Drucksache 18 / 10 901 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 24. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. April 2017) und Antwort Religionszugehörigkeit von Strafgefangenen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Der Justizsenator hat in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 22.03.2017 um 16:45 Uhr zunächst erklärt: "Wir fragen nicht, ob Gefangene einer Religionsgemeinschaft angehören." Auf meine Nachfrage unter Bezugnahme auf die Anwendung des Strafvollzugsgesetzes hat er dann eingeräumt , dass das sehr wohl der Fall ist, man erhebe die Zugehörigkeit in Form eines Formulars bei Inhaftierung, um etwa Speisewünsche zu beachten. Daher müssen zumindest diese Erkenntnisse dem Senat vorliegen. 1. Welche Angaben werden in welcher Form - also auch etwaig vorgegebene Mehrfachauswahlantworten - wann erfasst und welche Angaben sind jeweils in den Jahren 2012 bis 2016, kumuliert für alle Berliner Justizvollzugsanstalten gemacht worden? Zu 1.: Gefangene erhalten im Rahmen der Aufnahmeverhandlung Gelegenheit zur Angabe ihres religiösen oder weltanschaulichen Glaubensbekenntnisses. Die Angaben werden im Fachverfahren Basis Web erfasst. Bei einer Mitteilung des Glaubensbekenntnisses zu einem späteren Zeitpunkt kann die Angabe nachgetragen werden. Etwaige Angaben erfolgen immer auf freiwilliger Basis. Statistiken über die Glaubensbekenntnisse von Gefangenen und Untergebrachten werden weder bundes- noch landesweit geführt, weshalb keine Angaben für den genannten Zeitraum möglich sind. Daneben werden Gefangene im Aufnahmeverfahren zu ihrer gewünschten Verpflegungsform befragt. Ob der Wunsch religiös, weltanschaulich, moralisch oder gesundheitlich motiviert ist, spielt eine untergeordnete Rolle . Sollten Gefangene und Untergebrachte im Nachhinein ihre Verpflegungsform umstellen wollen, können sie ihre Angaben hierzu zu jedem Zeitpunkt ohne Nennung von Gründen ändern. Gefangene werden im Aufnahmeverfahren außerdem über religiöse und weltanschauliche Angebote und seelsorgerische Betreuungsmöglichkeiten informiert. 2. Wie, durch wen und in welcher Form prüfen die Berliner Justizvollzugsanstalten die Angaben der Gefangenen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der behaupteten Religionszugehörigkeit im Sinne der § 78 ff. StVollzG Bln? Zu 2.: Die Angaben der Gefangenen und Untergebrachten werden von den Justizvollzugsanstalten nicht überprüft bzw. können nicht überprüft werden. Die Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ist nicht von der vorherigen Angabe eines entsprechenden Bekenntnisses abhängig. Gemäß § 79 Abs. 2 Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln), § 81 Abs. 2 Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG Bln), § 30 Abs. 2 Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG Bln) und § 75 Abs. 2 Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (SVVollzG Bln) bedarf die Zulassung zu Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen der Zustimmung der Seelsorgenden der jeweiligen Religionsgemeinschaften. Alle Vertreterinnen und Vertreter der unterschiedlichen Glaubensrichtungen betonen jedoch, dass sie unabhängig vom Bekenntnis als Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Berlin, den 19. April 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Apr. 2017)