Drucksache 18 / 11 032 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Hintergründe des Anschlags vom 19.12.2016 am Breitscheidplatz LXVII Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Weshalb hat der Notar J. E. zu seiner UR-Nr. 729/2012 eine Urkunde über eine Erklärung des X. errichtet , ohne dass dieser ihm nach dem Inhalt der Urkunde von Person bekannt oder durch einen amtlichen Ausweis ausgewiesen gewesen ist? 2. Weshalb ist diese Erklärung trotz dieses Mangels zur Eintragung in das Vereinsregister gelangt? Zu 1 und 2: Nach den Angaben des zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg – Registergericht – gehen die Fragen zu 1 und 2 auf einen Antrag des Herrn X. zurück, der auf die Eintragung einer Vorstandsänderung in das Vereinsregister gerichtet war. Die Vorstandsänderung betraf den Verein „Fussilet 33“, der als solcher bereits am 5. Januar 2011 in das Vereinsregister zur Nummer VR 30189 eingetragen worden war. Die Eintragung des Vereins selbst war dem Polizeipräsidenten in Berlin gemäß § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angezeigt worden. Die von Herrn X. begehrte Eintragung einer Vorstandsänderung erfolgte jedoch nicht, wie in Frage 2 angenommen , auf der Grundlage der benannten Urkunde UR- Nr. 729/2012, sondern am 27. März 2013 auf der Grundlage der zeitlich später errichteten Urkunde UR-Nr. 201/2013 des Notars J. E.. Laut dem Beglaubigungsvermerk zur Urkunde UR-Nr. 201/2013 hatte sich Herr X. jedenfalls bei Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Notar gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) durch seinen amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesen. 3. Welche rechtlichen Folgen hätte es gehabt, wenn diese Eintragung des X. unterblieben wäre? Zu 3: Die Änderung eines Vereinsvorstands erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist gemäß § 67 Absatz 1 BGB grundsätzlich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Kommt der Verein der Eintragungspflicht nicht nach, bleibt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderung des Vorstands zwar wirksam. Aus Gründen der Publizität greifen dann jedoch die in §§ 68ff. BGB vorgesehenen Vertrauensschutztatbestände im Rechtsverkehr nicht ein. Berlin, den 26. April 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Mai 2017)