Drucksache 18 / 10 861 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Burkard Dregger und Stephan Lenz (CDU) vom 28. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. März 2017) und Antwort Umgang mit Asylbewerbern und Ausreisepflichtigen im Land Berlin (IV) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Beabsichtigt das Land Berlin, den Forderungen der Bundesregierung nach Erhöhung der Zahlen der Abschiebung nachzukommen? Zu 1.: Die Zahl der Abschiebungen wurde bereits kontinuierlich erhöht. Im Vergleich zum ersten Quartal 2015 mit 203 Abschiebungen erfolgten im ersten Quartal 2016 bereits 521 Abschiebungen und nunmehr gab es im ersten Quartal 2017 712 Abschiebungen. 2. Wie will der Senat mit den geplanten zentralen Ausreiseeinrichtungen „Bundesausreisezentren“ umgehen ? Zu 2.: Ein Bundesausreisezentrum als Sammellager für Abschiebungen wird vom Senat kritisch gesehen. Für eine abschließende Beurteilung muss das Bundesinnenministerium diesen Plan allerdings erst einmal ablauforganisatorisch , finanziell und personell untersetzen. 3. Welche Position bezieht der Senat zum neu eingerichteten „Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr“ (ZUR) von Bund und Ländern? Zu 3.: Der Senat befürwortet das Zentrum, insbesondere dessen geplante Anstrengungen zur Förderung freiwilliger Ausreisen, und hat bereits einen Mitarbeiter in den Aufbaustab für das Zentrum entsandt. 4. Beabsichtigt der Senat, die Abschiebehaft für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, „von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht“, zu erwirken? Zu 4.: Die genannte Regelung ist Teil des Gesetzentwurfs zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, welcher sich aktuell in der parlamentarischen Beratung im Bundestag befindet. Die Anwendung von Regelungen zur Abschiebehaft kann nur nach bereits geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen. 5. Warum werden nicht alle Personen, die die Tatbestände des § 54 Aufenthaltsgesetz erfüllen, in Abschiebehaft genommen, um dann unverzüglich deren Abschiebung einzuleiten? Zu 5.: Die Voraussetzungen, um eine Person in Abschiebehaft nehmen zu können, sind gesetzlich in § 62 AufenthG geregelt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Eine Inhaftnahme ohne das Vorliegen eines Haftgrundes ist nicht möglich. Berlin, den 12. April 2017 In Vertretung Christian Gaebler Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Apr. 2017)