Drucksache 18 / 11 006 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Hintergründe des Anschlags vom 19.12.2016 am Breitscheidplatz XLI Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Rolle spielte die Schließung des Abschiebegewahrsams Köpenick bei der Behandlung von ausreisepflichtigen Gefährdern im Hinblick auf die Kosten der Abschiebehaft in Frankfurt/Oder? Zu 1.: Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der genannten Abschiebehafteinrichtung in Brandenburg um die in Eisenhüttenstadt handelt. In Berlin wird seit dem 11. November 2015 kein Abschiebegewahrsam mehr betrieben. Die Liegenschaft wurde (mit Ausnahme des Bereichs, der als Ausweichquartier für die Feuerwehr während der Baumaßnahmen der Feuerwache Köpenick dient) der Berliner Immobilienmanagement GmH (BIM) übergeben und sollte für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Die Schließung befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem in Vorbereitung. Zur Kompensation wurde eine Verwaltungsvereinbarung mit Brandenburg geschlossen, um durch die Nutzung von zehn fest zugewiesenen Haftplätzen die hohen Fixkosten des Abschiebungsgewahrsams Berlin einzusparen (ca. 2.254.070 € jährlich). Ein Zusammenhang mit ausreisepflichtigen Gefährdern besteht nicht. 2. Welche Rolle spielt die nunmehrige Schließung des Abschiebegewahrsams in Frankfurt/Oder aus baulichen Gründen bei der Behandlung von ausreisepflichtigen Gefährdern? Wie wird aktuell mit diesen Personen verfahren oder wie würde im konkreten Fall mit ihnen verfahren ? Zu 2.: Keine, da die baulichen Gegebenheiten dort für die Unterbringung von Gefährdern ohnehin eingeschränkt sind. Sollte eine Ingewahrsamnahme mit sich unmittelbar anschließendem Vollzug der Ausreisepflicht, d. h. eine so genannte Direktabschiebung nicht in Betracht kommen, wird in diesen Fällen grundsätzlich im Wege der Amtshilfe eine entsprechende Unterbringungsmöglichkeit in anderen Bundesländern genutzt. Berlin, den 04. Mai 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2017)