Drucksache 18 / 11 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 12. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. April 2017) und Antwort Versiegelung elektrischer Geräte der Insassen in der JVA Tegel Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann zuletzt mit wie vielen Bewerbern und in welchem Turnus wurde bzw. wird ein Anbieter für die Versiegelung elektrischer Geräte in der JVA Tegel ausgeschrieben ? Zu 1.: Eine Ausschreibung der Dienstleistungskonzession hat bislang nicht stattgefunden. Im Rahmen eines Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer erfolgte im Januar 2015 über die Industrie- und Handelskammer sowie den Innungsverband eine Abfrage, ob Firmen mit entsprechenden Fachkenntnissen bereit seien, die Elektrogeräte der Gefangenen hinsichtlich Art, Größe und Beschaffenheit nach den Vorgaben der Vollzugsbehörde zu kontrollieren. Auf die gerichtliche Anfrage hatte sich - über den bereits für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel tätigen Handwerksbetriebe hinaus - kein weiterer Betrieb gemeldet, so dass auf eine Ausschreibung verzichtet werden konnte. 2. Welche Qualifikation ist für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich? Besitzt der aktuelle Dienstleister diese Qualifikation? Zu 2.: Der Dienstleister muss fachlich und technisch in der Lage sein, die Kontrollen der Elektrogeräte fachgerecht auszuführen. Bei dem derzeit mit der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel vertraglich gebundenen Dienstleister handelt es sich um einen Meisterbetrieb. 3. Welche Dienststelle prüft die Richtigkeit der Abrechnungsmodalitäten des aktuell dort tätigen Betriebes gegenüber Insassen? Welche Rechtsmittel hat ein Insasse, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung hat? Zu 3: In § 52 Absatz 2 Strafvollzugsgesetz Berlin ist bestimmt, dass die Gefangenen die Kosten für die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt notwendige technische Überprüfung der von ihnen im Haftraum genutzten Elektrogeräte tragen. Preislisten über die Kosten für die Überprüfung der verschiedenen Elektrogeräte sind in den jeweiligen Teilanstalten für die Gefangenen einsehbar. Möchte ein Gefangener ein elektrisches Gerät in die Anstalt einbringen, stellt er den dafür erforderlichen Antrag. Die Vollzugsbehörde stellt organisatorisch sicher, dass Einbringungsgenehmigungen nur erteilt werden, wenn der Gefangene über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Gerätekontrolle verfügt. Nach erfolgter Kontrolle und Abgabe des Geräts bei der JVA Tegel erhält der Dienstleister in der Zahlstelle die Beträge in bar ausgezahlt. Gerichtlich ist entschieden, dass die von der Kontrollfirma aufgestellte Preisliste privatrechtlicher Natur und keine öffentlich-rechtliche Maßnahme ist. Gleichwohl achtet die Vollzugsbehörde darauf, dass die Preise für die Kontrolldienstleistungen des Dienstleisters verhältnismäßig und auf die finanzielle Situation der Gefangenen abgestimmt sind. Hat ein Gefangener Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung der Kontrollfirma, kann er sich zur Klärung direkt an die Kontrollfirma wenden. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben. 4. Wer hat wann welche Dienstanweisung welchen konkreten Inhalts bezüglich der Siegelung von elektrischen Geräten in der JVA Tegel erlassen? Zu 4.: Die aktuelle Hausverfügung mit den Regularien der Genehmigung und Einbringung elektrischer Geräte wurde durch den Anstaltsleiter mit Wirkung vom 3. Mai 2016 in Kraft gesetzt. Bezüglich der Siegelung der elektrischen Geräte ist in dieser Hausverfügung geregelt: Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 043 2 „Elektrogeräte können durch den Versand- bzw. Fachhandel (regelmäßig nur per Nachnahme) oder über Angehörige/Bekannte der Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten bezogen werden. Beim Gerätebezug über Angehörige/Bekannte ist zu beachten, dass diese Geräte ausschließlich bei der mit der Kontrolle beauftragten Firma abgegeben werden dürfen. Jedes Elektrogerät ist versiegelt über die Hauskammer an die Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten auszuhändigen. Geräte werden nicht kontrolliert, wenn sie in der Justizvollzugsanstalt Moabit verplombt worden sind, die Plomben unbeschädigt sind und die Geräte den übrigen Anforderungen dieser Hausverfügung genügen. Diese Geräte werden von der Hauskammer versiegelt. Das Siegel trägt mindestens die Buchnummer der Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten .“ Berlin, den 05. Mai 2017 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Mai 2017)