Drucksache 18 / 10 874 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Schmidt (CDU) vom 29. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. April 2017) und Antwort Zuarbeit der Bezirke bei der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen gem. § 50 Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin – Abfrage im Schweinsgalopp? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Trifft es zu, dass den Bezirken für die Zuarbeit zur Beantwortung von Schriftlichen Anfragen gem. § 50 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin, seitens des Senats regelmäßig nur sehr kurze Fristen von beispielsweise nur 3 Tagen eingeräumt werden und falls ja, hält der Senat derart kurze Fristen für angemessen oder stehen solch kurze Fristen dem Ziel einer fundierten Zuarbeit nicht eher im Wege? Antwort: Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin (VvB) vom 7. Februar 2014 deren Artikel 45 Absatz 1 folgende Fassung gegeben: „(1) Das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist. Das Fragerecht wird durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Schriftliche Anfragen sind durch den Senat grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich zu beantworten und dürfen nicht allein wegen ihres Umfangs zurückgewiesen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.“ Die mit der Änderung in Artikel 45 Absatz 1 Satz 4 VvB in die Verfassung neu aufgenommene Beantwortungsfrist von drei Wochen ist Richtschnur für den Senat und bedingt alle verwaltungsinternen Fristen zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Beantwortung. Es ist daher zutreffend, dass auch den Bezirken - wie allen anderen Organisationseinheiten - entsprechend kurze Fristen für die Zulieferung zur Erstellung von Antworten auf Schriftliche Antworten gesetzt werden. Berlin, den 19. April 2017 Der Regierende Bürgermeister In Vertretung Björn Böhning Chef der Senatskanzlei (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Apr. 2017)