Drucksache 18 / 11 086 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 25. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. April 2017) und Antwort Berliner Sparkasse I Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Aufsichtsbehörde überwacht die Berliner Sparkasse? Zu 1.: Die Berliner Sparkasse wird von mehreren Aufsichtsbehörden überwacht: - Als Kreditinstitut mit einer Bilanzsumme von über 30 Mrd. Euro unterliegt die Berliner Sparkasse der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB), unterstützt durch die nationalen Aufsichtsbehörden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (BBk). Zur Ausübung ihrer Aufsicht hat die EZB ein unter ihrer Leitung stehendes und für die Berliner Sparkasse zuständiges "Joint Supervisory Team" (JST) etabliert, dem sowohl Mitglieder aus der EZB als auch den beiden nationalen Aufsichtsbehörden BaFin und BBk angehören. - Im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) steht die Berliner Sparkasse unter der Aufsicht des Single Resolution Board, das hierzu unter seiner Leitung ebenfalls ein Team etabliert hat, dem neben eigenem Personal wiederum Mitglieder der nationalen Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) angehören. - Daneben steht sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Berliner Sparkassengesetz (SpkG) unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde ). Die Aufsicht ist dabei auf die sogenannte Rechtsaufsicht beschränkt (§ 28 Abs. 3 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz ). Zweck der Rechtsaufsicht ist es darüber zu wachen, dass die Berliner Sparkasse die ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben erfüllt und die für sie geltenden Rechtsvorschriften einhält. Die Rechtsaufsicht wird ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt. 2. Trifft es zu, dass die LBB AG mit der Trägerschaft der Berliner Sparkasse beliehen worden ist? Folgt daraus die Verpflichtung der LBB AG, die Aufgaben der Berliner Sparkasse aus dem SpkG (Sparkassengesetz) zu erfüllen ? Zu 2.: Ja, dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SpkG. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SpkG ist die LBB AG (Landesbank Berlin AG) als Trägerin der Berliner Sparkasse verpflichtet, die Berliner Sparkasse im Einklang mit den Vorschriften des Sparkassengesetzes sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu betreiben und ihr die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Sparkassengeschäftes erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SpkG obliegt der Berliner Sparkasse. Dies betrifft insbesondere die Förderung des Sparens und die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs, insbesondere des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise (öffentlicher Auftrag, § 2 Abs. 2 SpkG). 3. Ist das Land Berlin mittelbar oder unmittelbar an der LBB AG beteiligt? Falls ja, wie genau? (auch unter Nennung der Registernummern der beteiligten Gesellschaften oder Verbände) Zu 3.: Nein. Das Land Berlin hat seine Beteiligung im Jahr 2007 an die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG veräußert. 4. Nach § 3 Abs. 7 SpkG können "weitere Einzelheiten der Beleihung" (mit hoheitlichen Aufgaben) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Ist seit dem Jahr 2006 ein solcher Vertrag abgeschlossen worden? Falls ja, mit welchem Wortlaut? Falls nein, weshalb nicht? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 086 2 Zu 4.: Nein. Die Bedingungen der Beleihung sind im Sparkassengesetz geregelt. Darüber hinaus besteht aktuell kein Regelungsbedarf. 5. Ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörde die Berliner Sparkasse eine Sparkasse im Sinne des § 40 Abs. 1 KWG? Falls nicht, weshalb führt die Berliner Sparkasse dann die Bezeichnung "Sparkasse"? Falls doch, sind seit dem Jahr 2006 Gewinne entstanden, die - auch nur zum Teil - an den Träger ausgeschüttet worden sind? Zu 5.: Ja. Die Berliner Sparkasse wird als teilrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts und Niederlassung ihrer Trägerin , der LBB AG, geführt, weshalb sie kein eigenes Ergebnis ausweist. Ermittelt wird ihr Ergebnis vielmehr auf Ebene der LBB AG. Deren Ergebnis belief sich in den Jahren 2006 bis 2016 (in Mio. Euro) auf: 2006: 546 2007: 100 2008: 51 2009: 336 2010: 285 2011: 9 2012: 251 2013: -191 2014: 47 2015: 12 2016: 181 (siehe http://www.lbb.de/landesbank/de/10_Veroeffentlichungen /index.html) Da das Land Berlin weder unmittelbar noch mittelbar an der LBB AG -und damit auch nicht an der Berliner Sparkasse- beteiligt ist, schüttet die LBB AG ihr Ergebnis allerdings nicht an das Land aus. 6. Welche Personen gehör(t)en seit dem Jahr 2006 dem Sparkassenbeirat der Berliner Sparkasse an? Zu 6.: Aktuell gehören dem Beirat der Berliner Sparkasse folgende Mitglieder an: Dr. Johannes Evers: Vorstandsvorsitzender und Vorsitzender des Beirats der Berliner Sparkasse Prof. Dr. Peter-André Alt: Präsident der Freien Universität Berlin, stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Berliner Sparkasse Dr. Andrea Grebe: Vorsitzende der Geschäftsführung der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Prof. Wolfgang Hünnekens: Geschäftsführer VON NEUEM GmbH Barbara Jaeschke: Managing Director GLS Sprachschule Berlin Tim Keding: Geschäftsführer Shoepassion Dilek Kolat: Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin Ferner gehörten dem Beirat in der Vergangenheit an: Stefan Beck: ehemaliger Geschäftsführer BORSIG GmbH Sophia Eltrop: Geschäftsführerin HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH Dr. Jens-Peter Heuer: Staatssekretär a. D. der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Prof. Dr. Jürgen Mlynek: ehemaliger Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren Dr. Sigrid Evelyn Nikutta: Vorstandsvorsitzende der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Hans-Georg Kauert: Abteilungsleiter a. D. der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung des Landes Berlin Dr. Birgit Roos: ehemaliges Vorstandsmitglied der Investitionsbank Berlin Kerstin Schönherr: Geschäftsführende Gesellschafterin der B.M.V. Mineralöl Versorgungsgesellschaft mbH Anette Schwarz: Geschäftsführende Gesellschafterin der ERANUS Gewerbepark GmbH & Co. KG Prof. Dr. Rainer Schwarz: ehemaliger Sprecher der Geschäftsführung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Dr. Eric Schweitzer: Präsident a.D. der Industrieund Handelskammer zu Berlin Ernst Seidel: ehemaliger Geschäftsführer der Hermes Hausverwaltung Hans-Jörg Vetter: ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Berliner Sparkasse Nicolas Zimmer: Staatssekretär a. D. der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung 7. Teilt der Senat die Auffassung, dass es eine Aufgabe der Sparkassen ist, unter anderem mittelständischen Unternehmen wie auch Privatpersonen in ihrem Gebiet die Teilhabe am Wirtschaftsleben dadurch zu ermöglichen , dass die Führung eines Girokontos für jede Person angeboten wird? Abgeordnetenhaus Berlin – 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 11 086 3 Falls nein, weshalb nicht und wer soll stattdessen diese Aufgabe übernehmen? Falls ja, wie stellt der Senat sicher, dass das auch geschieht? Zu 7.: Mit dem Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG) vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) besteht für jeden Verbraucher der gesetzliche Anspruch auf Eröffnung und Führung eines „Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen “ („Basiskonto“, auch „Girokonto auf Guthabenbasis “ oder „Girokonto für Jedermann“ genannt). Das Gesetz verpflichtet gleichermaßen alle Kreditinstitute – unabhängig von ihrer Rechtsform – auf Wunsch des Verbrauchers ein solches Konto zu eröffnen. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Unternehmer sind von dieser Definition nicht erfasst (§ 14 BGB). Insoweit erstreckt sich der Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Basiskontos nicht auf Firmenkunden . Allerdings verfügen Unternehmerinnen und Unternehmer über zahlreiche Möglichkeiten, bei einer Vielzahl von regionalen wie überregionalen Kreditinstituten ein Girokonto zu eröffnen. Alleine die Berliner Sparkasse führt Girokonten für rund 80.000 kleine, mittlere und größere Firmenkunden. Bereits vor dem ZKG existierte in der Bundesrepublik mit der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft aus dem Jahre 1995 für Privatpersonen ein grundsätzlicher Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis . Dieser Selbstverpflichtung hatte sich auch die Berliner Sparkasse angeschlossen, da sie die Einrichtung von Girokonten auf Guthabenbasis für Privatpersonen als Teil ihres öffentlichen Auftrags ansieht. Die Erfüllung des öffentlichen Auftrags ist Gegenstand der regelmäßig stattfindenden Gespräche der Aufsichtsbehörde mit der Berliner Sparkasse. Berlin, den 09. Mai 2017 In Vertretung Christian R i c k e r t s .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mai 2017)