tariffähigkeit einer gewerkschaftlichen Vereinigung ableiten können. Der fehlenden Tariffähigkeit aufgrund mangelnder finanzieller Gegnerunabhängigkeit liegt die Überlegung zugrunde, dass eine tariffähige Gewerkschaft finanziell nicht von dem tariflichen Gegenspieler abhängig sein darf. Dies wäre evident der Fall, wenn sich eine Gewerkschaft als Organisation wesentlich durch Zahlungen der Arbeitgeberseite und nicht durch eigene Mitgliederbeiträge finanzierte, so dass durch drohende oder tatsächliche Einstellung der Zahlungen Einfluss auf die Willensbildung der Gewerkschaft genommen werden könnte. Diese Voraussetzung erscheint bei Besoldungsfortzahlungen an zwei Einzelpersonen für eine etablierte Gewerkschaft, die nach im Internet verfügbaren Informationen über Mitgliedsbeiträge von ca. 94.000 Mitgliedern verfügt, nicht zwingend gegeben. Berlin, den 30. März 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Apr. 2017)