Drucksache 18 / 10 955 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Czaja (FDP) vom 06. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Kosten und Auswirkungen des Nachnutzungskonzeptes Urban Tech Republic Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten sind dem Land Berlin bisher durch das Nachnutzungskonzept Urban Tech Republic für das Gelände des Flughafens Tegel entstanden? a) Bei der Planung? b) Bei der Ausschreibung? c) Bei der Vergabe von Service-Dienstleistung? d) Beim Marketing? Antwort zu 1a) bis d): Alle wesentlichen Leistungen für die Planung der Nachnutzung sind ausschreibungspflichtige Dienstleistungen. Insgesamt wurden durch die Tegel Projekt GmbH im Auftrag des Landes Berlin in den Jahren 2011 - 2016 ca. € 29 Millionen bewirtschaftet. Frage 2: Auf wie hoch schätzt der Senat die Kosten für die Altlastensanierung des heutigen Flughafen Tegels um die von ihm geplante Urban Tech Republic nebst Wohnbebauung zu ermöglichen? a) Auf welche Erkenntnisse/Ermittlungen stützen sich die Angaben zu Frage 2? Antwort zu 2 und 2a): Aufgrund des laufenden Flugbetriebs liegen bisher zunächst stichprobenartige Voruntersuchungen vor. Eine zuverlässige Abschätzung der tatsächlichen Sanierungskosten ist erst nach Einstellung des laufenden Flugbetriebs und der dann durchzuführenden umfangreichen Beprobung des Geländes und der Terminalgebäude möglich. Frage 3: a) Wann läuft nach Auffassung des Senats die zehnjährige Ausnahme für die Gewährung moderner Lärmschutzmaßnahmen der vom Fluglärm in Tegel betroffenen Anwohner aus? b) Welche Planungen verfolgt der Senat mit dem Auslaufen der Frist, sollte der BER bis dahin nicht eröffnet haben? c) Ist die von dem SPD-Abgeordneten Jörg Stroedter öffentlich geäußerte Variante, die Anwohner in der Hoffnung klagen zu lassen, dass sich der Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits erledigt, eine in Betracht gezogene Variante ? d) Wie hoch schätzt der Senat die erforderlichen Kosten für die erforderlichen Maßnahmen? e) auf welche Ermittlungen/Erkenntnisse begründet der Senat die unter Punkt d ermittelten Kosten? Antwort zu 3a): Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (FluglärmG) in der seit dem 07.06.2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 terminierte das Festsetzungserfordernis für Flugplätze nach Absatz 1 auf Ende 2009. Damit wurde den Flughäfen per Gesetz ein zweijähriger Übergangszeitraum zugestanden. Für den Flughafen Tegel folgt daraus, dass die 10- Jahresfrist zwar im Jahr 2017 endet, aber für die Festsetzung des Lärmschutzbereiches die zweijährige Übergangsfrist analog anzuwenden ist. Somit ist ein Lärmschutzbereich für den Flughafen Berlin-Tegel spätestens im Jahr 2019 neu festzusetzen. Antwort zu 3b) und c): Da ein Termin für die Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg (BER) und damit der Schließung des Flughafens Tegel derzeit nicht feststeht, wird die zuständige Senatsverwaltung mit der Erarbeitung der Datengrundlagen für die Neuberechnung des Lärmschutzbereiches im laufenden Jahr beginnen . Siehe im Übrigen Antwort zu 1 a. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10 955 2 Antwort zu 3d) und e): Auf der Grundlage von Bevölkerungsdaten aus dem Jahr 2015, die die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Flughafengesellschaft zur Verfügung gestellt hat, würden in dem prognostizierten neu festzulegenden Lärmschutzbereich insgesamt ca. 137.000 Einwohner in etwa 75.000 Wohneinheiten leben. Die Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG), die den Flughafen Berlin-Tegel betreibt, hat unter Zugrundelegung bestimmter Annahmen im Jahr 2016 eine grobe Schätzung vorgenommen und ist dabei zu Gesamtkosten in Höhe von 380 Mio. Euro gelangt. Diese Schätzung berücksichtigt nicht, dass entsprechend dem Berliner Fluglärmgesetz vom 07.02.1975 in der Umgebung des Flughafens Tegel bereits in größerem Umfang Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Nach der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem FlLärmG Berlin vom 9.11.1976 (FLSchallschutzVO Bln) musste das bewertete Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile in der Schutzzone 2 mindestens 45 dB betragen. Dies entspricht Fenstern der Schallschutzklasse V oder darüber. Im Lärmschutzbereich des Flughafens Tegel sind von 1975 bis 1983 ca. 14.000 Wohnungen für rd. 69 Mio. Euro geschützt worden. Erstattet wurden die Kosten für schalldämmende Fenster, Balkontüren und gegebenenfalls auch andere Bauelemente, um in Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechende Bauschalldämm-Maße zu gewährleisten . Unterlagen, die flächendeckend Auskunft darüber geben könnten, an welchen Häusern des damaligen Bestands Schallschutzmaßnahmen realisiert wurden, sind allerdings nicht verfügbar. Berlin, den 28. April 2017 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2017)