Drucksache 18 / 11 049 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 18. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. April 2017) und Antwort Enteignungsverfahren in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Enteignungsverfahren bzw. Anträge auf Enteignung sind bei der Enteignungsbehörde bzw. in der Berliner Verwaltung seit 2014 anhängig? Antwort zu 1: Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1 verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 1 auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 10908. In der nachfolgenden Tabelle sind die bei der Enteignungsbehörde des Landes Berlin seit 2014 eingegangenen Anträge auf Enteignung dargestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere -in der Tabelle nicht aufgeführte- Enteignungsverfahren anhängig sind, deren Antragstellung vor 2014 erfolgte. 2014 2015 2016 2017 Verfahren je Bezirk Treptow-Köpenick 27 27 Mitte 2 2 Lichtenberg 3 3 Neukölln 1 1 2 Tempelhof-Schöneberg 1 1 2 Pankow 10 8 18 Summe der Verfahren pro Jahr 34 11 8 1 54 Frage 2: Wie viele der Enteignungsverfahren bzw. Anträge gingen in ein gerichtliches Verfahren über und in wie vielen davon kam es durch gerichtliche Entscheidung zu einer Übertragung/Beschränkung des Eigentums? Antwort zu 2: 12 Verfahren gingen in gerichtliche Verfahren über, die auch noch gerichtsanhängig sind. Frage 3: Wie viele der Anträge bzw. Enteignungsverfahren mündeten in einen Vergleich (bitte differenzieren nach außergerichtlich getroffenem und gerichtlich getroffenem Vergleich) und in wie vielen dieser Vergleiche kam es schließlich zu einer Übertragung/Beschränkung des Eigentums? Antwort zu 3: Differenzierte Aussagen lassen sich hierzu nur eingeschränkt treffen, weil sie in ihrer nachgefragten spezifischen Art und Weise statistisch nicht erfasst werden. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 3 verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 2 in der Beantwortung auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 10908. Aus der dortigen Beantwortung ergibt sich die nachfolgend dargestellte Tabelle, welche die Erledigung der Anträge auf Enteignung seit 2012 darstellt und deren Beendigung in Erledigung durch Einigung/Vergleich oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde unterteilt. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 049 2 2014 2015 2016 2017 Gesamt erledigte Vorgänge Erledigung durch Einigung 5 1 9 2 17 Erledigung durch Entscheidung 1 12 2 15 Gesamt 6 13 11 2 32 Von den seit 2012 bei der Enteignungsbehörde gestellten Anträgen sind in dem hier angefragten Zeitraum zwischen 2014 bis heute 32 Verfahren beendet worden. Hiervon wurden 17 Verfahren durch Vergleich/Einigung erledigt. Von den seit 2014 bei der Enteignungsbehörde gestellten 54 Anträgen sind gemäß hiesiger Fragestellung 6 Verfahren durch Vergleich/Einigung erledigt worden. Bei diesen 6 Verfahren handelte es sich ausschließlich um Vergleiche/Einigungen außerhalb gerichtlicher Verfahren . In einem dieser 6 Fälle wurde eine Teileinigung innerhalb eines Enteignungsverfahrens geschlossen. Hierbei einigten sich die Verfahrensbeteiligten über eine Beschränkung und Übertragung von Eigentum an Teilflächen eines Grundstücks gegen Zahlung einer Mindestentschädigung . Die anderen fünf Vergleiche/Einigungen fanden außerhalb der bei der Enteignungsbehörde anhängigen Verfahren statt, was im Anschluss zu entsprechenden Antragsrücknahmen bei der Enteignungsbehörde führte. Inhaltliche Ergebnisse von Vergleichen/Einigungen außerhalb von Enteignungsverfahren werden hier statistisch nicht erfasst. Frage 4: Bedient sich die Verwaltung bei der Erstellung der Gutachten im Rahmen des Gutachterausschusses externen Sachverständigen bzw. (externen) Rechtsanwälten und bejahendenfalls, welche Kosten sind damit für das Land Berlin verbunden (bitte Kosten pro Einzelfall aufschlüsseln )? Antwort zu 4: Die Verwaltung, also die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, bedient sich bei der Erstellung von Gutachtenvorlagen über die Höhe von Enteignungsentschädigungen für die Beratungen des Gutachterausschusses auch externer Sachverständiger, die in der .Regel auch Mitglieder des Gutachterausschusses sind. Die Kosten für die Gutachtenerstellung richten sich nach Umfang und Komplexität des Entschädigungsfalles und fallen daher unterschiedlich aus. Die 2016 im Haushalt veranschlagten Vergabemittel in Höhe von 25.000 € wurden ausgeschöpft. In Anlehnung an § 121 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Frage 5: Wie verhält es sich bei den Fragen 1-4 zu Entschädigungsfestsetzungsverfahren? Antwort zu 5: Die Entschädigungsfeststellungs- bzw. –festsetzungsverfahren sind in den Antworten zu den Fragen 1-4 enthalten. Insoweit gelten die Antworten zu den Fragen 1-4 entsprechend. Frage 6: Bei Enteignungsanträgen über Grundstücke /Gebäude/Wohnungen oder sonstiges seit dem Jahre 2014 handelt es sich um wie viele konkret (bitte aufschlüsseln nach Grundstück, Gebäude, Wohnung oder sonstiges)? Antwort zu 6: Von den 54 Anträgen, die seit 2014 bei der Enteignungsbehörde gestellt wurden, bezogen sich - 32 auf Grundstücke, die teilweise unbebaut und teilweise bebaut sind, - 20 auf Wohnungen (Mietrechte) und - 2 auf sonstiges. Frage 7: Gibt es Bestrebungen des Senats oder innerhalb der Berliner Verwaltung, die Anzahl von Enteignungen in Berlin zu erhöhen oder das Berliner Eignungsgesetz bzw. andere damit in Verbindung stehende Gesetze /Vorschriften zu novellieren - wenn ja, welche? Antwort zu 7: Der Senat will die Anzahl der Enteignungen nicht erhöhen, aber er ist bestrebt, das Instrument der Enteignung für alle seine Aufgaben zur öffentlichen Daseinsvorsorge effektiv zu nutzen. Es ist beabsichtigt, das Berliner Enteignungsgesetz in dieser Legislaturperiode zu novellieren. Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 049 3 Frage 8: Wie verhält es sich unter Frage 7 zu so genannten "Schrottimmobilien"? Antwort zu 8: Für eine Enteignung sogenannter „Schrottimmobilien“ besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage keine gesetzliche Grundlage. Bisher können die Gemeinden die Probleme von verwahrlosten Immobilien nur mit den Instrumenten des Bauordnungsrechts, Bauplanungsrechts, Wohnungsaufsichtsrechts und Zweckentfremdungsverbotsrechts bekämpfen. Der Senat prüft deshalb gegenwärtig die Möglichkeiten, auch hierfür eine Enteignungsgrundlage für den Fall zu schaffen, dass die sonstigen Eingriffsgrundlagen nicht ausreichen. Berlin, den 04. Mai 2017 In Vertretung S e b a s t i a n S c h e e l ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2017)