Drucksache 18 / 10 782 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joschka Langenbrinck (SPD) vom 14. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. März 2017) und Antwort Privatschulen dürfen keine elitären Clubs sein: Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG (II) – Höhe des Schulgeldes und sonstiger Beiträge an Privatschulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Höhe des Schulgeldes hält der Senat für vertretbar, um sicherzustellen, dass eine Sonderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht gefördert wird? Zu 1.: Zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft gehört unter anderem, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Nach der geltenden Rechtsprechung darf der Zugang zu Schulen in freier Trägerschaft für sozial Benachteiligte nicht durch die Schulgeldhöhe unangemessen erschwert werden. Diese Voraussetzung wird durch die 2. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz dahingehend ergänzt, dass 10 % des Schulgeldaufkommens verwendet werden muss, um Freiplätze und Schulgeldermäßigungen für Kinder sozial benachteiligter Eltern zu finanzieren. Beide rechtlichen Anforderungen sind unabhängig voneinander zu erfüllen. Eine Sonderung nach Besitzverhältnissen kann nur vermieden werden, wenn das Einstiegsschulgeld für die erste Einkommensgruppe mit einem jährlichen Familieneinkommen von max. 29.420 € (brutto) nicht mehr als 100 € im Monat beträgt. 2. Wie viele Privatschulen in Berlin erheben derzeit ein Schulgeld von a) weniger als 50 Euro im Monat, b) 50 bis 100 Euro im Monat, c) 100 bis 200 Euro im Monat, d) mehr als 200 Euro im Monat? 3. In wie vielen Privatschulen beträgt derzeit die Höhe des erhobenen Schulgeldes a) weniger als 50 Euro im Monat, b) 50 bis 100 Euro im Monat, c) 100 bis 200 Euro im Monat, d) mehr als 200 Euro im Monat? 5. In welchem Umfang sehen die Privatschulen in Berlin derzeit Ermäßigungs- und Erlassregelungen für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit (nicht Geschwisterkinderregelung ) jeweils vor? 6. Für wie viele Berliner Schülerinnen und Schüler an Privatschulen wird derzeit das Schulgeld a) ermäßigt und b) erlassen? 8. Wie viele Privatschulen in Berlin erheben derzeit sonstige Beiträge für den Schulbesuch von a) weniger als 50 Euro im Monat, b) 50 bis 100 Euro im Monat, c) 100 bis 200 Euro im Monat, d) mehr als 200 Euro im Monat? 9. Für wie viele Schülerinnen und Schüler an Berliner Privatschulen beträgt derzeit die Höhe für sonstige Beiträge a) weniger als 50 Euro im Monat, b) 50 bis 100 Euro im Monat, c) 100 bis 200 Euro im Monat, d) mehr als 200 Euro im Monat? 10. Wie viele Privatschulen in Berlin sehen derzeit bei der Höhe sonstiger Beiträge für den Schulbesuch eine Ermäßigungs- und Erlassregelung für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit (nicht Geschwisterkinderregelung) vor? 11. In welchem Umfang sehen die Privatschulen in Berlin derzeit Ermäßigungs- und Erlassregelungen bei der Höhe sonstiger Beiträge für den Schulbesuch für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit (nicht Geschwisterkinderregelung ) jeweils vor? 12. Für wie viele Berliner Schülerinnen und Schüler an Privatschulen wird derzeit das Schulgeld a) ermäßigt und b) erlassen? Zu 2., 3., 5. bis 6. und 8. bis 12.: Hierzu werden keine statistischen Erhebungen geführt. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 782 2 4. Wie viele Privatschulen in Berlin sehen derzeit bei der Schulgeldhöhe eine Ermäßigungs- und Erlassregelung für den Fall der finanziellen Bedürftigkeit (nicht Geschwisterkinderregelung ) vor? Zu 4.: Zu den Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft gehört unter anderem, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz, § 98 Abs. 3 Nr. 4 Schulgesetz). Nach geltender Rechtsprechung darf der Zugang zu Schulen in freier Trägerschaft für sozial Benachteiligte nicht durch die Schulgeldhöhe unangemessen erschwert werden. Diese Voraussetzung wird durch die 2. Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz (Verordnung vom 9.12.1959, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) S 1223, in der Fassung vom 11.7.1974, GVBl. 1537, 1550) dahingehend ergänzt, dass 10 % des Schulgeldaufkommens verwendet werden muss, um Freiplätze und Schulgeldermäßigungen für Kinder sozial benachteiligter Eltern zu finanzieren. 7. Welche Höhe für sonstige Beiträge für den Schulbesuch hält der Senat für vertretbar, um sicherzustellen, dass eine Sonderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht gefördert wird? Zu 7.: Es existieren keine Regelungen zur Höhe sonstiger Beiträge. Berlin, den 10. April 2017 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Apr. 2017)