Drucksache 18 / 10 824 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 20. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. März 2017) und Antwort Begriffsdefinitionen im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Mit Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 mit dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ die derzeit bundesweit einheitlich geltenden Kriterien zur Definition und Erfassung politisch motivierter Straftaten in Kraft gesetzt worden . 1. Wie definiert der Senat für polizeiliche, insbesondere statistische Zwecke den Begriff einer "antisemitischen Straftat" und wann ist diese Definition zuletzt durch wen in welcher Weise geändert worden? Zu 1.: Für polizeiliche, insbesondere für statistische Zwecke wird die Definition der „Antisemitischen Straftaten “ des Definitionssystems Politisch motivierte Kriminalität (PMK) zugrunde gelegt. Diese lautet wie folgt: „Antisemitisch ist der Teil der Hasskriminalität, der aus einer antijüdischen Haltung heraus begangen wird.“ Aufgrund der Empfehlungen des zweiten Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zur Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ wurde im Zusammenwirken mit Wissenschaft und Zivilgesellschaft das gesamte Definitionssystem PMK überarbeitet. Eine Überarbeitung der Definition „Antisemitische Straftaten“ wurde für nicht erforderlich gehalten und ist somit seit Einführung des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) im Jahr 2001 gleich geblieben. 2. Wie definiert der Senat für polizeiliche, insbesondere statistische Zwecke den Begriff einer „rechtsextremistischen Straftat" und wann ist diese Definition zuletzt durch wen in welcher Weise geändert worden? Zu 2.: Für polizeiliche, insbesondere für statistische Zwecke wird die Definition der Politisch motivierten Kriminalität - rechts (PMK - rechts) zugrunde gelegt. Diese lautet wie folgt: „Politisch motivierter Kriminalität - rechts werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung der Täterin bzw. des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten" Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als rechtsextremistisch zu qualifizieren.“ Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 benannten Empfehlungen des NSU-Bundestagsuntersuchungsausschusses wurde die Definition für den Phänomenbereich PMK - rechts angepasst. Die Änderungen traten nach Beschlussfassung der IMK mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 824 2 3. Wie definiert der Senat für polizeiliche, insbesondere statistische Zwecke den Begriff einer „linksextremistischen Straftat" und wann ist diese Definition zuletzt durch wen in welcher Weise geändert worden? Zu 3.: Für polizeiliche, insbesondere für statistische Zwecke wird die Definition der Politisch motivierten Kriminalität - links (PMK - links) zugrunde gelegt. Diese lautet wie folgt: „Politisch motivierter Kriminalität - links werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung der Täterin bzw. des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „linken" Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich revolutionärem Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Diese politisch motivierten Straftaten sind in der Regel als linksextremistisch zu qualifizieren .“ Auch die Definition für den Phänomenbereich PMK - links wurde angepasst. Auch diese Änderungen traten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Berlin, den 12. April 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2017)