Drucksache 18 / 10 791 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Gindra (LINKE) vom 22. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2017) und Antwort Potsdamer Str. 180 – Haus mit Gemeinbedarf Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Um Ihnen ungeachtet dessen eine Antwort zukommen zu lassen, hat er die ehemalige Eigentümerin des Grundstücks, die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts-, um Stellungnahme gebeten . Die dem Senat von dort übermittelten Sachverhalte bilden die Grundlage zur Beantwortung der Fragen 1. bis 2. 1. Welche Eigentümerwechsel des ehemals in öffentlichem Eigentum befindlichen Hauses Potsdamer Straße 180 erfolgten in den letzten 40 Jahren (bitte Zeitpunkt und Eigentümer-Nennung)? Zu 1.: Die BVG wurde im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Eigenbetriebsreformgesetz mit dem 21.10.1996 grundbuchlich eingetragener Eigentümer. In der Zeit davor wurden alle Grundstücke der damaligen Eigenbetriebe des Landes Berlin als „Land Berlin“ im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück Potsdamer Str. 180 wurde mit Kaufvertrag vom 31.05./01.06.2007 von der BVG veräußert. Die grundbuchliche Eigentumsumschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgte am 07.07.2009. Nach aktueller Grundbuchlage erfolgte 2013 ein weiterer Eigentumswechsel . 2. Beinhalteten die jeweiligen Verkaufsverträge besondere Vereinbarungen zum Bestand der öffentlichen Einrichtungen, die teilweise schon über 40 Jahre erhebliche Flächen in dem Gebäude nutzen? Zu 2.: Im Kaufvertrag wurde der Käufer verpflichtet, alle bestehenden Mietverhältnisse zu übernehmen. 3. Welche Möglichkeiten der Sicherung von „Gemeinbedarf “ für wichtige öffentliche Einrichtungen in Privatgebäuden bestehen für Bezirke und das Land Berlin ? Zu 3.: Die Sicherung ist planungsrechtlich nur über eine Festlegung im Bebauungsplan möglich. Berlin, den 7. April 2017 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Apr. 2017)