Drucksache 18 / 10 821 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 15. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2017) und Antwort Sachkundenachweis und „Hundeführerschein“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie und durch wen kann die im neuen Hundegesetz geforderte Sachkunde von Hundekäufern bzw. Hundebesitzern festgestellt werden? Zu 1.: Das Hundegesetz fordert von Hundekäuferinnen und Hundekäufern unmittelbar keine Sachkunde. § 16 Absatz 3 des Hundegesetzes schreibt vor, dass die Haltung eines Hundes nur aufgenommen werden darf, wenn der Hund von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutzgesetzes verfügt, oder von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 des Hundegesetzes als sachkundig geltenden Person erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein Jahr. Das Gesetz meint mit dieser Person grundsätzlich die Veräußerin oder den Veräußerer. § 16 Absatz 4 des Hundegesetzes schreibt vor, dass unter anderem über das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Erwerberin bzw. dem Erwerber eine Bescheinigung zu erteilen ist. Eine behördliche Feststellung findet insoweit nicht statt. Halterinnen und Halter von Listenhunden sind gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Hundegesetzes verpflichtet , der zuständigen Behörde ihre Sachkunde nachzuweisen . Die zuständigen Behörden können überdies gemäß § 30 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Hundegesetzes im Einzelfall den Nachweis der Sachkunde anordnen. Wird der Nachweis erfolgreich geführt, stellt die zuständige Behörde damit die Sachkunde fest. Darüber hinausgehende Verpflichtungen zum Nachweis der Sachkunde enthält das Gesetz nicht. Als sachkundig gilt insbesondere, wer die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Hundegesetzes erfüllt und dies den zuständigen Behörden nachweist – im Einzelnen hierzu in den Antworten zu 2. und zu 3. Die Vorschrift tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft. Nach § 34 des Hundegesetzes prüfen die bisher benannten Sachverständigen die Sachkunde in den Fällen, in denen eine Verpflichtung zum Nachweis besteht, bis auf weiteres nach den bisher für ihre Tätigkeit geltenden Regelungen. 2. Wird der von verschiedenen Verbänden in Berlin abgenommene „Hundeführerschein“ vom Senat als ausreichender Nachweis für die im neuen Hundegesetz geforderte Sachkunde gewertet? Zu 2.: Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hundegesetzes gilt unbeschadet des Satzes 1 – hierzu in der Antwort zu 3. – auch als sachkundig, wer die Sachkunde im Sinne des § 6 Absatz 1 des Hundegesetzes auf eine andere, vergleichbare Weise nachweist. Diese Vorschrift tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft. In dieser Verordnung wird das Nähere hierzu geregelt werden. 3. In welcher Form können Hundebesitzer sonst die geforderte Sachkunde nachweisen? Zu 3.: Als sachkundig gelten in der Regel bestimmte Personen, die im Einzelnen in § 6 Absatz 2 Satz 1 des Hundegesetzes aufgezählt sind. Hierzu gehören beispielsweise Personen, welche die Sachkundeprüfung nach § 7 des Hundegesetzes bestanden haben. Diese Vorschriften treten mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft. In dieser Rechtsverordnung wird das Nähere hierzu geregelt werden. 4. Wie viele Hundeführerscheine wurden im Jahr 2017 bereits in Berlin abgenommen? Zu 4.: Bisher wurden keine Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Hundegesetzes – der sogenannte Hundeführerschein – erteilt. Die Vorschrift tritt erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 821 2 5. Wie hoch ist derzeit die Zahl der Hundeführerschein -Besitzer in Berlin? Zu 5.: Auf die Antwort zu 4. wird Bezug genommen. 6. Wie will der Senat erreichen, dass möglichst viele Hundehalter einen Sachkundenachweis ablegen? Zu 6.: Personen, die ihre Sachkunde nachweisen und eine Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Hundegesetzes erteilt bekommen, dürfen ihren nicht gefährlichen Hund gemäß § 29 Absatz 1 des Hundegesetzes grundsätzlich ohne die sonst nach § 28 Absatz 1 des Hundegesetzes vorgeschriebene Leine führen. Hunde, deren Haltung bereits vor Inkrafttreten des Hundegesetzes aufgenommen wurde, sind von der allgemeinen Leinenpflicht nach § 28 Absatz 2 des Hundegesetzes ausgenommen . Diese Vorschriften treten mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 32 des Hundegesetzes in Kraft. Der Senat sieht in der gesetzlichen Privilegierung auf Grund der Sachkundebescheinigung einen bedeutenden Anreiz zum Nachweis der Sachkunde. Berlin, den 11. April 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2017)