Drucksache 18 / 10 786 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 21. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2017) und Antwort Beschäftigungsverhältnis und -situation der Sprachmittler beim Landesamt für Flüchtlinge (LAF) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Gibt es einen Lohnunterschied zwischen Sprachmittlern beim LAF und Dolmetschern beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2. Wie begründet der Senat diesen Lohnunterschied? Zu 1. und 2.: Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die für das Land Berlin tätig sind, stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin. Dementsprechend erhalten sie auch keinen „Lohn“, der zu einem „Lohnunterschied“ zwischen den in der Frage benannten Behörden führen könnte. Grundlage für die Tätigkeit von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern sowie von Dolmetscherinnen und Dolmetschern ist im Land Berlin ein Honorarvertrag, der zwischen dem Land Berlin und der Honorarkraft abgeschlossen wird. Die Grundsätze zum Inhalt von Honorarverträgen und damit auch der zu vereinbarende Honorarsatz sind landesseitig in Honorarordnungen geregelt, wobei sich der Honorarsatz nach der Art der Tätigkeit, deren Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad sowie der Qualifikation der Honorarkraft richtet. Da die Honorarordnungen durch die Senatsverwaltungen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich festgelegt werden, kann es zu unterschiedlichen, an den Bedarf der jeweiligen Behörden angepassten Regelungen in den Honorarordnungen kommen . Dies gilt auch für die Höhe der Honorarsätze. Der Unterschied in den Honorarsätzen für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler einerseits und Dolmetscherinnen und Dolmetschern andererseits folgt aus der unterschiedlichen Qualifikation der Honorarkräfte. Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben in der Regel ein entsprechendes Studium an einer Universität oder zumindest an einer Fachhochschule absolviert und die Techniken für die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Übertragung von Reden, Gesprächen und Verhandlungen gelernt. Sie beherrschen zumeist mehrere Sprachen und kennen sich in mehreren Fachgebieten aus. An Sprachmittlerinnen und Sprachmittler werden derartige Anforderungen nicht gestellt. 3. Was unternimmt der Senat für eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeiten der Sprachmittler? Zu 3.: Honorarkräfte haben keine festgelegten Arbeitszeiten , da es sich nicht um Beschäftigten des Landes Berlin handelt. Sie sind als beruflich Selbständige üblicherweise in der Lage, über die Annahme oder die Ablehnung einzelner Aufträge und die zeitlichen Rahmenbedingungen frei zu entscheiden. Derzeit bereitet das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine Optimierung seiner eigenen Bedarfsplanungen für die Tätigkeit von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern vor. Diese können hierzu ihre Wünsche angeben. So ist der Bedarf des LAF an der Erbringung der Honorarleistungen den Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern im Voraus bekannt und schafft für diese zugleich mehr Sicherheit. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 786 2 4. Wie werden die Sprachmittler im Falle von Unfällen oder Krankheiten finanziell versorgt? Zu 4.: Sprachmittlerinnen und Sprachmittler haben als beruflich selbständige Honorarkräfte die Möglichkeit sich privat gegen Unfälle und Krankheiten finanziell abzusichern . Berlin, den 06. April 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Apr. 2017)