Drucksache 18 / 10 808 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert, Niklas Schrader und Hakan Taş (LINKE) vom 28. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2017) und Antwort Teilnahme von Mitarbeiter*innen der Verfassungsschutzbehörden an Anhörungen von Geflüchteten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass Mitarbeiter*innen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in Berlin an vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführten Anhörungen von Geflüchteten teilnehmen ? 2. Wenn ja, in wie vielen Fällen? 3. Wenn ja, geschieht dies offen oder unter Legendierung ? Zu 1. bis 3.: Der Senat nimmt zu Angelegenheiten des Bundes keine Stellung. Das Handeln des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeiten ist eine Angelegenheit, die ausschließlich der parlamentarischen Kontrolle des Deutschen Bundestages unterfällt. Der Bund ist in diesem Zusammenhang hinsichtlich der in seiner Zuständigkeit erfolgten konkreten Maßnahmen nicht berichtspflichtig. 4. Nehmen Mitarbeiter*innen des Berliner Verfassungsschutzes an Anhörungen von Geflüchteten teil? 5. Wenn ja, in wie vielen Fällen? 6. Wenn ja, geschieht dies offen oder unter Legendierung ? Zu 4. bis 6.: Nein. 7. Wie steht der Senat zur Teilnahme von Geheimdienstangehörigen an solchen Anhörungen? 8. Teilt der Senat die Auffassung, dass durch die Trennung von Anhörung und Gespräch mit Geheimdiensten der Eindruck vermieden würde, dass die Kooperation mit den Nachrichtendiensten Auswirkungen auf den Ausgang von Asylverfahren hätte? Zu 7. und 8.: Entfällt, da Personal des Berliner Verfassungsschutzes an den Anhörungen nicht beteiligt ist. 9. Arbeitet das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) mit dem Verfassungsschutz des Bundes oder des Landes Berlin zusammen? Zu 9.: Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) arbeitet im Rahmen der rechtlichen Vorgaben auch mit dem Berliner Verfassungsschutz zusammen. 10. Wenn ja, in welcher Form und aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Zu 10.: Die Zusammenarbeit mit dem Berliner Verfassungsschutz erfolgt grundsätzlich nur in allgemeiner Form und in Einzelfällen. Das heißt, es werden durch das LAF lediglich Kontakte zwischen Einzelpersonen und dem Berliner Verfassungsschutz auf ausdrücklichen Wunsch von Asylsuchenden an den Berliner Verfassungsschutz vermittelt, wenn die Person Hinweise auf islamistische oder salafistische Aktivitäten im Umfeld von Flüchtlingsunterkünften mitteilen will. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 808 2 Der Berliner Verfassungsschutz hat im Dezember 2015 (aktualisiert im Juni 2016) eine Handreichung „Aktivitäten islamistischer Akteure im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation“ herausgegeben, die sich mit der Werbung islamistischer Akteure vor Flüchtlingsheimen befasst. Sie wurde allen Betreiberinnen und Betreibern von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf den Berliner Verfassungsschutz ist § 5 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin (VSG Bln) Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit. So hat die Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Absatz 1 VSG Bln die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige staatliche Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll es den staatlichen Stellen insbesondere ermöglicht werden , rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen. Außerdem wirkt die Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 VSG Bln auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren (und Einbürgerungsverfahren), wenn die Mitwirkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. 11. Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsgrundlage für die Weitergabe personenbezogener Daten von Geflüchteten an die Sicherheitsbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder des Landes Berlin? 12. In wie vielen Fällen geschah dies in den letzten fünf Jahren (bitte einzeln nach Behörde, Rechtsgrundlage und Jahr aufschlüsseln)? Zu 11. und 12.: Personenbezogene Daten werden bis auf den in Antwort zu Frage 10 dargestellten Einzelfall nicht weitergegeben. Berlin, den 12. April 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2017)