Drucksache 18 / 11 031 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Hintergründe des Anschlags vom 19.12.2016 am Breitscheidplatz LXVI Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Weshalb kam es dem Amtsgericht Charlottenburg auf die Bedeutung des Vereinsnamens "Fussilet 33“ an, wie sich aus der Registrierakte ergibt? 2. Wenn diese Namenswahl irgendeine rechtliche Bedeutung gehabt haben könnte, weshalb hat das Gericht sich mit der Erklärung der Gründer zufrieden gegeben, Fussilet bedeute "Einladung"? 3. Warum hat das Gericht diese Frage nicht durch Sachverständigengutachten klären lassen? 4. Was bedeutet der Name tatsächlich? Zu 1. bis 4.: Das Registergericht hat bei der Eintragung eines Vereins auch die Zulässigkeit des Vereinsnamens zu prüfen. Der Vereinsname darf unter anderem nicht geeignet sein, über die Art, den Zweck und die Größe des Vereins Täuschungen hervorzurufen (Irreführungsverbot analog § 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch). Zudem ist darauf zu achten, dass der Vereinsname nicht gegen die guten Sitten und die demokratischen Grundsätze verstößt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vereinsnamens trifft die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger im Einzelfall in sachlicher Unabhängigkeit. Für die Entscheidung ist der Senat daher nicht verantwortlich. Der Name des verbotenen Vereins „Fussilet 33“ verweist auf einen Vers einer Koransure. Im Übrigen sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, den Koran zu interpretieren. Berlin, den 08. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2017)