Drucksache 18 / 10 882 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) vom 04. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. April 2017) und Antwort Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nach § 5a Asylbewerberleistungsgesetz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist die Teilnahme an einer sogenannten Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (FIM) nach § 5a Asylbewerberleistungsgesetz in Berlin freiwillig oder werden die Maßnahmen den Betroffenen durch die zuständige Behörde zugewiesen? Zu 1.: In Berlin werden die Maßnahmen auf freiwilliger Basis durchgeführt. Auch bei freiwilliger Teilnahme erfolgt formal eine Zuweisung durch die zuständige Leistungsbehörde . Die Zuweisung ist nicht mit verpflichtender Teilnahme gleichbedeutend. 2. Sind im Falle einer Zuweisung durch die zuständige Behörde Sanktionen vorgesehen, falls sich die betroffene Person weigert, an einer FIM teilzunehmen, und wenn ja, welche Sanktionen? Zu 2.: Rechtlich sind Sanktionen in einem solchen Fall nach § 5a Abs. 3 AsylbLG möglich. Da in Berlin auf die freiwillige Teilnahme gesetzt wird, sind Sanktionen nicht vorgesehen. Berlin, den 12. April 2017 In Vertretung Alexander F i s c h e r Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Apr. 2017)