Drucksache 18 / 10 815 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Joachim Berg (AfD) vom 28. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. März 2017) und Antwort Reinigung von Zuwandererunterkünften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: In den letzten Monaten sind zehntausende Zuwanderer nach Berlin gekommen, die z.T. aus Krisen- und Kriegsgebieten stammen, in denen prekäre hygienische und medizinische Verhältnisse herrschen. So verzeichnen etwa Berliner Krankenhäuser nach Jahren der Stagnation wieder eine Zunahme von Tuberkulose-Fällen in der Hauptstadt, nicht zuletzt durch die Erfassung zahlreicher erkrankter Zuwanderer. Vor dem Hintergrund der über das ganze Stadtgebiet errichteten Unterkünfte, der hohen Belegung der Häuser und der engen Wohnverhältnisse dort, kommt der Einhaltung von Hygiene-Standards im Interesse der Bürger der ganzen Stadt höchste Priorität zu. 1. Von wem wird die Reinigung der Berliner Zuwandererunterkünfte durchgeführt: von den Betreiberfirmen, von externen Dienstleistern oder den Bewohnern selbst? Zu 1.: Die Betreiberinnen und Betreiber der Flüchtlingsunterkünfte können die nach dem Betreibervertrag zu erbringenden Reinigungsdienstleistungen selber erbringen oder an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und erfahrenere Dritte übertragen. Die Reinigung erfolgt nach dem Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber, Spätaussiedler und Obdachlose erarbeitet vom Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen nach §§ 23 und 36 IfSG – Infektionsschutzgesetz. 2. Falls die Reinigung von externen Dienstleistern betrieben wird: wieviel Reinigungskosten fallen (in den letzten zwei Jahren)monatlich in jeder der einzelnen Berliner Zuwandererunterkünfte an? Zu 2.: Die Kosten für die Reinigung der Unterkünfte werden über die Tagessatzkalkulation abgerechnet. Die Reinigungskosten für die letzten 2 Jahre der einzelnen Flüchtlingsunterkünfte sind statistisch nicht erfasst worden . 3. Falls die einzelnen Reinigungskosten dem Senat nicht bekannt sind: Welchen kalkulatorischen Anteil spielen die Reinigungskosten bei der Vertragsgestaltung mit den jeweiligen Betreiberfirmen?! Zu 3.: Die Reinigungskosten sind Bestandteil der einzureichenden Kalkulation der Betreiberin bzw. des Betreibers . Die Betreiberinnen und Betreiber haben dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem Drittanbieter gemäß der Landeshaushaltsordnung (LHO) drei Vergleichsangebote vorzulegen. Da sich die Kosten nach der zu reinigenden Fläche richten und diese nicht pauschal sondern objektspezifisch zu veranschlagen sind, kann keine valide Aussage zum kalkulatorischen Anteil der Reinigungskosten getroffen werden. 4. Welche kalkulatorischen Vorgaben hat der Senat bei der Vertragsgestaltung mit den Betreiberfirmen gemacht , um durchzusetzen, dass die Reinigungskosten in den Zuwandererunterkünften durch Eigenleistungen der Bewohner möglichst niedrig gehalten werden? Zu 4.: Die Betreiber haben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der LHO zu beachten . 5. In welchen Intervallen werden die Zuwandererunterkünfte gereinigt? 6. In welchen zeitlichen und räumlichen Intervallen finden Reinigungen statt? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 815 2 7. Wie wird der Unterschied zwischen Routine- und Grundreinigungen definiert?! 8. Gibt es seitens des Senats verbindliche Vorgaben zu den zeitlichen und sachlichen Standards für die verschiedenen Reinigungsleistungen? Zu 5. bis 8.: Die Reinigung der Flüchtlingsunterkünfte erfolgt, wie durch den Rahmen-Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber, Spätaussiedler und Obdachlose erarbeitet vom Länder-Arbeitskreis zur Erstellung von Rahmenhygieneplänen nach §§ 23 und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschrieben. Zusätzlich zu dem Rahmenhygieneplan ist während des Betriebes einer Unterkunft durch die Betreiberin bzw. den Betreiber Folgendes zu gewährleisten: An Werktagen (hier: Montag bis Freitag) werden die Verkehrsflächen mindestens einmal täglich gereinigt, die Reinigung der Gemeinschaftsküchen und der gemeinschaftlich genutzten Sanitärbereiche erfolgt mindestens einmal täglich von Montag bis Sonntag, abgeschlossene Wohneinheiten werden durch die untergebrachten Personen gereinigt. Bei einem Neubezug ist die hygienische Sauberkeit und Ordnung durch die Betreiberin bzw. den Betreiber zu gewährleisten. 9. Werden Küchen- und Sanitärbereiche von den Zuwanderern auf täglicher Basis oder mehrmals wöchentlich selbst gereinigt? Wenn nein, warum nicht? Zu 9.: Werden Zuwanderer in Gemeinschaftsunterkünften apartmentähnlich mit eigener Küche und eigenen Sanitärräumen untergebracht, sind diese nach dem Rahmen -Hygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber, Spätaussiedler und Obdachlose durch sie selber zu reinigen . Die Betreiberin bzw. der Betreiber ist zur Kontrolle verpflichtet. 10. Welche Kenntnisse hat der Senat über den hygienischen Zustand in den Berliner Zuwandererunterkünften ? Zu 10.: Die Hygienezustände werden durch die Qualitätssicherung für Flüchtlingsunterkünfte (QS) des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten bei Einweisungsbegehungen und den jährlichen Routinebegehungen kontrolliert und entsprechend dokumentiert. Beschwerden zur Hygiene in den Einrichtungen geht die QS innerhalb einer Reaktionszeit von 0-8 Tagen nach und verpflichtet die Betreiberin bzw. den Betreiber vor Ort zur Abstellung des Mangels. 11. Sind Hygienemängel in Berliner Zuwanderunterkünften bekannt? Zu 11.: In den Berichten der Qualitätssicherung wurden im Jahr 2016 insgesamt 57 Hygienemängel beanstandet . Im Jahr 2017 wurden bisher 5 Hygienemängel beanstandet. 12. Gab es z.B. Schädlingsbefall oder Ausbruch von Magen-Darm-Erkrankungen oder ähnlichen auf mangelnde Hygiene zurückzuführende Erkrankungen? Zu 12.: Im Jahr 2016 gab es 3 Schädlingsbefälle in den überprüften Flüchtlingsunterkünften, im Jahr 2017 gab es bisher 2 Schädlingsbefälle. Fälle von Magen- Darm-Erkrankungen sind nicht bekannt geworden. 13. Welche Kenntnisse hat der Senat von Beschwerden von Heimbewohnern selbst oder von Anwohnern über mangelnde Hygiene der Unterkünfte? Zu 13.: Im Jahr 2016 gab es 13 Beschwerden von untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. von Anwohnerinnen und Anwohnern. Im Jahr 2017 gab es noch keine Beschwerden. 14. Falls keine Reinigung durch die Bewohner selbst stattfindet: welches sind die Gründe hierfür? Zu 14.: Die Gründe liegen in der vertraglichen Übertragung der Reinigungsverpflichtung an die Betreiberinnen und Betreiber der Flüchtlingsunterkünfte. 15. Plant der Senat, Zuwanderer in Reinigungsfirmen zu vermitteln (1-Euro-Jobs), um die Reinigung ihrer Unterkünfte durchzuführen? Zu 15.: Es besteht bereits die Möglichkeit entsprechende Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge in Anwendung des § 5 AsylbLG im Rahmen der Gemeinnützigen zusätzlichen Arbeit (GZA) und der Förderung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) in Flüchtlingsunterkünften zu schaffen. Berlin, den 12. April 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2017)