Drucksache 18 / 11 030 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Hintergründe des Anschlags vom 19.12.2016 am Breitscheidplatz LXV Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die nachfolgend gemachten Angaben stellen den uns aktuell zur Verfügung stehenden Sachstand des Aufklärungsprozesses dar. Es ist einem Aufklärungsprozess immanent, dass Aussagen zu Tatsachen und Bewertungen einer Veränderung unterliegen können. Diesbezüglich wird zudem auf die gegenwärtig von dem Sonderbeauftragten des Senats durchgeführte Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden in Bezug auf die Person Anis Amri verwiesen. 1. Wie viele Gefährder haben die Fussilet-Moschee nach den Erkenntnissen des Senats im Jahr 2016 besucht? Bestanden Erkenntnisse, dass Amri in Kontakt zu diesen Gefährdern stand? Bestanden diese Erkenntnisse vor der Tat oder bestehen sie inzwischen heute? Zu 1.: Nach bisherigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass sich unter den Besuchern des Fussilet 33 e. V. circa ein Dutzend sogenannter Gefährder befanden . Die Ermittlungen zeigten, dass Amri Kontakte zum islamistisch-salafistischen Spektrum hatte. 2. Wäre es rechtlich möglich gewesen, die Fussilet- Moschee zur Gefahrenabwehr nach § 25 ASOG Dauerzuüberwachen angesichts des Umstandes, dass dort keine geringe Zahl von Gefährdern über einen längeren Zeitraum ein- und ausgegangen ist? Sollte das möglich gewesen sein: wie kam es dazu, dass es nicht geschehen ist? Zu 2.: Es erfolgte keine Observation der Moschee, sondern von Personen, die Betroffene eines Ermittlungsverfahrens oder die durch das Landeskriminalamt Berlin als Gefährder im islamistischen Spektrum eingestuft waren . Gemäß § 25 Absatz 2 ASOG können sich die Maßnahmen nach dieser Vorschrift lediglich gegen Personen richten. Berlin, den 04. Mai 2017 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2017)