Drucksache 18 / 10 793 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) vom 14. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. März 2017) und Antwort Vertragskündigung für Firma EJF Service und Fürsorge gemeinnützige GmbH Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Nach der Drucksache 17/3130 T236-T239 hat der Berliner Rechnungshof der oben genannten Firma den Vertrag im LAGeSo zum 31.12.2016 gekündigt. Am 01.02.2017 war ich mit einem Bürger, der mich in meiner Sprechstunde um Hilfe gebeten hat, vor Ort. Die EJF Service und Fürsorge gemeinnützige GmbH ist dort nach wie vor tätig. Allerdings haben sie ihre Büroräume in die hinterste Ecke des Geländes verlegt, sie befinden sich nun im Haus M, Eingang P, im 3. OG. Ist die EJF Service und Fürsorge gemeinnützige GmbH noch für den Senat tätig? Wenn ja, gab es eine Ausschreibung gemäß § 130 Abs. 1 GWB und ist diese irgendwo einsehbar? Der ehemalige Mitarbeiter der EJF Service und Fürsorge gemeinnützige GmbH teilte mir weiterhin mit, dass der Mietpreis der vermittelten Wohnungen für Asylbewerber 20 % über dem gedeckelten Mietpreis liegen dürfte , den ein einheimischer Harz IV Bezieher haben darf. Ist diese Information richtig? Zur Fragestellung: Der im Jahr 2015 im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen dem seinerzeit zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag über den Betrieb einer externen Beratungsstelle für wohnungssuchende Asylbegehrende ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit zum 31.12.2016 ausgelaufen. Aus diesem Grund wurde die Dienstleistung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 130 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit Wirkung zum 01.01.2017 öffentlich ausgeschrieben und neu vergeben. Die Leistungsbeschreibung für dieses Vergabeverfahren wurde unter Berücksichtigung der Erkenntnisse erstellt, die bei der Evaluierung der Prozessabläufe im Mietsachgebiet des seit dem 01.08.2016 zuständigen Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) und an der Schnittstelle zwischen dem LAF und dem EJF gewonnen worden waren (auch durch teilnehmende Beobachtung). Unterlagen zum abgeschlossenen Vergabeverfahren hat das LAF auf seiner Onlinepräsenz unter der Internetadresse http://www.berlin.de/laf/unterkuenfte/anlagen-fuerlaufende -vergabeverfahren/ veröffentlicht. Im Ergebnis des Vergabeverfahrens wurde zwischen dem LAF und dem EJF ein neuer Dienstleistungsvertrag mit der Laufzeit 01.01.2017 bis 31.12.2017 abgeschlossen . Daher unterhält das EJF weiterhin eine Beratungsstelle für wohnungssuchende Geflüchtete. Nähere Angaben u. a. zum Standort können dem Online- Informationsportal des LAF unter der Internetadresse https://www.berlin.de/laf/unterkuenfte/wohnungen/ und den ebenfalls online veröffentlichten Hinweisen des EJF unter der Internetadresse https://www.ejf.de/einrichtungen/migrations-undfluechtlingsarbeit /wohnungen-fuer-fluechtlinge.html entnommen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 793 2 Für die Mietkosten gelten bestimmte Obergrenzen, die sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft bzw. Anzahl der Personen bemessen. Diese Obergrenzen sind in einer tabellarischen Darstellung als herunterladbare Datei auf dem vorstehend verlinkten Informationsportal des LAF veröffentlicht. In Nummer 3.4 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) vom 24.11.2015 in der geänderten Fassung vom 06.12.2016 (online veröffentlicht unter der Internetadresse https://www.berlin.de/sen/soziales/berlinersozialrecht /land/av/av_wohnen.html#neuanmietung) ist geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 Prozent überschreiten , als angemessen gelten, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht. Hieraus ergibt sich, dass die Zulässigkeit der Überschreitung der Richtwerte um bis zu 20 Prozent nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung nicht ausschließlich für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften, sondern für alle wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen gilt. Berlin, den 29. März 2017 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2017)