Drucksache 18 / 10 940 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 30. März 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. April 2017) und Antwort Kampf gegen die Rockerkriminalität – Zukunft des Kuttentrageverbots III Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Änderung des Vereinsrechts auf Bundesebene, welche das Tragen von Patches beziehungsweise Symbolen von verbotenen Chaptern auf der Kutte von „1%-Rockern“ untersagt? Zu 1.: Der Senat von Berlin begrüßt das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes (VereinsG) am 16. März 2017, mit dem unter anderem in § 9 Absatz 3 das Kennzeichenverbot verschärft wurde. Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes kann nun anhand von objektiven Kriterien festgestellt werden, ob ein Verein ein Kennzeichen in wesentlich gleicher Form verwendet wie ein verbotener Verein. Zudem gibt § 9 Absatz 3 Satz 2 VereinsG in Form eines Regelbeispiels eine Erläuterung, wann ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form durch einen „Schwesterverein“ verwendet wird. Die Änderungen des Vereinsgesetzes richten sich nicht ausschließlich gegen sogenannte Rockerclubs, sondern beziehen sich auf jeden Verein in Deutschland, unabhängig von der Vereinsart. Aufgrund der starken identitätsstiftenden Wirkung von sogenannten „Kutten“ und den darauf befindlichen Patches und Symbolen ist dies grundsätzlich positiv zu bewerten. 2. Welche konkreten Rocker-Gruppierungen betrifft diese Änderung in Berlin und ab wann gilt diese? Zu 2.: Es sind lediglich sogenannte Rockerclubs betroffen , von denen mindestens eine Ortsgruppe verboten wurde. Diese dürfen seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes ihre Abzeichen nicht mehr öffentlich verwenden. Die Änderungen des Vereinsgesetzes betreffen folgende in Berlin agierende Clubs: - Hells Angels MC - Red Devils MC - MG 81 - Bandidos MC - Chicanos MC - X-Team und - Gremium MC. Die Gesetzesänderungen sind seit dem 16. März 2017 in Kraft. 3. Wie wird der Kontrolldruck seitens des Berliner Landeskriminalamtes in diesem Bereich erhöht? Zu 3.: Eine Erhöhung des Kontrolldruckes von Seiten der Polizei Berlin ist derzeit nicht vorgesehen. Die betroffenen Rockerclubs wurden unter anderem durch Presseberichterstattungen frühzeitig auf die Gesetzesänderungen hingewiesen. Von Seiten der betroffenen Clubs wurde reagiert und entsprechende Zeichen wurden zum Beispiel von Clubhäusern entfernt sowie bestehende Internetpräsenzen bereinigt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden keine entsprechenden Personen mit sogenannten „Kutten“ im Stadtgebiet angetroffen. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10940 2 4. Welche Konsequenzen müssen „1%-Rocker“ fürchten , wenn sie weiterhin Kutten mit besagten Patches und Symbolen tragen? Zu 4.: Wer Kennzeichen eines verbotenen Vereines verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, macht sich gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG strafbar. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wäre einzuleiten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes wurde eine Strafbarkeitslücke geschlossen, indem nicht nur die Verwendung von Kennzeichen, die mit denen des verbotenen Vereins identisch sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sind, sondern auch das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in im Wesentlichen gleicher Form der Strafbarkeit des § 20 Absatz 1 Satz 2 VereinsG unterworfen ist. Gegenstände, auf denen die verbotenen Kennzeichen aufgebracht sind, sind als Beweismittel und zur Einziehung sicherzustellen beziehungsweise zu beschlagnahmen (§§ 94, 98, 111b, 111c Strafprozessordnung (StPO), § 20 Absatz 3 VereinsG). Berlin, den 24. April 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2017)