Drucksache 18 / 10 964 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven Rissmann (CDU) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Überlastung der Berliner Gerichte: Kann Sinn und Zweck der U-Haft noch erreicht werden? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Bei wie vielen Beschuldigten konnte in Berlin in den Jahren 2015, 2016 und bislang in 2017 wegen des Ablaufs der 6-Monats-Frist des § 121 StPO der Vollzug der Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden? Um welche konkreten Delikte handelte es sich dabei (bitte nach den einzelnen Jahren gesondert darstellen)? Zu 1.: 2015 Zahl der Beschuldigten Tatvorwurf 1 bewaffnetes unerlaubtes Handel treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge 1 Wohnungseinbruchsdiebstahl 1 schwerer Raub 1 vorsätzliche Körperverletzung 1 schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 2 gewerbs- und bandenmäßiger Betrug Gesamtzahl: 7 2016 Zahl der Beschuldigten Tatvorwurf 1 schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 1 schwerer Bandendiebstahl 3 räuberische Erpressung 2 gewerbs- und bandenmäßiger Betrug Gesamtzahl: 7 2017 (Stand: April 2017) Zahl der Beschuldigten Tatvorwurf 1 Computerbetrug Gesamtzahl: 1 Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 10964 2 2. Wie gedenkt der Senat dafür Sorge zu tragen, dass es grundsätzlich nicht zu Aufhebungen des Vollzugs der Untersuchungshaft allein wegen des Fristablaufs nach § 121 StPO kommt? Zu 2.: Der Senat prüft nach jeder Haftentlassung auf eine Vorlage gem. §§ 121, 122 Strafprozessordnung (StPO) unter Einbeziehung des Geschäftsbereichs die notwendigen organisatorischen Maßnahmen und veranlasst diese im Rahmen seiner Möglichkeiten. 3. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen nach der unter 1. und 2. beschriebenen Aufhebung des Vollzugs der Untersuchungshaft die jeweils betroffenen Beschuldigten in dem Zeitraum von 2015 bis 2017 entweder gezeigt haben, dass ein Haftgrund nach §§ 112, II, 112a StPO begründet und/oder in dem Zeitraum nach Aufhebung des Vollzuges der Untersuchungshaft und der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, welches im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft stand, straffällig geworden sind? Wenn ja, bitte nach Jahr, Anzahl und Art des Haftgrundes bzw. der Straftat gesondert darstellen. Zu 3.: Entsprechende Fälle sind dem Senat nicht bekannt . Eine statistische Erfassung der gewünschten Angaben erfolgt nicht. Die Angaben lassen sich auch nicht zuverlässig und vollständig aus dem Aktenverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden in Berlin gewinnen. Berlin, den 2. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai. 2017)